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   BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99   

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https://dejure.org/2000,775
BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99 (https://dejure.org/2000,775)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2000 - IV R 31/99 (https://dejure.org/2000,775)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2000 - IV R 31/99 (https://dejure.org/2000,775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2
    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus Straftat - Strafrechtliche Verfallsanordnung - Nettoprinzip - Rückstellung

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; ; EStG § 12 Nr. 4; ; StGB § 73; ; StGB § 73a; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 253 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfallsanordnung für Gewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 12 Nr 4, EStG § 4 Abs 5 Nr 8
    Betriebsausgabe; Strafe; Wertersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 64
  • NJW 2000, 3085
  • BB 2000, 1562
  • BB 2000, 1721
  • DB 2000, 1543
  • BStBl II 2001, 536
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Darüber hinaus darf kein steuerliches Abzugsverbot bestehen, das einem Abzug der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegensteht (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656).

    aa) Zwar ist eine handelsrechtlich zu bildende Rückstellung durch außerbilanzielle Hinzurechnung zu neutralisieren, wenn ein steuerliches Abzugsverbot dem Abzug der entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656).

    bbb) Der erkennende Senat weicht nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656 ab, in dem der I. Senat entschied, dass eine Rückstellung für drohende Geldbußen in einer Steuerbilanz erst dann gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG objektiv vorliegen.

    Darüber hinaus war für die Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656 maßgeblich, dass zu dem dort zu beurteilenden Bilanzstichtag zu erwarten war, die Bußgeldbehörde werde die steuerliche Belastung, die auf den abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteil entfiel, bei der Festsetzung der Buße selbst berücksichtigen, so dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG anzuwenden gewesen wäre.

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Eine solche Rückstellung setzt voraus, dass eine ungewisse Verbindlichkeit besteht, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht wurde und deren Geltendmachung gegenüber dem Steuerpflichtigen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550; vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

    Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Unternehmers zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359; in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es gerechtfertigt erscheint, sie wirtschaftlich als eine am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (Senatsurteil vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375).

    Ebenso wie ein zivilrechtliches Urteil keine rückwirkend besseren Erkenntnisse über das Schadensersatzrisiko zum Bilanzstichtag vermittelt und deshalb nicht "wertaufhellend" das tatsächlich am Bilanzstichtag fortbestehende Risiko der Inanspruchnahme beseitigen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375), kann auch der in einem Strafurteil angeordnete Verfall keine rückwirkenden Erkenntnisse über das zum (gedachten) Bilanzstichtag drohende Risiko der Anordnung eines Verfalls vermitteln.

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Während der BGH weiterhin einen strafähnlichen Charakter des Verfalls verneint und deshalb keinen Anlass sieht, der Anordnung des Verfalls Einfluss auf die Strafzumessung einzuräumen (Urteil vom 1. März 1995 2 StR 691/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2235), wird in der strafrechtlichen Literatur verbreitet die Ansicht vertreten, der Verfall nehme nunmehr insoweit strafähnlichen Charakter an, als er über die Nettogewinnabschöpfung hinausgeht (vgl. z.B. Eser in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl., § 73 Rdnr. 19; Fischer in Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, Kommentar, 49. Aufl., § 73 Rdnr. 1 c und --zum Verfall des Wertersatzes-- § 73a Rdnr. 6; Lackner in Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 23. Aufl., § 73, Rdnr. 4 b, m.w.N.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 1 BvL 4/87 (BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483) ist es jedoch Aufgabe der Fachgerichte, dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiges Ergebnis vermieden wird, da eine doppelte Belastung des Täters das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) folgende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.
  • BFH, 21.04.1989 - IV R 40/88

    Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nach übereinstimmender

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Deshalb hat der Senat --entsprechend der in der Rechtsprechung des BFH üblichen Praxis-- davon abgesehen, eine einheitliche Kostenquote für den gesamten Rechtsstreit zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261; vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; Senatsbeschluss vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182).
  • BFH, 14.07.1966 - IV R 68/66
    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Wegen des Strafcharakters der damaligen Verfallserklärung hatte der Senat einen Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der für verfallen erklärten Beträge abgelehnt (Senatsurteil vom 14. Juli 1966 IV R 68/66, BFHE 86, 584, BStBl III 1966, 585).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils einer rechtswidrigen Handlung unselbständiger Bestandteil der Festsetzung einer Geldbuße sein (vgl. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten --OWiG-- und BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Außerdem können für die letzte Schlussbilanz eines Gewerbebetriebs --anders als bei der Ermittlung des Aufgabegewinns-- auch in Schätzungsfällen nur solche Umstände als "wertaufhellend" berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, da eine Bilanz spätestens innerhalb dieses Zeitraums zu erstellen ist (BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802).
  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99
    Deshalb hat der Senat --entsprechend der in der Rechtsprechung des BFH üblichen Praxis-- davon abgesehen, eine einheitliche Kostenquote für den gesamten Rechtsstreit zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261; vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; Senatsbeschluss vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

  • BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88

    Besteuerung des dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteils

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

  • BFH, 09.02.1967 - IV 291/64

    Planmäßige Erfindertätigkeit als freie Berufstätigkeit

  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

  • BGH, 13.11.1996 - 3 StR 482/96

    Anordnung des Verfalls gegen den Täter nur, wenn dieser unmittelbar aus der Tat

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

  • BFH, 16.02.1989 - IV R 307/84

    Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Ermittlung des

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1997 - 6 K 70/93

    Einkommensteuer; GbR-Gesellschafter als Mitunternehmer

  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. hat der Bundesfinanzhof den Strafcharakter verneint und grundsätzlich einen Abzug zugelassen (BFHE 192, 64, 71).

    (4) Eine steuerliche Lösung des Konfliktes ist jedoch nur möglich, solange noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen und soweit der angeordnete Verfall - etwa im Wege einer entsprechenden Rückstellung (vgl. BFHE 189, 75) - noch für denselben Veranlagungszeitraum steuermindernd wirksam werden kann (zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung vgl. BFHE 192, 64, 66).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, die jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder insoweit für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, als das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999 - I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; vom 06.04.2000 - IV R 31/99, BFHE 192, 64BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, Rz 38; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Drüen in Festschrift Gosch, 2016, S. 57, 68; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 29; nach a.A. ist --ohne Abweichung im steuerrechtlichen Ergebnis-- schon die Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz ausgeschlossen, soweit das Abzugsverbot greift, vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602, rechtskräftig; s.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 - I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, unter III.4., Rz 23; ferner Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz N 39; jeweils m.w.N.; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1740).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    c) Das Abzugsverbot führt dazu, dass eine Rückstellung --selbst wenn sie handelsrechtlich in den Streitjahren zu bilden sein sollte-- ertragsteuerrechtlich durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu neutralisieren wäre (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1.; vom 6. April 2000 IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, und vom 7. November 2013 IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, unter II.1.).

    b) Bei dem Geldbetrag, dessen Verfall angeordnet worden ist, handelt es sich vorliegend dem Grunde nach um eine Betriebsausgabe (ebenso zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt BFH-Urteil in BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536).

    Die Anordnung eines Verfalls stellt weder eine Geldbuße noch ein Ordnungs- oder Verwarnungsgeld im Sinne der genannten Vorschrift dar (gleicher Ansicht mit ausführlicher Begründung BFH-Urteil in BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536, unter 2.d ee).

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