Rechtsprechung
   BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2236
BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00 (https://dejure.org/2001,2236)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2001 - VII R 96/00 (https://dejure.org/2001,2236)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2001 - VII R 96/00 (https://dejure.org/2001,2236)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2236) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsbehörde - Prüfungsmaßstab - Lärmbelästigung - Bewertungsspielraum - Steuerberaterprüfung - Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 3; ; DVStB § 21; ; DVStB § 25 Abs. 2; ; DVStB § 25 Abs. 4

  • RA Kotz

    Überprüfbarkeit der Steuerberaterprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Während gerichtlich voll überprüfbar ist, ob die Prüfungsbehörde für Störungen durch äußere Einwirkungen während der Steuerberaterprüfung angemessenen Ausgleich (Schreibverlängerung) gewährt hat, hat die Prüfungsbehörde nach zuverlässiger Berichtigung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37 a, DVStB § 22, FGO § 102
    Chancengleichheit; Ermessen; Steuerberaterprüfung; Störung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 470
  • NVwZ-RR 2002, 156
  • BB 2001, 2311
  • DB 2001, 2382
  • BStBl II 2002, 58
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Hierbei sei ihr ein Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das auch vom Gericht beachtet werden müsse (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

    a) Soweit sich das FG für seine Auffassung, dass die oberste Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung entscheiden müsse, wie die Störung, die durch die Berichtigung des Aufgabentextes eingetreten ist, möglichst sach- und kandidatengerecht neutralisiert werden könne, ohne nähere Differenzierung auf das Senatsurteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634 stützt, kann der Senat dem nicht folgen.

    Kann die Bearbeitungszeit aber im Falle von körperbehinderten Personen bis zu einer Stunde verlängert werden, so spricht nichts dagegen, sie im Streitfall um eine halbe Stunde zu verlängern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

  • BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Außerdem sei das FG ohne Angabe von Gründen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 21. Dezember 1992 1 BvR 1295/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 917) abgewichen.

    Demgegenüber hat aber das BVerfG (Beschluss in NJW 1993, 917) entschieden, aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folge, dass den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahmen in solchen Fällen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit bei der Prüfung geeignet und geboten seien, kein Entscheidungsspielraum zustehe.

  • BVerwG, 26.11.1976 - 7 C 6.76

    Ausschluß eines Prüfers - Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung -

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Die Feststellung, ob insoweit ein Prüfungsmangel vorliegt, ist den Gerichten nicht verwehrt, soweit sie sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Aufgabenstellung den Mindestanforderungen an eine eindeutige Aufgabenstellung entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1976 VII C 6.76, BVerwGE 51, 331, 338, und vom 9. August 1996 6 C 3.95, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 1381).
  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Der Senat hatte in der genannten Entscheidung im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- (Urteil vom 29. August 1990 7 C 9.90, BVerwGE 85, 323) für den Fall einer äußeren Störung des Prüfungsablaufs durch Baulärm ausgeführt, dass die Prüfungsbehörde über die Angemessenheit der zum Ausgleich einer Störung gewährten Verlängerung der Bearbeitungszeit innerhalb der durch den Grundsatz der Chancengleichheit gezogenen Grenzen in eigener Verantwortung zu entscheiden habe.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die getroffene Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 1 BvR 1529/84 und 138/87, BVerfGE 84, 59, 79).
  • BFH, 13.03.1990 - VII B 141/89

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Denn die Steuerberaterprüfung ist keine Bundesprüfung, sondern eine Landesprüfung, weil sie abgesehen davon, dass sie bundeseinheitlich geregelt ist und die Aufgaben bundeseinheitlich gestellt werden, von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Prüfungsausschüssen gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit der Länder durchgeführt wird (BFH, Beschluss vom 13. März 1990 VII B 141/89, BFH/NV 1991, 124).
  • FG Köln, 08.02.2000 - 8 K 1286/99

    Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Der Senat kann jedoch von einer solchen Prüfung im Streitfall absehen, weil die Prüfungsbehörde den vermeintlichen oder tatsächlichen Fehler (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 8. Februar 2000 8 K 1286/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 655) noch, während die Prüflinge die Aufsichtsarbeit bearbeiteten, berichtigt hat.
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 20. Juli 1999 VII R 111/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803), besteht für den Prüfling kein subjektives öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot.
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat allerdings ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
    Ebenso wie das BVerwG (Urteil vom 11. August 1993 6 C 2.93, BVerwGE 94, 64) hält er es für möglich, zu prüfen, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist.
  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08

    Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 - Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris).

    Sie ist deshalb in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.

  • BFH, 19.01.2005 - VII B 61/04

    Steuerberaterprüfung: Schreibzeitverlängerung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Zeitausgleich, der für eine während der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit notwendige Berichtigung der Aufgabenstellung bewilligt wird, nur pauschal für alle Bearbeiter der betreffenden Aufsichtsarbeit ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen fachlichen Fähigkeiten und Belastbarkeiten einzelner Prüfungsteilnehmer gewährt werden kann und dass deshalb die Prüfungsbehörde hinsichtlich der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit des Zeitausgleichs auf einen durchschnittlichen Prüfungsteilnehmer abzustellen hat (Senatsurteil vom 23. August 2001 VII R 96/00, BFHE 196, 470, BStBl II 2002, 58).

    Die für die genannte Entscheidung des Senats in BFHE 196, 470, BStBl II 2002, 58 maßgebliche Erwägung, dass sich im Einzelnen nicht feststellen lasse, in welche Schwierigkeiten jeder einzelne Prüfungsteilnehmer durch eine zunächst fehlerhafte Aufgabenstellung geraten ist, gilt in gleicher Weise hinsichtlich solcher Prüflinge, denen bereits im Voraus wegen einer körperlichen Behinderung Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 18 Abs. 3 DVStB gewährt worden sind.

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 2406/08

    Neubewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Juristischen

    Dabei kommen als Vergleichsgruppen nur die Prüflinge dieses Prüfungstermins in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 23.08.2001 - VII R 96/00 - Hess. FG, Urt. v. 23.05.2005 - 13 K 346/04 -, jew. juris).

    Er ist deshalb in seinem eigenen subjektiven öffentlichen Recht auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit verletzt; es handelt sich nicht um die Rüge, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, für die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urt. v. 23.08.2001, a.a.O.) - einem Prüfling kein subjektives öffentliches Recht zusteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2012 - 14 A 755/11

    Rechtmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens bei vorheriger Kenntnis eines Teils der

    BFH, Urteile vom 20.7.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280 (286) und vom 23.8.2001 - VII R 96/00 -, BFHE 196, 470 (478).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2008 - 6 K 26/08

    Bestehen des subjektiven öffentlichen Rechtes eines einzelnen Prüflings auf

    Die Gerichte können vielmehr in vollem Umfange prüfen, ob die Prüfungsbehörde durch die von ihr gewährte Schreibverlängerung einen Ausgleich für die Störungen herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 96/00, BStBl II 2002, 58 m.w.N.).

    In Ausnahmefällen ist sogar eine Verlängerung über sieben Stunden hinaus möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 96/00, BStBl II 2002, 58).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2013 - 5 K 223/09

    Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter

    Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung gehe nunmehr auch der Beklagte davon aus, dass auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 4. April 2001 (VII R 96/00, BStBl. II 2001, 813) die Bewertung der von ihm erworbenen Aktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert zu erfolgen habe.
  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe

    Die durch die Ansage der Sachverhaltskorrektur entstandene Störung ohne anschließende Gewährung einer Schreibzeitverlängerung stellt keine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Maßnahme dar (zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Behördenentscheidung vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 96/00, BFHE 196, 470, BStBl II 2002, 58).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 14 E 978/11

    Anspruch auf Beschränkung des Prüfungsstoffs wegen Einräumung dieser Begünstigung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1986 7 B 89.86 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 232, S. 287 (292 f.); BFH, 23. August 2001 VII R 96/00 , BFHE 196, 470 (478), und Urteil vom 20. Juli 1999 VII R 111/98 , BFHE 189, 280 (285 f.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 1996 4 L 32/95 , GewArch 1997, 158.
  • FG Hessen, 23.05.2005 - 13 K 346/04

    Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen hoher Misserfolgsquote -

    Deshalb kommen als Vergleichspersonen nur die Bewerber in Betracht, die an einem bestimmten von der obersten Landesbehörde durchgeführten Prüfungstermine teilnehmen (BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 96/00, BStBl II 2002, 58, 61 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04

    Eignung und Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung

    Dabei steht ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BFH Urteil v. 23.08.2001, VII R 96/00, BStBl. II 2002, 58, 61 l. Sp. unter II 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht