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   BFH, 04.12.2001 - III R 47/00   

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https://dejure.org/2001,964
BFH, 04.12.2001 - III R 47/00 (https://dejure.org/2001,964)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2001 - III R 47/00 (https://dejure.org/2001,964)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - III R 47/00 (https://dejure.org/2001,964)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Eltern - Kind - Ausbildung - Weiterbildungsmaßnahme - Bildungsmaßnahme - Arbeitsförderungsgesetz - AFG - Arbeitsamt

  • Judicialis

    EStG § 33a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 33a Abs. 1
    Teilnahme des 29jährigen Sohns an beruflicher Bildungsmaßnahme - Zahlung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - Kürzung des Abzugsbetrags für den Unterhalt oder eine Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person - Ausbildungshilfe muss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1 S 4, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kürzung; Öffentliche Mittel; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 233
  • NJW 2002, 1367
  • BB 2002, 399
  • DB 2002, 512
  • BStBl II 2002, 195
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (BGH-Urteil vom 29. Juni 1977 IV ZR 48/76, FamRZ 1977, 629).

    Haben die Eltern ihre Ausbildungsverpflichtung erfüllt, büßt das Kind seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH-Urteil in FamRZ 1977, 629), denn ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensbedarf grundsätzlich selbst aufkommen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zwar in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausgeführt, das Existenzminimum einer Familie dürfe nicht der Einkommensteuer unterworfen werden, auch wenn nur einzelne Familienmitglieder Einkommen erzielten und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder aufkämen.

    Der Höhe nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653).

  • OLG Hamm, 25.03.1997 - 12 WF 59/97
    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Die Ausbildung eines volljährigen Kindes an einer Privatschule oder sonstigen privaten Bildungseinrichtung ist allerdings nur dann von den Eltern zu tragen, wenn eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsstätte, die keine oder geringere Gebühren erhebt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1997 12 WF 59/97, FamRZ 1997, 960).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Dieser Betrag entspricht dem nach den Grundsätzen des BVerfG zu ermittelnden existenznotwendigen Bedarf eines in Ausbildung befindlichen und auswärtig untergebrachten Kindes (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 33a Abs. 1 EStG grundsätzlich alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend abgilt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).
  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. Urteile vom 4. März 1998 XII ZR 173/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1998, 671; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am Besten entspricht.
  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. Urteile vom 4. März 1998 XII ZR 173/96, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1998, 671; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am Besten entspricht.
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Divergieren Gesetzeswortlaut und -zweck, ist der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschränken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz --gemessen an seinem Zweck-- als planwidrig zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.08.1989 - 10 WF 29/89

    Angemessene Berufsausbildung; Unterhaltsgewährung während der Promotion;

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Dieser Unterhaltsanspruch umfasst aber keine spezifisch ausbildungsbezogenen Aufwendungen, denn das Anstellungsrisiko hinsichtlich des erlernten Berufes trägt das Kind allein (Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Beschluss vom 9. August 1989 10 WF 29/89, FamRZ 1990, 904).
  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - III R 47/00
    Allerdings muss der Gesetzgeber die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, deren Kinder sich in Berufsausbildung befinden, wenigstens teilweise steuermindernd berücksichtigen, sofern der Staat diese Kosten nicht unmittelbar übernimmt, wobei diese Grenze jedenfalls dann nicht unterschritten ist, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. c).
  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

  • BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99

    Ausbildungsunterhalt für ein Studium nach Abschluss einer Ausbildung zur

  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 2174/19

    Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

    Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl. II 2003, 798; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl. II 2002, 195; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl. II 2008, 69).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Divergieren Gesetzeswortlaut und Zweck des Gesetzes, rechtfertigt dies eine teleologische Reduktion (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO Tz. 381).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    (1) Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Eine solche den Wortlaut korrigierende Auslegung wäre nur zulässig, wenn eine wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde und der Schluss gerechtfertigt wäre, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt wurde (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166, und vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230; BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, und vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Der Senat setzt sich mit dieser Auslegung auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00 (BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195), in dem er auf die konkrete Unterhaltspflicht im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB abgestellt hat; dieser Fall betraf die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, d.h. die Frage, ob und inwieweit der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG um Ausbildungshilfen gemindert werden kann; eine Anrechnung ist hier aber nur dann möglich, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind; hiermit kann anders als bei § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit nur die konkrete gesetzliche Unterhaltspflicht gemeint sein.
  • BFH, 30.10.2003 - III R 24/02

    Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

    Eltern schulden im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine angemessene Berufsausbildung (vgl. Urteil des BFH vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195).

    Nichts anderes kann für den Ausbildungsfreibetrag gelten, der ebenfalls --jedenfalls zum Teil-- verfassungsrechtlich verbürgt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, unter II. 1.).

  • FG Hamburg, 07.11.2007 - 5 K 153/06

    Körperschaftsteuer: Ausgabenabzugsverbot bei steuerfreien Bezügen aus

    Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BFH Urteile vom 4.12.2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195;vom 17.2.1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938;vom 1.3.2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436;vom 27.3.2007 VIII R 25/05, BFH/NV 2007, 1562).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Eltern dann, wenn sie ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene --d.h. seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende-- Berufsausbildung zu gewähren, erfüllt haben, im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen (vgl. z.B. Urteile vom 29. Juni 1977 IV ZR 48/76, BGHZ 69, 190; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2000, 420; vgl. zur Unterhaltspflicht bei einer Zweitausbildung auch das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, unter II. 4. der Gründe).
  • BFH, 07.03.2002 - III R 22/01

    Ausbildungshilfe - Öffentliche Kasse - Ausbildungsfreibetrag - Grundsatz der

    g) Soweit der erkennende Senat vom Normzweck her die Anrechnungsregelung in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (vgl. dazu Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFH/NV 2002, 435) und in § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFH/NV 2002, 258) einschränkend ausgelegt hat, liegt im Streitfall kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird jedenfalls dann noch nicht überschritten, wenn die Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen auf mindestens die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt wird (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 2002, 435, unter II. 1. der Gründe, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber kann sich dabei am Regelfall orientieren und muss nicht außergewöhnliche Umstände besonders berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 435, m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938; vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 12.12.2002 - III R 41/01

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

  • FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19

    Anspruch einer sog. S-Corporation auf vollständige Freistellung und Erstattung

  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

  • BFH, 26.11.2002 - VI R 68/01

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

  • FG München, 10.07.2019 - 7 K 1253/17

    Rückwirkender Teilwertansatz

  • BFH, 04.12.2003 - III R 32/02

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Enkelkinder

  • BFH, 06.10.2010 - II R 73/09

    Zurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung

  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 15 U 19/07

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung: Auslegung einer nach

  • BFH, 18.05.2006 - III R 1/06

    Kindergeld - Auch bewusst herbeigeführte Verluste sind zu berücksichtigen

  • FG Niedersachsen, 13.12.2007 - 6 K 411/07

    Steuerliche Anerkennung eines in das Handelsregister eingetragenen Beherrschungs-

  • FG Nürnberg, 19.04.2005 - I 110/03

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinnes aus der Veräußerung eines Anteils an einer

  • FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04

    Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung

  • FG Münster, 13.02.2004 - 8 K 4287/02

    Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

  • FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05

    Zurechnung des Differenzbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung als

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 11 K 3359/02

    § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach Zivilrecht

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 8 K 149/99

    Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 119/02

    Auslegung von § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger

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