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   BFH, 14.06.2000 - X R 56/98   

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BFH, 14.06.2000 - X R 56/98 (https://dejure.org/2000,754)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2000 - X R 56/98 (https://dejure.org/2000,754)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - X R 56/98 (https://dejure.org/2000,754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 44 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 152, § 233a FGO § 102 EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5, § 44 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 152, § 233a; FGO § 102; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26b

  • Wolters Kluwer

    Verspätungszuschlag - Höchstbetrag - Zinsvorteil - Säumnis - Ehegatten

  • Judicialis

    AO 1977 § 3 Abs. 1; ; AO 1977 § 3 Abs. 3; ; AO 1977 § 5; ; AO 1977 § 44 Abs. 1; ; AO 1977 § 130 Abs. 1; ; AO 1977 § 152; ; AO 1977 § 233a; ; FGO § 102; ; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 26b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 152 Abs 2, AO 1977 § 233 a
    Ermessen; Nachforderungszinsen; Verspätungszuschlag

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 213
  • NVwZ-RR 2001, 268
  • BB 2000, 2087
  • DB 2000, 2104
  • BStBl II 2001, 60
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es keiner Berechnung der Zinshöhe unter Angabe des Rechnungszinsfußes in der Verwaltungsentscheidung über den Verspätungszuschlag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).

    a) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar, wie der Senat im Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter I. 1., m.w.N.) näher ausgeführt hat.

    b) Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 1., m.w.N.).

    Hierbei darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, m.w.N.).

    Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), d.h. hier für 1991 bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 20. April 1995, und für 1992 bei Erlass der Einspruchsentscheidung vom 6. November 1997.

    Diese Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig (Senatsurteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, m.w.N.).

    Hierbei kann im Ergebnis, je nach den Umständen des Einzelfalles, ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (Senat in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 2. c) oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben.

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 7/86, BFH/NV 1988, 750, und in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 2. d).

    Insoweit hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642 ausgesprochen, dass die schriftliche Begründung des Verspätungszuschlags außer den aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteilen auch "die Bestimmung des anzuwendenden Rechnungszinsfußes" enthalten müsse; da letztere im damals entschiedenen Fall unterblieben war, sei die Begründung des Verspätungszuschlags rechtsfehlerhaft gewesen.

    Die Ausführungen in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642 beziehen sich nur auf den dort entschiedenen Streitfall, in dem gerade die Berechnung der Zinsvorteile durch die Finanzverwaltungsbehörden streitig und von den betroffenen Steuerpflichtigen mit Recht bemängelt worden war.

    Hierin liegt auch keine Abweichung zum Senatsurteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, das von der Forderung nach Fixierung des Zinsfußes ebenfalls ausdrücklich (unter II. 2. e) die Fälle ausnimmt, in denen --wie hier für 1992-- die Festsetzung des Verspätungszuschlags allein auf einer "prozentualen Relation" beruht.

  • BFH, 10.04.1997 - II B 120/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, obwohl es zu einer Erstattung gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731, und vom 14. April 1998 IV B 3/97, BFH/NV 1998, 1243).

    Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden (und zwar in Höhe des Höchstbetrages von 10 000 DM), wenn ein oder zwei der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten (und in jedem Fall zu prüfenden) Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 731, 732).

    c) Auch die Berechnung der Verspätungszuschläge ist nicht zu beanstanden: Ausgangsgröße dabei ist, wie schon aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hervorgeht, die festgesetzte Steuer, nicht etwa die Zahlschuld, die sich nach Anrechnung von Vorauszahlungen und dergleichen ergibt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 731, und in BFH/NV 1998, 1243).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Es kommt, weil die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, u.U. überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).

    Es entspricht vielmehr der Zielsetzung des § 152 AO 1977, repressiv wie präventiv zu wirken, dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen (s. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 1, 2, und in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, unter II. 2.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 AO Rz. 26).

  • BFH, 14.04.1998 - IV B 3/97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Ein Verspätungszuschlag kann auch festgesetzt werden, obwohl es zu einer Erstattung gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 10. April 1997 II B 120/96, BFH/NV 1997, 731, und vom 14. April 1998 IV B 3/97, BFH/NV 1998, 1243).

    c) Auch die Berechnung der Verspätungszuschläge ist nicht zu beanstanden: Ausgangsgröße dabei ist, wie schon aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hervorgeht, die festgesetzte Steuer, nicht etwa die Zahlschuld, die sich nach Anrechnung von Vorauszahlungen und dergleichen ergibt (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 731, und in BFH/NV 1998, 1243).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    Das hat zur Folge, dass sich die Korrektur solcher Verwaltungsakte allein nach § 130 Abs. 1 AO 1977 richtet und infolgedessen die Unanfechtbarkeit des Steuerverwaltungsakts seiner Korrektur nicht entgegensteht (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749).

    Es entspricht vielmehr der Zielsetzung des § 152 AO 1977, repressiv wie präventiv zu wirken, dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen (s. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 1, 2, und in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, unter II. 2.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 AO Rz. 26).

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85

    Festsetzung eines einheitlichen Verspätungszuschlags wegen verschuldeter Säumnis

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Es ist in schweren Fällen --bei erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegendem Verschulden und hoher Steuerfestsetzung-- nicht ermessensfehlerhaft, den Verspätungszuschlag so zu bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt (BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279, 281).
  • BFH, 28.08.1987 - III R 230/83

    Verspätungszuschlag - Zusammenveranlagung - Gesamtschuldner - Zusammengefaßter

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    Abgesehen davon, dass im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Ehegatten, nach Zusammenrechnung ihrer Einkünfte (unabhängig von ihrem Anteil an der Einkünfteerzielung) "gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt" werden, trifft sie gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG (früher § 57a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) eine gemeinsame Steuererklärungspflicht (s. auch BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 230/83, BFHE 151, 3, BStBl II 1987, 836; Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 AO Rz. 16 und 40).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    d) Die Finanzbehörde muss bei ihrer Entscheidung alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien beachten und das Für und Wider ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen (BFH-Urteile vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929; vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Es kommt, weil die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, u.U. überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).
  • BFH, 31.07.1987 - VI R 193/85

    Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Einreichung einer Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X R 56/98
    * Es kommt, weil die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, u.U. überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 7/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09

    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618).

    bb) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das FA alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Daher kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Denn es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und im Falle fortgesetzten Versäumnisses vor allem dem Verschulden eine gewichtige Bedeutung beizumessen (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14

    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem

    Nachdem der Beklagte den Verspätungszuschlag zurückgenommen hat, soweit er gegenüber der Ehefrau des Klägers festgesetzt worden war, braucht das Gericht nicht mehr zu entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten einheitlich festgesetzt werden kann (so BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 22.07.1987 I R 261/83, BFH/NV 1988, 545; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18) oder ob es sich dabei stets um zwei Verwaltungsakte handelt (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 155 Rz. 66 f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rz. 44).

    b) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 11.06.1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    d) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60) und auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung behandelt (BFH-Urteile vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076; vom 11.06.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

    Das Gericht darf die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Da Ehegatten, die eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG beantragen, bei der Erfüllung der Erklärungspflichten in rechtlich gebundener Weise zusammenwirken müssen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG), hat jeder Ehegatte nicht nur für sein Verschulden, sondern auch für das des anderen Ehegatten einzustehen; das Verschulden des einen ist dem anderen zuzurechnen (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 20).

    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).

  • FG Niedersachsen, 14.04.2009 - 13 K 218/08

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages; Versagen einer Fristverlängerung für

    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. a., m.w.N.).

    Das FA hat anhand der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO aufgeführten Kriterien entschieden und dabei die Grundsätze beachtet, die der BFH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Darstellung im BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. d, m.w.N.) aufgestellt hat.

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 29/05

    Verspätungszuschlag; Ermessen

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    Dieser Teil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618).

    Zwar kann ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679; in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. a., m.w.N.).

    Es handelt sich dabei um Kriterien, an denen sich das FA beim Ausüben des Ermessens zu orientieren hat (vgl. eingehend dazu BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, m.w.N.).

    Das FA hat anhand der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO aufgeführten Kriterien entschieden und dabei die Grundsätze beachtet, die der BFH in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Darstellung im BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 2. d, m.w.N.) aufgestellt hat.

    Wiederholte Fristversäumnisse können sich --umgekehrt-- nur erschwerend auswirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Diesen Teil der Entscheidung darf das FG gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, und vom 29. März 2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617).

    Sie müssen im anschließenden Besteuerungs- und ggf. Rechtsschutzverfahren geklärt werden (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFH/NV 2000, 1518, unter 4.b).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21

    Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F.

    a) Ob die in § 152 AO genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60).

    Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, m.w.N.).

    Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, Rn. 29).

    Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt voraus, dass das Finanzamt alle maßgeblichen Kriterien beachtet und umfassend gegeneinander abwägt (BFH-Urteile vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60; vom 18.8.1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 929).

    Insbesondere ist es in diesen Fällen zulässig, wegen des schweren Verschuldens andere Kriterien weniger zu gewichten (BFH-Urteil vom 14.6.2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60, Rn. 47).

  • BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Der BFH hat diese Frage --wie die Kläger selbst eingeräumt haben-- bereits dahin entschieden, dass die Finanzbehörde das Verhalten des Steuerpflichtigen in den Vorjahren bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, berücksichtigen darf (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.4.

    Hiernach ist für die relative Höchstgrenze des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO der Betrag der festgesetzten Steuer maßgebend und nicht der Betrag einer sich ggf. aus der Steuerfestsetzung ergebenden Abschlusszahlung (allgemeine Meinung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.4.c der Gründe, m.w.N.; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung § 152 Rz 65; Klein/ Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 152 Rz 10; Schmieszek in Beermann/ Gosch, AO § 152 Rz 23; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 AO Rz 32).

    Ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.2.d der Gründe).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger weist der Senat außerdem noch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Zinshöhe und Zeitdauer der Verspätung nicht stets festliegen und in der Entscheidung über den Verspätungszuschlag enthalten sein müssen (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.3. der Gründe).

  • FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08

    Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter

    Für die Ermessensprüfung kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben beziehungsweise erkennbar waren (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 m.w.N).

    Vielmehr kann ein Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 26.06.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679; vom 14.06.2000 in BStBl II 2001, 60).

    Deshalb kommt es, weil die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, u.U. überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde (BFH in BStBl II 2001, 60).

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Ob sie erfüllt ist, unterliegt insoweit der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Gericht (BFH-Urteile vom 20. Januar 1993 I R 117/91, BFH/NV 1994, 359, und vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Diese Ermessensentscheidung des Bekl unterliegt gemäß § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkter richterlicher Überprüfung dahingehend, ob die Behörde den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebenen entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsvorschrift entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, und vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618).

    Die Finanzbehörde musste bei ihrer Entscheidung diese abschließend aufgezählten, gleichwertig nebeneinander stehenden Kriterien beachten und das Für und Wider ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen, wobei bei der vorzunehmenden Gewichtung ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder sogar ausnahmsweise ganz ohne Auswirkung bleiben konnte (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Auch diese ist hier unabhängig davon verletzt worden, ob die Klin in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 eigene Einkünfte hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II. 5.).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 K 146/16

    Ermessensgerechte Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß der Regelung des §

  • FG München, 21.05.2010 - 14 K 1392/08

    Verspätungszuschlag wegen wiederholter verspäteter Abgabe der

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 12 K 249/08

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer gesondert von der

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 3 K 1895/18

    Keine Anwendung der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO auf

  • BFH, 30.09.2016 - X B 27/16

    Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer

  • FG Hessen, 17.05.2005 - 6 K 725/05

    Verspätungszuschlag; Steuererstattung; Umsatzsteuererklärung - Höhe des

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • BFH, 04.06.2008 - I R 9/07

    Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids

  • BFH, 30.11.2001 - IV B 30/01

    Verspätungszuschlag; Vollverzinsung

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1895/18

    Verfahren wegen des Bestehens einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG und der

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09

    Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit.

  • FG Bremen, 10.06.2003 - 2 K 524/01

    Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 29/00

    AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46

  • FG München, 27.06.2017 - 2 K 2990/16

    Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

  • FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 4650/11

    Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • BFH, 08.01.2004 - V B 37/03

    USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2001 - 2 K 509/99

    Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

  • FG Hessen, 09.08.2007 - 3 V 3316/06

    Festsetzung von Verspätungszuschlag : verspätete Abgabe einer gesonderten

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20

    Rücknahme von Verspätungszuschlägen

  • FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 110/18

    Aussetzung der Vollziehung: Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei

  • FG München, 24.08.2017 - 2 K 1767/16

    Streit um Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 4 K 1758/12

    Anwendungsbereich von § 351 Abs. 1 AO auf den Verspätungszuschlag

  • BFH, 16.10.2008 - III B 160/07

    Bemessung eines Verspätungszuschlags

  • FG Münster, 23.09.2021 - 8 K 1125/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 10.02.2005 - IV B 50/03

    Verhältnis Verspätungszuschlag - Verzinsung nach § 233a AO

  • BFH, 08.01.2004 - V B 39/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

  • BFH, 08.01.2004 - V B 38/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

  • BFH, 08.01.2004 - V B 57/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02

    Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater;

  • FG München, 13.01.2012 - 14 K 2030/11

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei wiederholt verspäteter Abgabe von

  • FG Hamburg, 21.04.2011 - 6 K 164/10

    Ausgleich des Liquiditätsvorteils mit Hilfe der sog. Vollverzinsung aufgrund des

  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07

    Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer

  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6586/99

    Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch

  • FG Münster, 31.01.2014 - 4 K 1882/13

    Unbilligkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer bei

  • BFH, 10.02.2005 - IV B 52/03

    Zulassung einer Revision bei schwerwiegenden Fehlern bei der Auslegung und

  • FG Hamburg, 21.06.2012 - 1 K 88/11

    Abgabenordnung : Ermessensfehler bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • FG Münster, 29.10.2010 - 4 K 2612/08

    Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer

  • FG Nürnberg, 06.03.2013 - 3 K 1469/11

    Keine Beiladung des Vergütungsgläubigers bei Anfechtung des Haftungsbescheides

  • FG Münster, 17.09.2009 - 12 V 2521/09

    Geltung der Regeln über die objektive Feststellungslast im Verfahren der

  • FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05

    Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2022 - 7 V 7115/22

    Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung - Ansässigkeit im Inland als

  • FG München, 15.05.2014 - 5 K 2387/13

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Klage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen

  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 1966/10

    Erlass bei unrichtiger Erstattung des FA

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - 13 K 9226/14

    Darbietung einer Feuerwerksshow mit Musikuntermalung und Wettkampfcharakter als

  • FG Sachsen, 19.05.2016 - 2 K 1729/15

    Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte

  • FG Sachsen, 19.05.2016 - 2 K 1730/15

    Berechtigung des Finanzamtes zur Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte

  • FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 1495/12

    Ermessensausübung, Höhe des Verspätungszuschlags

  • FG Saarland, 21.06.2002 - 1 K 262/99

    Klagebefugnis des nicht Einspruch einlegenden Ehegatten / Finanzierungskosten

  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 2 K 68/07

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages

  • FG Münster, 22.08.2022 - 9 K 897/22

    Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt

  • FG Düsseldorf, 13.06.2012 - 4 K 58/12
  • FG München, 21.07.2003 - 13 K 4589/02

    Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Verspätungszuschlag

  • FG Köln, 15.03.2022 - 1 K 1022/21
  • FG Bremen, 01.10.1998 - 298193K 2

    Anspruch von Ehegatten auf Erteilung je eines Abrechnungsbescheides über

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