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   BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97   

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https://dejure.org/1999,707
BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97 (https://dejure.org/1999,707)
BFH, Entscheidung vom 16.09.1999 - IX R 42/97 (https://dejure.org/1999,707)
BFH, Entscheidung vom 16. September 1999 - IX R 42/97 (https://dejure.org/1999,707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Vermietungstätigkeit - Aufgabe der Vermietungstätigkeit - Schuldzinsen - Nachträgliche Werbungskosten - Werbungskosten - Sofort abziehbare Werbungskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit; nachträgliche Werbungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 2

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbungskosten nach Hausverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2
    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Aufgabe der Vermietungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Werbungskostenabzug von nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlten Schuldzinsen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Werbungskosten nach Hausverkauf

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 2, EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 Nr 2
    Grunderwerbsteuer; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 165
  • NJW 2000, 2695
  • NZM 2000, 1075
  • BB 1999, 2658
  • BB 2000, 1175
  • DB 2000, 188
  • BStBl II 2001, 528
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Fall von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Senatsurteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, m.w.N.).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs trägt der Steuerpflichtige (Senatsurteil in BFHE 187, 276, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Kredits aus, sind die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.1991 - IX R 117/88

    Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung eines als Einfamilienhaus bewerteten

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    a) Zu Unrecht machen die Kläger in diesem Zusammenhang geltend, § 21a Abs. 1 EStG i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) sei nicht verfassungsgemäß (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. November 1991 IX R 117/88, BFHE 166, 214, BStBl II 1992, 286, und vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).
  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG; vgl. zu nachträglichen Werbungskosten z.B. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, m.w.N.).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Dies gilt um so mehr, wenn er die Fremdfinanzierung von Kosten (kleinere Erhaltungsaufwendungen, sonstige Werbungskosten) behauptet, die üblicherweise aus Eigenmitteln bestritten werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, unter 2. b).
  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht nur solange das mit Kredit finanzierte Gebäude Vermietungszwecken gewidmet ist (Senatsurteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289; ebenso z.B. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. C 60 f.; B. Meyer, Die steuerliche Betriebsprüfung 1995, 30, 32 f.).
  • BFH, 06.11.1997 - III R 27/91

    Aufwendungen für kinderbedingte Haushaltshilfe

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Das Revisionsgericht hat im Rahmen der Revisions- und Klageanträge das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu prüfen und etwaige materiell-rechtliche Fehler des FG zu korrigieren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. November 1997 III R 27/91, BFHE 184, 493, BStBl II 1998, 187).
  • BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88

    - Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    a) Zu Unrecht machen die Kläger in diesem Zusammenhang geltend, § 21a Abs. 1 EStG i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) sei nicht verfassungsgemäß (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. November 1991 IX R 117/88, BFHE 166, 214, BStBl II 1992, 286, und vom 7. Dezember 1993 IX R 169/88, BFHE 173, 131, BStBl II 1994, 325).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
    Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kläger, aus dem zur Vermögensteuer ergangenen BVerfG-Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) ergebe sich, die auf Grundstückseinheitswerte gestützte pauschale Besteuerung des Wohnens im eigenen Haus sei nicht verfassungskonform und deshalb § 21a EStG im Streitjahr nicht mehr anzuwenden.
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Zudem hat die Rechtsprechung nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (BFH-Urteile vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528; vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407).
  • BFH, 21.10.2005 - IX B 144/05

    Abzugszeitpunkt bei der Instandhaltungsrücklage

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    c) Auch die Finanzverwaltung sieht es im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten als notwendig an, Schuldzinsen, die bisher ohne Rückgriff auf die Surrogationsbetrachtung aus anderen Erwägungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anerkennung fanden (s. BFH-Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528; vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407, zu Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen), künftig nach diesem, für alle Einkünfte einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung des sog. Grundsatzes des Vorrangs der Schuldentilgung --s. unter II.4.b aa der Gründe-- zu behandeln (Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 15. Januar 2014, BStBl I 2014, 108).
  • FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02

    Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung

    Nach dem Urteil des BFH vom 16.09.1999 (IX R 42/97, BStBl II 2001, 528) seien die Zinsen daher als Werbungskosten abziehbar.

    Zur Begründung trägt das FA vor, der vom BFH mit Urteil vom 16.09.1999 (a. a. O.) entschiedene Fall unterscheide sich maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt.

    Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

    Der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach Ende der Vermietungstätigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97 a. a. O.).

    Zinsen, die für Darlehen aufgewendet werden, die zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen worden sind, behalten ihren Charakter als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999 IX R 42/97 a. a. O.).

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04

    Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche

    Die Schuldzinsen seien deshalb nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528) als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

    Die Schuldzinsen sind dann nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).

    Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528) bleibe der Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach der Veräußerung bestehen, soweit mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden seien, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (hier: 105 000 DM).

    Zwar wird der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung --anders als bei einem Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, m.w.N.)-- durch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes nicht berührt, so dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, auch nach Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (BFH in BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).

  • FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01

    Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von

    bb) Bei Schuldzinsen als einmalige oder laufende Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung des Kapitals an den Gläubiger entrichtet hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden (vgl. BFH, BStBl II 1973, 868), ist danach zu differenzieren, ob diese, falls sie nach der Veräußerung des Objekts anfallen auf die Finanzierung von Werbungskosten entfallen, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu beurteilen waren, oder ob die Werbungskosten lediglich der Finanzierung des Grundstücks selbst dienten (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 271, Drenseck, a.a.O., § 9 Rdn. 42).

    Der durch die anteilige Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach der Veräußerung des Wirtschaftsgutes bestehen und die nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit anfallenden Kreditzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten abziehbar (BFH, BFH/NV 2000, 271).

    Den Veranlassungszusammenhang haben die Kläger durch die tatsächliche Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen in den Jahren 1996 bis 1999 in Höhe von 105.000,-- DM nachgewiesenen (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 271).

    Insoweit muß es der Entscheidungsfreiheit der Kläger überlassen bleiben, welche Lösung für sie wirtschaftlich am sinnvollsten ist, die Tilgung des Darlehens über die Restlaufzeit hinweg, die stets in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu der ehemaligen Einkünfteerzielung steht (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 271) oder die Ablösung mittels der Zahlung eines Einmalbetrages und der Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der zivilrechtlichen Grenzen.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Bei noch auf die Vermietungszeit entfallenden Aufwendungen ist typisierend anzunehmen, dass sie der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787; in BFH/NV 2001, 1022; vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528).
  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 613/03

    Abzugsfähigkeit einer Sonderumlage ebenso wie eines Beitrages zur

    Die Kläger verweisen auf eine Entscheidung des BFH vom 16. September 1999 (BStBl II 2001, 528).

    Die Kläger berufen sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 16. September 1999 (IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

  • BFH, 12.09.2007 - VIII R 38/04

    Kein Abzug von Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen nach Veräußerung der im

    Die geltend gemachten Schuldzinsen beruhten aber auf diesem Darlehen und seien deshalb, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97 ausgeführt habe, als nachträgliche Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.

    d) Die vom IX. Senat des BFH in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 (BFHE 211, 255, BStBl II 2006, 407) und vom 16. September 1999 IX R 42/97 (BFHE 190, 165, BStBl II 2001, 528) zugelassenen Ausnahmen bei darlehensfinanzierten, als sofort abziehbare Werbungskosten zu qualifizierenden Erhaltungsaufwendungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor (vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654, 656 a.E.).

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

  • FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00

    Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

  • FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer

  • FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG München, 10.02.2009 - 2 K 1335/06

    Nicht vertragsgemäß durchgeführter Ehegatten-Pachtvertrag steuerlich unbeachtlich

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 251/07

    Umwidmung von Darlehen auf andere, bereits bestehende Einkunftsquellen

  • BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften als Werbungskosten absetzbar?

  • FG Köln, 08.02.2001 - 10 K 4874/96

    Konzernweite Auslandsversetzung: "Sonderzahlungen" werden voll besteuert

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2005 - 10 K 367/04

    Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten in Form von Schuldzinsen bei

  • FG Köln, 27.05.2003 - 6 K 155/00

    Abstandszahlungen für die Wohnungsräumung bei anschließender Selbstnutzung

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

  • FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

  • BFH, 28.07.2009 - IX B 37/09

    Kein Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks

  • FG Münster, 25.02.2004 - 1 K 5537/01

    Schuldzinsen

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 5793/96

    Zwangsräumungskosten eines Grundstücks

  • FG München, 19.12.2000 - 6 K 453/00

    Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 2789/05

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer

  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich

  • FG Saarland, 05.12.2002 - 1 K 215/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei gewerblichen oder privaten Grundstücksverkäufen (§

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1724/16

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung - Schuldzinsen als

  • FG München, 12.03.2003 - 6 V 5628/02

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften; Aussetzung der Vollziehung in

  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 1725/16

    Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 2 K 86/01

    Gesonderte Feststellung von Einkünften bei freiwilligem Verzicht auf Einnahmen -

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