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   BFH, 23.05.2002 - III R 8/00   

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https://dejure.org/2002,1514
BFH, 23.05.2002 - III R 8/00 (https://dejure.org/2002,1514)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2002 - III R 8/00 (https://dejure.org/2002,1514)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - III R 8/00 (https://dejure.org/2002,1514)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Investitionszulage - Fuhrunternehmer - Mitbenutzung eines Raumes - Privatwohnung - Vertragliche Grundlage - Verfügungsmacht des Unternehmers

  • Judicialis

    AO 1977 § 12 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 12 S. 1; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1
    Investitionszulage: Arbeitnehmerwohnung als Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 J: 1991, AO 1977 § 12
    Arbeitnehmer; Betriebsstätte; Investitionszulage; Pension; Privatwohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 325
  • BB 2002, 1684
  • DB 2002, 1696
  • BStBl II 2002, 512
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.06.2000 - III R 9/96

    Investitionszulage: Zuordnung zu einer Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    a) Die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte sind auch für das Zulagenrecht § 12 AO 1977 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592, m.w.N.; vom 7. Dezember 2000 III R 49/98, BFH/NV 2001, 911).

    Einzelnen Beweisanzeichen kann je nach Art des Unternehmens und der von diesem ausgeübten Tätigkeit eine unterschiedliche Bedeutung zukommen (BFH-Urteil in BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III B 48/99, nicht veröffentlicht --NV--, juris).

    Der Senat braucht daher weder zu prüfen, ob das FG hinsichtlich des angemieteten Raums in Z die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte zu Recht angenommen hat, noch zu entscheiden, welcher Betriebsstätte dann die Wirtschaftsgüter zulagenrechtlich zuzuordnen wären (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592, m.w.N.; in BFH/NV 2001, 911).

  • BFH, 10.11.1998 - I B 80/97

    Wohnräume von ArbN als Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    Vielmehr könne es im Einzelfall genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen sei, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten werde (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter II. C. 3. e der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

    Insbesondere bei einem auch privat genutzten Raum, der Teil einer Wohnung ist, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass anderen Mitarbeitern des den Raum nutzenden Unternehmers nicht jederzeit uneingeschränkt Zutritt zu dem Raum gestattet werden würde (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 665).

    In dem Beschluss in BFH/NV 1999, 665 hat der BFH sogar in einem Fall, in dem Gebietsleiter arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet waren, bestimmte Räume der Unternehmerin nicht nur vorübergehend für die gewerbliche Benutzung als Regionalbüros zur Verfügung zu stellen, die Verfügungsmacht deshalb nicht als unbestritten angesehen, weil die Räume Teil der Wohnungen der Gebietsleiter waren und von ihnen auch privat benutzt werden konnten.

  • BFH, 07.12.2000 - III R 49/98

    Reisebüro - Omnibus - Gewerbliche Tätigkeit - Investitionszulage -

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    a) Die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte sind auch für das Zulagenrecht § 12 AO 1977 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592, m.w.N.; vom 7. Dezember 2000 III R 49/98, BFH/NV 2001, 911).

    Die Tatsacheninstanz hat dafür sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 911); denn für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend.

    Der Senat braucht daher weder zu prüfen, ob das FG hinsichtlich des angemieteten Raums in Z die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte zu Recht angenommen hat, noch zu entscheiden, welcher Betriebsstätte dann die Wirtschaftsgüter zulagenrechtlich zuzuordnen wären (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592, m.w.N.; in BFH/NV 2001, 911).

  • BFH, 19.02.1999 - III B 99/98

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    Der BFH hat es zwar im Urteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 im Einzelfall als entbehrlich angesehen, dass die Zurverfügungstellung eines Raumes auf einem speziellen Vertrag beruht und stattdessen eine nur allgemeine rechtliche Absicherung zur Annahme einer Betriebsstätte genügen lassen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen sei, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe und seine Verfügungsmacht darüber auch nicht bestritten werde (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734, unter II. 1. b der Gründe, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 19. Februar 1999 III B 99/98, BFH/NV 1999, 971, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 12.09.2000 - III B 48/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsstätte -

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    Einzelnen Beweisanzeichen kann je nach Art des Unternehmens und der von diesem ausgeübten Tätigkeit eine unterschiedliche Bedeutung zukommen (BFH-Urteil in BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III B 48/99, nicht veröffentlicht --NV--, juris).
  • BFH, 13.09.2000 - X R 174/96

    Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    Der BFH hat es zwar im Urteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 im Einzelfall als entbehrlich angesehen, dass die Zurverfügungstellung eines Raumes auf einem speziellen Vertrag beruht und stattdessen eine nur allgemeine rechtliche Absicherung zur Annahme einer Betriebsstätte genügen lassen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen sei, dass dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe und seine Verfügungsmacht darüber auch nicht bestritten werde (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 174/96, BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734, unter II. 1. b der Gründe, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 19. Februar 1999 III B 99/98, BFH/NV 1999, 971, unter 1. der Gründe).
  • FG Hessen, 28.10.1999 - 13 K 3423/98

    Fuhrbetrieb; Betriebsstätte; Standort; LKW - Investitionszulagenrechtliche

    Auszug aus BFH, 23.05.2002 - III R 8/00
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 530 veröffentlichtem Urteil der Klage statt.
  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    bb) In jüngerer Zeit hat der BFH wiederholt entschieden, dass die in Frage kommende Rechtsposition weder ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein muss; es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht (Senatsurteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFH/NV 2005, 154; s. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; Senatsbeschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Es genüge, wenn dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werde und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten werde (BFH-Entscheidung vom 23. Mai 2002 III R 8/00).

    Ausschlaggebend sei, dass die Verfügungsmacht nicht bestritten werde (BFH vom 23. Mai 2002 III R 8/00).

    In der weiteren von der Klägerin zu 1) in Bezug genommenen Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2002 ( III R 8/00, BStBl II 2002, 512 ) mache der BFH deutlich, dass beim Fehlen einer rechtlich gesicherten Rechtsposition im Einzelfall durch die Mitbenutzung fremder Räumlichkeiten eine eigene Betriebsstätte begründet werden könne.

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass er eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (BFH-Urteile vom 17. März 1982 I R 189/79, BFHE 136, 120, BStBl II 1982, 624; vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512).

    Deshalb sind z.B. Räume in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers (BFH-Urteil in BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; Senatsbeschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsstätte richten sich auch im Investitionszulagenrecht ausschließlich nach § 12 AO 1977 und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512, m.w.N.).

    Eine tatsächliche Mitbenutzung genügt nicht (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166, und in BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512, jew. m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

    a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsstätte richten sich auch im Investitionszulagenrecht nach § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512, m.w.N.).

    Eine tatsächliche Mitbenutzung genügt nicht (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166, und in BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512, jew. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    Es genügt, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BStBl II 2002, 512; Beschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).
  • FG Hamburg, 30.03.2005 - V 131/01

    Gewerbesteuerzerlegung und Betriebsstättenbegriff

    Dafür ist vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres beseitigt oder verändert werden kann (BFH, Urteile vom 17.3.1982, I R 189/79, BFHE 136, 120 , BStBl II 1982, 624 ; vom 23.5.2002, III R 8/00, BFHE 198, 325 , BStBl II 2002, 512 ).
  • FG Hamburg, 28.10.2003 - VI 216/01

    InvZulG: Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei Tankstellenverpachtung

    Hierfür reicht eine - ggf. auch - unentgeltliche vertragliche Nutzungsüberlassung aus, und zwar auch dann, wenn sie sich lediglich auf eine Mitbenutzung der Einrichtung erstreckt, d.h. eine Mitverfügungsmacht reicht aus (FG Bremen, Urteil vom 26.06.1997, 395016 K 5, EFG 1998, 438; BFH-Urteil vom 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II 2002, 512).

    Dadurch erlangt die Klägerin ebensowenig Verfügungsmacht über die Anlage wie beispielsweise ein Arbeitgeber über Büroräume oder das häusliche Arbeitszimmer seines Arbeitnehmers Verfügungsmacht erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2002 III R 8/00, BStBl II 2002, 512).

    Diese Berechtigung gewährt aber allenfalls eine vorübergehende Verfügungsmacht, nämlich in dem Augenblick der Vornahme der Änderungen (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II 2002, 512).

  • BFH, 18.03.2009 - III R 2/06

    Betriebsstätte durch Nutzung eines LKW-Parkplatzes - Verfügungsmacht des

    Eine lediglich "allgemeine rechtliche Absicherung" oder eine ständige Nutzungsbefugnis tatsächlicher Art können aber ausreichen, wenn die Verfügungsmacht nicht bestritten wird (BFH-Urteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; BFH-Beschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 74/03

    InvZul - Begriff der Betriebsstätte

    Für die Annahme einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512).

    Ob die in S in der Wohnung eines Außendienstmitarbeiters angemeldete Zweigniederlassung als Betriebsstätte beurteilt werden kann, ist fraglich (vgl. Senatsurteil in BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512), braucht im Streitfall aber nicht abschließend entschieden zu werden.

  • FG Köln, 24.01.2007 - 13 K 336/07

    Steuerpflichtigkeit einer niederländischen Kapitalgesellschaft in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 14 B 1121/18

    Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der

  • BFH, 31.10.2011 - III B 7/11

    Betriebsstättenbegriff im Zulagenrecht

  • BFH, 04.12.2003 - III R 30/01

    Betriebsstättenzugehörigkeit bei der Investitionszulage

  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

  • BFH, 30.04.2004 - III B 90/03

    Betriebsstätte bei Leasing; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung;

  • VG Stuttgart, 19.10.2006 - 4 K 2196/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines

  • FG Niedersachsen, 17.08.2005 - 2 K 319/02

    Rückforderung der Investitionszulage für einen Sattelschlepper ; Vorliegen einer

  • BFH, 15.10.2004 - III B 152/03

    Mitbenutzung einer Wohnung und einer Garage als Betriebsstätte

  • BFH, 21.03.2003 - III B 123/02

    NZB; InvZul; Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit

  • FG Nürnberg, 08.04.2003 - I 4/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte

  • BFH, 06.08.2003 - V B 137/02

    Kfz-Nutzung, Privatanteil

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • FG Thüringen, 03.12.2015 - 1 K 534/15

    Investitionszulagenrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern - Fehlende

  • FG Hessen, 02.04.2003 - 11 K 6139/97

    Betriebstätte; Fördergebiet; Transportfahrzeug; Mitbenutzung; Privatraum;

  • VGH Bayern, 28.11.2002 - 4 ZB 02.2347

    Fremdenverkehrsbeitrag, Beitragspflicht, Beitragsermittlung, Betriebsstätte,

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