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   BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99   

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BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2000 - VII R 26/99 (https://dejure.org/2000,265)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Kfz - Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung - Äußeres Erscheinungsbild

  • Judicialis

    KraftStG § 8; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2
    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2
    Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abgrenzung Lkw von Pkw - Durch einen Umbau Kfz-Steuer sparen?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 9 Abs 1 Nr 3, KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Äußeres Erscheinungsbild; LKW

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 257
  • BB 2000, 2619
  • DB 2000, 2510
  • BStBl II 2001, 72
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 --zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen--; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29. Juli 1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).

    Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. "Light Truck" angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).

    Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet.

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    LKW --andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG-- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

    Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810).

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414).

  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 294/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
    Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon --mit der Maßgabe eines "deutlichen" Überwiegens-- FG München, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29. Januar 1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 3416/97
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 1254/98
  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 174/96
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 20/97
  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
  • BFH, 16.07.1993 - III R 60/92
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 19/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Geländewagens

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Absatz, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72, unter 1.1.

    Dementsprechend differenziert denn auch das zur Kfz-Steuer ergangene BFH-Urteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72 (unter 1.2. Absatz der Gründe) zwischen den drei Fahrzeugkategorien Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen und stellt für die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten voneinander auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs ab (vgl. andererseits aber BFH-Urteile vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, unter II. 1.2.

  • FG Niedersachsen, 21.12.2000 - 14 K 389/99

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Transporters als LKW

    Das BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon BFH-Urt. v. 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (BFH-Urt. v. 26. November 1991 a.a.O.), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. BFH-Urt. v. 1. August 2000 VII R 26/99), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH-Urt. v. 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.); noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.), zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer Kommentar, Loseblatt, - Stand Dezember 2000 - § 8 Tz. 18 m. w. Nachw.).

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom Pkw (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum Lkw die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen Lkw-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, "durchsetzen", wie es der BFH sonst für notwendig gehalten hat (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Zwar ist eine große zulässige Zuladung ein besonderes Merkmal für die Einstufung als Lkw; gleichwohl kann auch bei einer großen abgeschlossenen Ladefläche und geringer Zuladung der Typus Lkw in Betracht kommen (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.).

    Zudem weicht die Zuladung, die immerhin 32, 0 v. H. des zulässigen Gesamtgewichts beträgt, nur unerheblich von der im Fall des BFH (BFH-Urt. v. 1. August 2000 a.a.O.) festgestellten Zuladung im Hinblick auf ihr Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht ab.

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Auch bei der steuerrechtlichen Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen, die begrifflich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Fahrzeugsteuergesetz 2002), hat sich der Bundesfinanzhof bislang in ständiger Rechtsprechung an den in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG und § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) getroffenen Regelungen orientiert (vgl. BFH in BFG/NV 2003, 659; DAR 2001, 90; BB 1998, 309 und 1465) und dem § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) im Umkehrschluss entnommen, dass sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t steuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als "anderes", der (günstigeren) Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln sind (BFH in BB 1998, 309).
  • BFH, 29.08.2012 - II R 7/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Auch bei Kfz mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als LKW grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284).

    Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach dem Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFH/NV 2001, 284, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern --wie dargelegt-- sog. Kombinationsfahrzeuge sind.

    Allerdings hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil in BFH/NV 2001, 284 ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anteil der Ladefläche an der Nutzfläche nur um eines von mehreren Zuordnungskriterien handle, wenn ihm auch in der Regel ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei.

    Ob eine dahin gehende Entscheidung des Tatrichters revisionsrechtlich (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) hinzunehmen wäre (vgl. dazu kraftfahrzeugsteuerrechtlich die Entscheidungen des Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227, und --einschränkend-- das schon mehrfach genannte Urteil in BFH/NV 2001, 284), das Gesamtbild der vom FG festgestellten Verhältnisse also die Schlussfolgerung hätte rechtfertigen können, es handle sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen LKW, erscheint überdies zweifelhaft.

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 125/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Denn zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach der Senatsrechtsprechung die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (Senatsurteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat es der Senat für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 194, 257, 262, BStBl II 2001, 72, m.w.N.).

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 135/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Denn zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören nach der Senatsrechtsprechung die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (Senatsurteil in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat es der Senat für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 194, 257, 262, BStBl II 2001, 72, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - 8 V 4/06

    Rechtmäßigkeit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines schweren

    In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -).
  • FG Thüringen, 14.03.2001 - I 63/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines umgebauten Kleinbusses

    Die Fahrzeuge nach Art. eines Kleinbusses sind Gegenstand von zwei im Wesentlichen gleich lautenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2000 (zunächst veröffentlicht: BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 72).

    Demgegenüber hat die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (so schon BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82), noch lässt sie einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, a. a. 0).

    Ebenso müssten die Elemente einer Personenbeförderung in den Hintergrund treten; denn anderenfalls handele es sich um ein Kombinationsfahrzeug (BFH-Urteil vom 1. August 2000, a. a. O., unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung).

    Als Anhaltspunkt für einen solchen Vorrang kämen ein Anteil der Ladefläche von mehr als der Hälfte der gesamten Nutzfläche und im Zusammenhang damit ein bestimmter Anteil der Nutzlast zum zulässigen Gesamtgewicht in Betracht (im Fall des BFH-Urteils vom 1. August 2000, a. a. O.: 37, 8 v. H.).

    Die Nutzlast des Fahrzeugs hat im Streitfall einen Anteil von 33, 1 v. H. Fünf Personen mit einem Durchschnittsgewicht von 75 kg senken diesen Anteil, der für die Güterbeförderung verbleibt, auf 19, 7 v. H., während zwei Vergleichspersonen im Falle des vom BFH im Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 (a. a. O.) beurteilten Kleinbusses den Anteil dort lediglich auf 32, 5 v. H. minderten.

    Dass im Streitfall ein Vorrang der Güterbeförderung nicht besteht, ist so eindeutig, dass es dem Senat entbehrlich erscheint, noch der Frage nachzugehen, welche Bedeutung die Rundumverglasung des Fahrzeugs an Stelle einer Verblechung der Seitenfenster hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. August 2000, a. a. O., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 10/97, BStBl II 1998, 489); sie kann jedenfalls aus einem Kombinationsfahrzeug keinen LKW machen.

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 81/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW (hier:

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 136/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagen Toyota

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 215/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mazda B 2500

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 120/06

    Kfz-Steuer: Umrüstung Pkw in Lkw

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 96/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagens Toyota J10

  • BFH, 26.10.2006 - VII B 124/06

    Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

  • FG Köln, 13.09.2007 - 6 K 2378/05

    Wegfall der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen zum

  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 80/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines VW T4 Caravel, eines Land Rovers Discovery

  • FG Niedersachsen, 05.06.2008 - 14 K 240/05

    Bestimmung der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung eines Fahrzeugs als

  • BFH, 21.02.2006 - VII B 171/05

    Kfz-Steuer: Einordnung Fahrzeug als Pkw oder Lkw

  • BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03

    Kraftfahrzeugsteuer: Zweispuriges Kraftfahrzeug Trike kein "Kraftrad"

  • BFH, 18.03.2008 - II B 94/07

    Abgrenzung eines PKW von anderen Fahrzeugen - Kraftomnibus - LKW - Anzahl der

  • FG Nürnberg, 15.02.2007 - 6 V 56/07

    Abgrenzung eines PKW von einem LKW unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten;

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 114/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • FG Köln, 28.11.2005 - 6 V 3715/05

    Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

  • FG Sachsen, 26.11.2008 - 5 K 1162/04

    Frage der Besteuerung eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen (Pkw) oder

  • BFH, 30.11.2006 - VII B 209/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Land Rover Defender

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 69/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Land Rovers

  • BFH, 27.03.2001 - VII R 70/00

    Pick-up mit Doppelkabine

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2011 - 2 K 786/09

    Einstufung eines Mitsubishi L 200 als Lkw: Maßgeblichkeit des Verhältnisses

  • BFH, 25.10.2006 - VII B 263/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen

  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

  • BFH, 21.11.2006 - VII B 270/06

    Kfz-Steuer: Einstufung als PKW oder Lkw?

  • BFH, 22.07.2004 - VII B 359/03

    Kfz-Steuer: Kleinwagen kein Lkw

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen

  • BFH, 10.02.2010 - II B 96/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 43/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • FG Brandenburg, 23.03.2006 - 4 V 230/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung von Fahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 82/05

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Eingruppierung einer bereits werkseitig

  • FG Brandenburg, 07.07.2005 - 4 K 12/04

    Herstellerseits nur mit einem Fahrersitz, verblechten Seitenscheiben und einem

  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 12/01

    Ehemaliger Militär-Jeep kein LKW (§ 8 Nr. 2 KraftStG)

  • FG Berlin, 15.12.2004 - 6 B 6416/04

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeuges als Lastkraftwagen

  • FG Sachsen, 05.07.2001 - 2 K 572/98

    Kriterien für die Annahme eines Lkw - Bedeutung der Zuladung

  • VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454

    Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem

  • FG Münster, 06.03.2001 - 13 K 709/00

    Zur Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Lastkraftwagen (Lkw) oder

  • BFH, 01.03.2013 - II B 83/12

    Fehlende Urteilsgründe i. S. des § 119 Nr. 6 FGO - kraftfahrzeugsteuerliche

  • BFH, 03.06.2008 - II B 19/08

    Einstufung PKW/LKW: Verzicht auf Trennwand

  • FG Berlin, 25.01.2006 - 6 K 6319/05

    Umgebauter VW-Bus - Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als

  • FG Bremen, 06.01.2017 - 4 K 59/14

    Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als

  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1478/13

    KraftSt, Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge

  • BFH, 22.12.2003 - VII B 65/03

    KraftStG : Einordnung als Pkw oder Lkw

  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 1427/07

    Besteuerung von Büromobilen ab 1. Mai 2005

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 26/05

    Kfz-Steuer - Abgrenzung Pkw/Lkw

  • FG München, 05.01.2015 - 4 K 2673/14

    Pick-up mit Extra- bzw. Eineinhalbkabine und vier Sitzplätzen ist als PKW zu

  • FG Düsseldorf, 24.04.2009 - 8 K 4063/08

    Beurteilung der Gebrauchsbestimmung eines Kfz anhand seiner objektiven

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 8 V 9/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nach ersatzlosem Wegfall

  • BFH, 12.12.2002 - VII B 95/02

    NZB: Zuordnung von Fahrzeugen - Abgrenzung Pkw/Lkw

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 3612/09

    Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

  • FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des §

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.02.2011 - 2 K 43/11

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines "AM General Hummer"

  • FG Münster, 12.01.2010 - 13 K 4411/07

    Nissan Navara ist ein Pkw

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15284/07

    Kfz-Besteuerung eines rundum verglasten "Mercedes 308 D- KB" trotz dauerhaft

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 V 101/08

    Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei

  • FG Nürnberg, 13.03.2006 - VI 417/05

    Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

  • FG Nürnberg, 03.03.2006 - VI 442/05

    Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab 1. Mai 2005 nach

  • FG Niedersachsen, 29.06.2009 - 14 K 383/07

    Richtige Besteuerung eines Fahrzeugs der Marke VW T3 bei Antrieb mittels eines

  • FG Bremen, 20.02.2017 - 4 K 5/15

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 4 V 6/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Eingruppierung schwerer Geländewagen nach Wegfall des § 23

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2008 - 15 K 1931/05

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine nach der

  • FG Niedersachsen, 30.01.2008 - 14 V 391/07

    Zulässigkeit der Besteuerung eines Wohnmobiles mit der Kraftfahrzeugsteuer ab dem

  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 2434/06

    Besteuerung von Kombinationskraftwagen ab 1. Mai 2005

  • FG Nürnberg, 01.03.2006 - VI 374/05

    Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 2 K 548/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up der Marke Ford Ranger

  • FG Münster, 27.10.2009 - 13 K 3390/06

    Umbau eines PKW zu einem LKW

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 15 K 15243/07

    Keine Besteuerung (Kfz-Steuer) eines umgebauten Vans vom Typ Kia Carnival als

  • FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04

    Zur Ladefläche eines LKW

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2001 - 3 K 240/99

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up Toyota LN 105 L

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2010 - 1 K 367/07

    Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils über 2, 8 t

  • FG Thüringen, 27.03.2003 - I 998/02

    Besteuerung eines für die Jagd umgebauten Geländefahrzeugs "Suzuki 1.9 TD

  • FG München, 05.06.2002 - 4 K 4600/99

    Einstufung eines Jeeps als Pkw

  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 1432/00

    Anerkennung eines Kastenwagens als Lkw bei der KraftSt

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