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   BFH, 06.07.2000 - I B 34/00   

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https://dejure.org/2000,2235
BFH, 06.07.2000 - I B 34/00 (https://dejure.org/2000,2235)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2000 - I B 34/00 (https://dejure.org/2000,2235)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - I B 34/00 (https://dejure.org/2000,2235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Beteiligungsveräußerungsgewinn - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG § 8b Abs. 2; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGA bei Unterwertverkauf einer ausländischen Beteiligung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; § 17 Abs. 2 Satz 1
    Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf verdeckte Gewinnausschüttungen anlässlich einer Anteilsveräußerung - BFH hält die Anweisung in Abschn. 41 Abs. 5 Satz 5 KStR für ernstlich zweifelhaft - Verdeckte Gewinnausschüttung setzt bei der konkreten Geschäftsbeziehung an

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 307
  • BB 2000, 2031
  • DB 2000, 1940
  • BStBl II 2002, 490
  • NZG 2001, 381
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hessen, 12.01.2000 - 4 V 3043/99

    Schachtelbeteiligung; Veräußerungsgewinn; verdeckte Gewinnausschüttung;

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 330).

    Der Beschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 330 abgedruckt.

    Mit ihrer --vom FG zugelassenen-- Beschwerde beantragt die Antragstellerin sinngemäß, den Beschluss des Hessischen FG vom 12. Januar 2000 4 V 3043/99 aufzuheben und die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 1995 vom 10. März 1999 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1999 in Höhe von 58 065 DM Körperschaftsteuer und 4 354 DM Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer aufzuheben.

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats hat eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland keine Privatsphäre, sondern nur Betriebsvermögen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats hat eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland keine Privatsphäre, sondern nur Betriebsvermögen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540).
  • BFH, 25.07.1994 - I B 241/93

    Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334).
  • BFH, 30.05.1990 - I R 97/88

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AStG hat den Senat nicht daran gehindert, auch zu dieser Vorschrift die Auffassung zu vertreten, ihre Rechtsfolge setze außerhalb der Steuerbilanz an (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875).
  • BFH, 23.06.1993 - I R 72/92

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    Nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 1993 I R 72/92 (BFHE 172, 51, BStBl II 1993, 801) hat § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zum Ziel, Gewinnminderungen, die durch Gewinnverlagerungen zugunsten eines Gesellschafters eintreten, in ihrer steuerlichen Wirkung zu neutralisieren.
  • BFH, 29.06.1994 - I R 137/93

    Die Rechtsfolgen der Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung sind außerhalb

    Auszug aus BFH, 06.07.2000 - I B 34/00
    c) Den hier wiedergegebenen Überlegungen steht das BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93 (BFHE 175, 347) nicht zwingend entgegen.
  • BFH, 11.04.2018 - I R 34/15

    Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine

    Der Senat hat für die vGA angenommen, dass es Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist, für Besteuerungszwecke von einem angemessenen Veräußerungserlös auszugehen, wenn Gegenstand einer vGA die Veräußerung der Beteiligung an einer --im Urteilsfall ausländischen-- Kapitalgesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis ist (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BFHE 192, 307, BStBl II 2002, 490).
  • FG Hessen, 17.05.2011 - 4 K 2561/09

    Steuerbefreiung in § 8b Abs. 2 KStG 1999 gilt auch für verdeckte

    Die Steuerfreiheit gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 ergebe sich unter anderem aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2000 - I B 34/00, BStBl. II 2002, 490.

    Vielmehr schließt sich der Senat der Ansicht des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 06.07.2000 - I B 34/00, BStBl II 2002, 490 an, dass beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung nicht nur der innerbilanziell zu erfassende "tatsächliche" Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns ist.

    Vielmehr würde die den Änderungsbescheiden zugrunde liegende Annahme einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung dazu führen, dass die stillen Reserven in Höhe der verdeckte Gewinnausschüttung besteuert werden, obwohl § 8b Abs. 2 KStG 1999 die stillen Reserven ungeachtet der (Nicht-) Besteuerung im Ausland freistellt und auch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur die steuerliche Erfassung sicherstellen soll, die bei angemessenen Bedingungen eintritt (vgl. Beschluss des BFH vom 06.07.2000, a.a.O.).

    Die Konkurrenz der beiden Normen wird in ihnen nicht ausdrücklich angesprochen und ist daher gemäß dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2000 (a.a.O.) dahingehend aufzulösen, dass nicht der nach § 8 Abs. 1 KStG erfasste steuerbilanzielle Veräußerungsgewinn, sondern der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG korrigierte Veräußerungsgewinn gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfrei ist (ebenso u. a. Gosch, a.a.O., § 8b Rz. 189 (jedenfalls zu § 8b KStG 2002); Rättig/Protzen GmbHR 2001, 495; Wassermeyer GmbHR 2002, 1; Haun/Winkler GmbHR 2002, 192; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, sondern schließt sich den Entscheidungsgründen des BFH-Beschluss vom 06.07.2000 (a.a.O.) an.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2006 - 6 K 201/05

    Verdeckte Einlagen im Zusammenhang mit der Veräußerung ausländischer

    Zur Begründung verweist sie auf den BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 (I B 34/00, BStBl II 2002, 490), in dem der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsanweisung in R 41 Abs. 5 Satz 5 KStR 1995 geäußert habe, wonach die im Rahmen einer Unterpreisveräußerung entstehende verdeckte Gewinnausschüttung dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG 1995 entzogen sein soll.

    aa) Gegen die Einbeziehung von verdeckten Einlagen in den Anwendungsbereich § 8b Abs. 2 KStG a.F. wird angeführt, dass bei verdeckten Einlagen kein Veräußerungsgeschäft vorliege und dementsprechend auch kein Veräußerungsgewinn entstehen könne (Frotscher, KStG, 58. Lieferung 11/99 § 8b Rdz. 30 unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Einlage; Hessisches FG, Beschluss vom 12. Januar 2000 4 V 3043/99, EFG 2000, 330 -aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BStBl II 2002, 490- zur verdeckten Gewinnausschüttung).

    (2) Demgegenüber verbietet sich bei der Bestimmung der Veräußerung und des Veräußerungsgewinns ein Rückgriff auf § 17 EStG (so aber Frotscher, a.a.O., § 8b Rdz. 30; Hessisches FG, Beschluss vom 12. Januar 2000 4 3043/99, EFG 2000, 330), da die Bestimmung des Veräußerungsgewinns nach der für Kapitalgesellschaft geltender Normen (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) unter Einschluss außerbilanzlicher Korrekturvorschriften (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BStBl II 2002, 490 zur verdeckten Gewinnausschüttung) zu erfolgen hat.

    Soweit sich diese Argumentation ausdrücklich auch auf die Definition der Veräußerung bezieht, ist ihr schon aufgrund der Unterschiede zwischen der Bestimmung eines steuerpflichtigen Vorgangs im Privatbereich (§ 17 EStG) und eines solchen im betrieblichen Bereich (§ 8b KStG) nicht zu folgen (siehe auch BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BStBl II 2002, 490).

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

    Sowohl die Rechtsprechung wie das Schrifttum gingen und gehen weiterhin davon aus, dass Gewinnermittlungs- bzw. Gewinnkorrekturnormen, die sich über § 7 Satz 1 GewStG auf die Gewerbesteuer auswirken, auch dann vorliegen können, wenn Regelungen des KStG sich begrifflich auf das Einkommen beziehen (so die ganz herrschende, wenn nicht gar einhellige Auffassung zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 1983 I R 229/81, BFHE 138, 208, BStBl II 1983, 487; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804; vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536, BFH/NV 2007, 1230; v. Twickel in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 GewStG Rz. 92, s.a. Rz. 90 f.; Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 28; Voßkuhl in Deloitte, GewStG, § 7 Rz. 29; Lang in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, KStG § 8 Abs. 3 Teil C, Rz. 667; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. zu § 8 KStG Rz. 260j; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 GewStG Rz. 6; Schulte in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., 2010, § 8 Rz. 299; Hauber in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 3, Rz. 271; Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 10. Aufl., 2010, Rz. 311; s. allgemein zur Einordnung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als Gewinnkorrekturnorm: BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00, BFHE 192, 307, BStBl II 2002, 490; vgl. auch zu den als verdeckte Gewinnausschüttungen geltenden Vergütungen für Fremdkapital i.S. des § 8a KStG i.d.F. des StandOG die besondere Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 10 GewStG i.d.F. des StandOG betreffend "die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Vergütungen für Fremdkapital"; zu § 8b KStG i.d.F. des Stand-OG: Abschn. 40 Abs. 2 Satz 8 GewStR 1998 zu § 8b Abs. 2; Buyer in Dötsch/Everberg/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 39. Erg-Lfg., August 2000, § 8b Rz. 68 m.w.N.; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG 2000, Stand 15. November 1999, § 8b Rz. 15).
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 509/07

    Ertragssteuerrechtlicher Abzug von Gewinnminderungen aus Anlass von

    Das FA kann sich für die von ihm vertretene "wirtschaftliche Betrachtung" nicht auf den BFH-Beschluss vom 6. Juli 2000 I B 34/00 (BFHE 192, 307, BStBl. II 2002, 490, unter II.2.c) berufen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 8 K 8034/21

    Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer

    Auch § 8b KStG ist eine sachliche Befreiungsvorschrift (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 - IV R 47/16 -, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rn. 21) und berührt damit die Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz nicht (Watermeyer, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 307. Lfg. 2021, 8b KStG Rn. 9; Binnewies, in Streck, KStG, 9. A. 2018, § 8b Rn. 15; zur alten Rechtslage auch BFH, Beschluss v. 6. Juli 2000 - I B 34/00, BStBl. II 2002, 490).
  • FG Hamburg, 28.02.2020 - 2 V 114/19

    Körperschaftsteuer, Aussetzung der Vollziehung: Betriebsausgabenabzug/vGA -

    Die Kapitalgesellschaft hat insoweit keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. BFH, Urteile vom 6. Juli 2000, I B 34/00, BStBl II 2002, 490; vom 8. August 2001 I R 106/99, BStBl II 2003, 487).
  • FG Hessen, 15.12.2020 - 4 K 386/18

    Besteuerung des Liquidationsgewinns an einem inländischen Grundstück einer

    Durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung wird bei einem fremdunüblich niedrigen Kaufpreis bzw. bei einer unentgeltlichen Sachauskehr an einen Gesellschafter für Besteuerungszwecke ein angemessener Veräußerungserlös fingiert und durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung die Besteuerung eines angemessenen Gewinns sichergestellt (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juli 2000, I B 34/00, BStBl II 2002, 490).
  • FG Düsseldorf, 15.09.2020 - 6 K 2408/17

    Unberechtigte Berücksichtigung von Einkäufen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Die Kapitalgesellschaft hat insoweit keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. BFH, Urteile vom 6. Juli 2000, I B 34/00, BStBl II 2002, 490; vom 8. August 2001 I R 106/99, BStBl II 2003, 487).
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