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   BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00   

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https://dejure.org/2001,4495
BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00 (https://dejure.org/2001,4495)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2001 - IV R 61/00 (https://dejure.org/2001,4495)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - IV R 61/00 (https://dejure.org/2001,4495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Renten - Gewinn - Rentenverpflichtung - Übernahme der Verpflichtung - Betriebsübergang

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 2
    Veräußerung eines gegen Rentenzahlung erworbenen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unternehmenskauf - Übernahme der Rentenverpflichtungen des Vorerwerbers

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeertrag
    Ermittlung des Gewerbeertrags
    Hinzurechnungen nach § 8 GewStG bis 31.12.2007
    Renten und dauernde Lasten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 2, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1
    Hinzurechnung; Rentenverpflichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 232
  • BFHE 195, 232
  • BB 2001, 667
  • DB 2001, 626
  • BStBl II 2001, 687
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG kann deshalb nur in Höhe der Differenz zwischen Rentenzahlung und Barwertminderung vorgenommen werden, da die Rentenzahlungen auch nur in dieser Höhe bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG abgesetzt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358).

    Dabei ist zu beachten, dass sich eine Erhöhung des Rentenbarwerts aufgrund einer Wertsicherungsklausel zwar gewinnmindernd auswirkt, aber nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG führt (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297, und in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, sowie Abschn. 49 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR--).

    Der Grund für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG ist darin zu suchen, dass Renten und dauernde Lasten ähnlich wie Zinsen auf Dauerschulden Entgelte für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70, und in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358).

  • BFH, 25.03.1992 - I R 51/90

    Berechnung des Gewerbeertrags (§ 8 Nr. 2 GewStG )

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    Die Frage, ob Rentenzahlungen auch in dem Fall hinzuzurechnen sind, in dem diese Zahlungen auf einem früheren Anteilserwerb beruhen und bei einer weiteren Anteilsveräußerung von dem späteren Betriebsinhaber die Verpflichtung zur Zahlung der Rente übernommen wird, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 51/90, BFHE 168, 361, BStBl II 1992, 919).

    Hat ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft fremdfinanziert oder hat er beim Erwerb Renten oder dauernde Lasten übernommen, so sollen gewerbesteuerlich die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgelösten Gewinnminderungen nicht den von der Personengesellschaft erwirtschafteten Gewerbeertrag mindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 361, BStBl II 1992, 919).

  • BFH, 28.10.1987 - I R 126/83

    Zur verfassungskonformen Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten, die

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    Der Grund für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG ist darin zu suchen, dass Renten und dauernde Lasten ähnlich wie Zinsen auf Dauerschulden Entgelte für die Überlassung des im Gewerbebetrieb arbeitenden Kapitals darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70, und in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358).

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers für eine Hinzurechnung der Renten und dauernden Lasten, die keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen gibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70), bildet die Grundlage für das hier gefundene Auslegungsergebnis.

  • BFH, 12.11.1975 - I R 135/73

    Hinzurechnung der aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöhten Rentenzahlungen;

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    Dabei ist zu beachten, dass sich eine Erhöhung des Rentenbarwerts aufgrund einer Wertsicherungsklausel zwar gewinnmindernd auswirkt, aber nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG führt (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297, und in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, sowie Abschn. 49 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR--).
  • BFH, 18.01.1979 - IV R 194/74

    Keine Hinzurechnung von Pensionszahlungen (Pensionsrückstellungen) an einmalige

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    c) Das Senatsurteil vom 18. Januar 1979 IV R 194/74 (BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266) steht dem nicht entgegen.
  • FG München, 07.09.2000 - 7 K 5080/98

    Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - IV R 61/00
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) wurde in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1405 veröffentlicht.
  • BFH, 10.04.2003 - X B 104/02

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i. S. von § 115

    Vielmehr hätte der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit der zu § 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) reichlich vorhandenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. z.B. Urteile vom 25. März 1992 I R 51/90, BFHE 168, 361, BStBl II 1992, 919; vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266; vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70; vom 18. Januar 2001 IV R 61/00, BFHE 194, 232, BStBl II 2001, 687; vom 10. April 1990 VIII R 58/85, BFH/NV 1991, 477, und speziell für Apothekenbetrieb vom 25. November 1992 X R 21/91, BFH/NV 1993, 489; vgl. auch die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 2 Rz. 5 bis 7, und Blümich/ Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 GewStG Rz. 106 bis 108) auseinander setzen und im Einzelnen darlegen müssen, warum die dort entwickelten Grundsätze eine Beantwortung der von ihm gestellten Rechtsfrage nicht ermöglichten.
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