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   BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01   

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https://dejure.org/2001,3413
BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01 (https://dejure.org/2001,3413)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2001 - VIII R 10/01 (https://dejure.org/2001,3413)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - VIII R 10/01 (https://dejure.org/2001,3413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Verdeckte Einlage - Wesentliche Beteiligung - Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn - Anschaffungsnebenkosten

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 2; ; BewG § 1 Abs. 1; ; BewG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2; BewG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b, EStG § 17 Abs 1
    Anschaffungskosten; Einlage; Kapitalgesellschaft; Veräußerungsgewinn; Verdeckte Einlage; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 491
  • BB 2002, 605
  • DB 2002, 614
  • BStBl II 2002, 463
  • NZG 2002, 589
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Für vorausgehende Veranlagungszeiträume ist die verdeckte Einlage als unentgeltliche Übertragung der Beteiligung in das Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu beurteilen (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, Der Betrieb --DB-- 1997, 1747, unter II. 2. b der Gründe).

    Das Schrifttum hat sich zur Frage, wie eine vor 1992 in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem an dieser Gesellschaft ebenfalls wesentlich beteiligten Gesellschafter zu bewerten ist, unterschiedlich geäußert, der erkennende Senat hat die Beurteilung als ernstlich zweifelhaft angesehen (zum Streitstand vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, und vom 9. Juli 1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23).

    Dass bei dieser Gestaltung die stillen Reserven auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen und ihre Besteuerung bei diesem ggf. nicht in der gleichen Weise sichergestellt ist wie beim einlegenden Gesellschafter, steht dieser --notwendigerweise typisierenden-- Beurteilung nicht entgegen (vgl. bereits Senatsbeschluss in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, unter II. 2. c der Gründe).

    Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747 (dort unter II. 2. c der Gründe).

  • BFH, 09.07.1997 - VIII B 40/97
    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Das Schrifttum hat sich zur Frage, wie eine vor 1992 in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem an dieser Gesellschaft ebenfalls wesentlich beteiligten Gesellschafter zu bewerten ist, unterschiedlich geäußert, der erkennende Senat hat die Beurteilung als ernstlich zweifelhaft angesehen (zum Streitstand vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 183, 174, DB 1997, 1747, und vom 9. Juli 1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23).
  • BFH, 26.07.1967 - I 138/65

    Auflösung der stillen Reserven bei Veräußerung einer Beteiligung an abhängiges

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Bewertung verdeckter Einlagen aus einem Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. d der Gründe, und dazu Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 215) und der Wertung des Gesetzgebers in § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ab 1992.
  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Der durch das Urteil des I. Senats des BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83 (BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271) für den Bereich des § 17 EStG eröffnete Gestaltungsspielraum macht allerdings im Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die verdeckte Einlage nicht als Teil eines Gesamtplans zur Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven sowohl auf der Ebene des Gesellschafters als auch auf der Ebene der Gesellschaft als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist (§ 42 AO 1977).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Bewertung verdeckter Einlagen aus einem Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. d der Gründe, und dazu Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 215) und der Wertung des Gesetzgebers in § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG ab 1992.
  • BFH, 11.02.1998 - I R 89/97

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 10/01
    Die Bewertung der verdeckt eingelegten Beteiligung mit dem gemeinen Wert hat zwar zur Folge, dass die in der Beteiligung bis zum Einlagezeitpunkt gebildeten stillen Reserven beim Gesellschafter weder im Einlagezeitpunkt noch später erfasst werden; sie führt aber insofern nicht zu einer Besteuerungslücke, als die stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind, bei der die eingelegte Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den Anschaffungskosten des einlegenden Gesellschafters anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 89/97, BFHE 186, 25, BStBl II 1998, 691).
  • BFH, 20.01.2016 - II R 40/14

    Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer

    Der Gesetzgeber wollte damit nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 12/1108, S. 59) die bis dahin bestehende Rechtslage ändern, nach der die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung kein entgeltlicher Vorgang und damit keine Veräußerung i.S. des § 17 EStG war (BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271, und vom 18. Dezember 2001 VIII R 10/01, BFHE 197, 491, BStBl II 2002, 463, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II.2.b).
  • FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11

    Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die

    Der Gesetzgeber wollte damit nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs 12/1108, Seite 59) die bis dahin bestehende Rechtslage ändern, nach der die verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung kein entgeltlicher Vorgang und damit keine Veräußerung i.S. des § 17 EStG war (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl II 1989, 271, und vom 18. Dezember 2001 VIII R 10/01, BStBl II 2002, 463, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, unter II.2.b).
  • BFH, 25.06.2004 - VIII B 275/03

    Wesentliche Beteiligung an KapG: Einbringung in andere KapG gegen Gewährung von

    Die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2001 VIII R 10/01 (BFHE 197, 491, BStBl II 2002, 463) und vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00 (BFH/NV 2002, 640) betreffen einen anderen Sachverhalt.
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