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   BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01   

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https://dejure.org/2001,2740
BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01 (https://dejure.org/2001,2740)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2001 - VII B 78/01 (https://dejure.org/2001,2740)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2001 - VII B 78/01 (https://dejure.org/2001,2740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ladungsfrist - Ladung - Frist - Mündliche Verhandlung - Verfahrensmangel - Abkürzung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; AO 1977 § 284; ; FGO § 91 Abs. 1; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 119 Nr. 3; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abkürzung der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 530
  • NVwZ-RR 2002, 615
  • BB 2001, 1890
  • BStBl II 2001, 681
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass logischerweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist --kein Verfahrensfehler-- gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589).

    c) Die Abkürzung der Ladungsfrist kann aber das Recht des Beteiligten auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Senat in BFH/NV 2000, 589).

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 1.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Ladungsfrist - Abkürzung - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    Ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist nicht erscheinen und auch keine Terminsverlegung beantragen konnte, kann die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist nicht vorgelegen hätten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1.83, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 340; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 91 FGO Rz. 44; Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 102 Rz. 19, zu dem dem § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO entsprechenden § 102 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
  • BVerfG, 29.11.1996 - 2 BvR 1157/93

    Verfassungswidrigkeit des Einwendungsausschlusses bei steuerlichen

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    Das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gilt danach nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch für das Recht, im Verfahren gehört zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, 418, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 247, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.1991 - VII R 64/90

    - Wirkungslosigkeit eines unter Widerrufsvorbehalt erklärten Verzichts auf

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    In einem solchen Fall kommt es folglich nicht darauf an, dass im Einzelnen noch ausgeführt wird, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch hätte für den Erfolg seiner Klage vortragen wollen (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 11 und 14).
  • BFH, 07.09.1995 - III R 86/90

    Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt nämlich eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung (Bestimmung einer Frist) dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbständig angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230).
  • BFH, 02.12.1992 - X B 65/92

    Gesuche auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01
    Die vom Gesetz vorgegebene Zeitspanne von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 217 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) soll es den Beteiligten nicht nur ermöglichen, die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung sicherzustellen; sie soll außerdem gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten können, damit sie imstande sind, sich in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen zu äußern (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Auf Grundlage der Verweisung in § 155 Satz 1 FGO gilt diese Definition auch für das finanzgerichtliche Verfahren (BFH-Urteil vom 17.11.1989 - VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650; BFH-Beschlüsse vom 30.07.2001 - VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 1.a; vom 13.12.2007 - XI B 160/06, juris).

    Es soll allen Beteiligten ermöglicht werden, die mündliche Verhandlung vorzubereiten, und deren Anwesenheit bei dem gerichtlichen Termin gewährleisten (BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 1.a; vom 13.12.2007 - XI B 160/06, juris; vom 29.09.2011 - IV B 122/09, Rz 3; mit Beschränkung auf den Zweck der Gewährleistung der notwendigen Vorbereitung der Verhandlung: BFH-Beschluss vom 09.05.2012 - VII B 3/12, Rz 5, sowie auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2004 - 22 ZB 04.3173, juris).

  • BFH, 13.12.2007 - XI B 160/06

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abkürzung der Ladungsfrist möglich

    Ein Beteiligter, der wegen der Kürze der Ladungsfrist nicht erscheinen und auch keine Terminsverlegung beantragen konnte, kann die in der Sache ergangene Entscheidung mit der Begründung anfechten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ladungsfrist nicht vorgelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, m.w.N.).

    Der Kläger hat in seiner auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (BFH-Beschluss in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681), dass er den vom FG bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. August 2006 bereits deshalb nicht wahrnehmen konnte, weil er von diesem Termin erst nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort Kenntnis bekommen habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die mündliche Verhandlung vor dem FG bereits stattgefunden hatte.

  • BFH, 29.01.2008 - III B 116/06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Urteils trotz Vertagung

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein solcher absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil als solches ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Sache bedürfte (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681), jedoch gilt für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) dann eine Ausnahme, wenn sich die Verletzung nur auf einzelne tatsächliche Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen kann (Senatsbeschluss vom 29. April 2004 III B 73/03, juris; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 VII B 74/05, BFH/NV 2006, 1309).

    Wird einem Beteiligten --wie im Streitfall-- insgesamt die Möglichkeit genommen in einem neu anzuberaumenden Termin zum Gesamtergebnis des Verfahrens Stellung zu nehmen, so kann das Beschwerdegericht (im Rahmen der analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO) das angefochtene Urteil nicht auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681).

  • BFH, 21.04.2023 - III B 41/22

    Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht

    Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO wegen einer etwaigen Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils zurückzuweisen sein könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.07.2001 - VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter 2. am Ende, vom 19.08.2010 - VIII B 131/09, BFH/NV 2010, 2110, Rz 2, und in BFH/NV 2022, 730, Rz 23).
  • BSG, 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht die schlüssige Behauptung, dass er alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten genutzt habe, mit seinem Vorbringen zum Sach- und Streitstoff in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehört zu werden (BSG vom 18.8.1999, B 2 U 313/98 B, juris; vgl in diesem Sinne auch Bundesverwaltungsgericht vom 21.1.1997, 8 B 2/97, Buchholz 310 § 102 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] Nr. 21 und Bundesfinanzhof [BFH] vom 25.11.1999, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, zu den ggf geringeren Darlegungslasten im finanzgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung der Mindestfrist [!] des § 91 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung dagegen BFH vom 30.7.2001, VII B 78/01, BFHE 195, 530).
  • BFH, 08.01.2013 - V B 23/12

    Zum Ende der Verfahrensruhe

    In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c).
  • BFH, 08.06.2005 - X B 54/04

    PZU; Beweiskraft

    Das daraus abgeleitete Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gilt für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht und ebenso für das Recht, im Verfahren gehört zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, 418, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 247, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681).
  • BFH, 06.05.2002 - IX B 134/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eigenheimzulage - Beschwerdebegründung -

    Die gerügte Abkürzung der Ladungsfrist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFH/NV 2001, 1510) war mit dem Bevollmächtigten der Klägerin --wie sie selbst einräumt-- abgestimmt; zudem hat sie nach Erhalt der Ladung und der Aktenkopien auf mündliche Verhandlung verzichtet.
  • BFH, 29.04.2002 - VII B 143/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung;

    Die durch den --hier unterstellten-- Zustellungsfehler eingetretene Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) auf zwei oder drei Tage stellt als solche, ebenso wie die vom Vorsitzenden des Gerichts abgekürzte Frist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte; sie kann allerdings das Recht des Beteiligten auf Gehör verletzen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681).
  • BFH, 18.02.2003 - X B 111/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gilt danach nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch für das Recht, im Verfahren gehört zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415, 418, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 247, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681).
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