Rechtsprechung
| BFH, 04.07.2002 - III R 58/98 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Schwerbehinderter zu 100% - Notwendigkeit ständiger Begleitung - Abzug der Aufwendungen dafür bei Urlaubsreisen - Angemessener Betrag - Schätzung nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts und nach den durchschnittlichen Ausgaben für Urlaubsreisen
- Deutsches Notarinstitut
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Aufwendungen eines Körperbehinderten für Reisebegleitung auf Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Zusätzliche Steuervergünstigung für Behinderte
- aok-business.de (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastung: Behindertenbegleitung begrenzt abziehbar
- financialmind.de (Kurzinformation)
Behindertenbegleitung begrenzt abziehbar
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Begleitperson bei Urlaubsreisen bis zu 767,- Euro steuerlich absetzbar
- lifeandlaw.de (Kurzinformation)
Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Reisebegleitung auf einer Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97
- BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
- BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 199, 400
- BB 2002, 2218
- DB 2003, 73
- BStBl II 2002, 765
Wird zitiert von ... (27)
- FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07
Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen
Hierzu stützt er sich auf das BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98, BStBl II 2002, 1527).Als angemessen und damit der Höhe nach zwangsläufig hat der BFH hierbei Aufwendungen von bis zu 1.500 DM (= 767 EUR) je Kalenderjahr angesehen (BFH-Urteil vom 4.7.2002 III R 58/98, BStBl II 2002, 765).
Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 betraf allerdings Aufwendungen für die Begleitung durch eine fremde Begleitperson (s. dort unter I., erster Absatz).
Gerade auch bei üblichen Familienurlauben sollen nach der Entscheidung des BFH in BStBl II 2002, 765 die Kosten einer Begleitperson als außergewöhnliche Aufwendungen abziehbar sein können.
b) Angesichts der vorgenannten Beurteilung kann dahinstehen, in welcher Form nachzuweisen ist, ob ein Steuerpflichtiger - was nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 ebenfalls Voraussetzung für den Abzug der Kosten einer Begleitperson als außergewöhnliche Belastung ist - auf ständige Begleitung angewiesen ist.
In dem im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 (unter II.1.d) in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 35/97, BStBl II 1998, 298, unter 3.) wird möglicherweise eher von einem Nachweis durch das Merkzeichen "H" (Hilflos i.S.v. § 33b Abs. 6 EStG) ausgegangen.
Im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 selbst waren sowohl die Merkzeichen "H" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) als auch das Merkzeichen "B" bzw. der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" vorhanden und wurden vom BFH sämtlich aufgeführt (unter II.1.d), so dass nicht eindeutig ist, auf welche Eintragung dort letztlich abgestellt wurde.
- FG Niedersachsen, 24.03.2004 - 2 K 535/03
Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei Urlaubsbegleitung …
Die Kläger berufen sich für ihre Auffassung auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98 (BStBl. II 2002, 765).Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, können ihrer Art nach zu den (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, BStBl. II 2002, 765).
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O., m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, sind neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG, der als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten soll, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.
Bei den aufgrund einer Reise des Behinderten für die Begleitperson anfallenden Mehraufwendungen handelt es sich nämlich um außerordentliche, von der Typisierung des § 33 b EStG nicht erfasste Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein können (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O.).
Damit unterscheidet sich der Fall vom dem dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O. zugrunde liegenden Sachverhalt.
- BFH, 04.11.2004 - III R 38/02
Steuerabzug für Behinderte beschränkt // "Wahlrecht" zwischen Pauschbetrag und …
Ferner dürfen außerordentliche Kosten zusätzlich nach § 33 EStG abgezogen werden, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie z.B. die Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765, m.w.N.; vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275; vom 30. November 1966 VI 313/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457).b) Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens gehören unabhängig davon, wo sie anfallen --zu Hause oder in einem Heim-- zu den typischen, mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten, die von der Typisierung des § 33b EStG erfasst werden (BFH-Urteile in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129).
- FG München, 27.06.2007 - 10 K 824/06
Anerkennung von verschiedenen Aufwendungen für ein behindertes Kind als …
Mit dieser werden noch folgende Aufwendungen geltend gemacht: 2003 2004 Betreuungsfreibetrag 2.160 EUR 2.160 EUR Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten 767 EUR 767 EUR Unterhaltsbeitrag an L-Verband für Wohnheim 12 x 26 EUR 312 EUR 312 EUR Freizeit geistig Behinderter 759 EUR 732 EUR Zimmerausstattung Wohnheim (Bett) 1.520 EUR Zu Begründung der Klage wird unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: - Für Reisekosten der Begleitperson eines Behinderten könnten nach den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1998 (I 340/97, EFG 1999, 70) und des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) pauschal Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe anerkannt werden.Daher können daneben Aufwendungen, die unregelmäßig und außerordentlich anfallen, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765).
Bei den aufgrund einer Reise des Behinderten für die Begleitperson anfallenden Mehraufwendungen wie Unterkunfts-, Verpflegungs-und Fahrtkosten kann es sich um solche außerordentlichen, von der Typisierung des § 33b EStG nicht erfassten Aufwendungen handeln, die in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765).
Nach der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, ihrer Art nach zu den (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören.
Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass der BFH die Urlaubskosten "bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 DM neben dem Körperbehinderten- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung" für abziehbar hält (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) Im vorliegenden Fall hat das FA insoweit zu Recht keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.
- BFH, 18.12.2003 - III R 31/03
Kfz-Kosten bei geringer Jahresfahrleistung
Denn mit der Berücksichtigung privater Fahrkosten nach § 33 Abs. 1 EStG neben dem Behinderten-Pauschbetrag und ggf. weiterer wegen der Behinderung gewährter Zuschüsse (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) ohne jede Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Senatsurteil in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) verfährt die Rechtsprechung im Grundsatz großzügig (Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286). - BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs …
d) Wegen der vom FG offen gelassenen Frage, ob der Aufwand für eine Begleitperson für Urlaubsreisen als behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen ist, wird auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) verwiesen. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07
Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von …
Nach dem Urteil des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) könne ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen sei, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen würden, bis zu einer Höhe von 1.500,00 DM neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen.Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 entschieden, dass ein angemessener Betrag i. H. v. 1.500,00 DM (entsprechend 767, 00 EUR) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen sei.
Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil des BFH in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 berufen, denn die von ihnen im Streitfall durchgeführten Urlaube unterscheiden sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Kläger abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub.
- BFH, 20.10.1999 - III B 74/99
NZB; Zulassungsgründe
Dem Begehren der Kläger, das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung), bis der BFH über die hier streitige Frage in dem Verfahren III R 58/98 betreffend das FG-Urteil in EFG 1999, 70 entschieden hat, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.Die Sachentscheidung in dem Verfahren III R 58/98 kann keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren haben.
- VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4176/10
Ausbildungsförderung, Anrechnung eines Selbstbehalts
Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2002, - III R 58/98 -, ; vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, ).Dagegen hat sich der Beklagte auf die Erwägungen des BFH im Urteil vom 04.07.2002 (aaO.) gestützt und eine Kostensteigerung im Zeitraum zwischen 2003 und 2007 um EUR 36 zugrunde gelegt.
- BFH, 26.01.2006 - III R 22/04
AgB: Begleitung schwerbehinderter Kinder
In seinem Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) hat der Senat zwar die Kosten der Reisebegleitung des behinderten Steuerpflichtigen als krankheitsbedingt angesehen, weil er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Urlaub ständig fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. - FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06
Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche …
- BFH, 18.03.2009 - IX B 167/08
Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - fehlerhafte Rechtsanwendung
- BFH, 29.08.2003 - III B 156/02
Außergewöhnliche Belastung; Schwerbehinderung - Kosten für Begleitperson
- FG Münster, 27.04.2005 - 1 K 7062/01
Krankheitskosten; künstliche Befruchtung
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04
Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und …
- FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 2117/00
Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und …
- FG Baden-Württemberg, 10.03.2004 - 2 K 174/02
Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für eine ständige Begleitung bzw. …
- FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08
Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung
- FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09
Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2006 - 1 K 4/05
Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine …
- FG Hessen, 20.11.2002 - 13 K 4225/01
Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Fahrtkosten; Reisebegleiter; …
- FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 148/03
Pflichtteilsanspruch als Teil der Anschaffungskosten
- FG Nürnberg, 10.12.2010 - 7 K 515/10
Berücksichtigung der nachgewiesenen Pflegekosten neben dem …
- VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4175/10
Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalls
