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   BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01   

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https://dejure.org/2002,939
BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01 (https://dejure.org/2002,939)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2002 - XI R 53/01 (https://dejure.org/2002,939)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2002 - XI R 53/01 (https://dejure.org/2002,939)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34

  • Wolters Kluwer

    Abfindung eines Arbeitnehmers bei der Liquidation einer Gesellschaft - Abfindung für die Aufgabe von Versorgungsansprüchen - Wirtschaftlicher Zwang zur Liquidation - Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34
    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 1
    Abfindung; Ablösung; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Liquidation; Versorgungsanwartschaft; Zwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 275
  • NJW-RR 2003, 324
  • BB 2003, 83
  • BStBl II 2003, 175
  • BStBl II 2003, 177
  • NZA-RR 2003, 147
  • NZG 2003, 191
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01
    Im Fall der Entscheidung vom 16. April 1980 VI R 86/77 (BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Tarifermäßigung gewährt.

    Davon sei der BFH --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch in der Entscheidung in BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393 ausgegangen.

    Die Liquidation eines Unternehmens führt im Regelfall dazu, dass auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens bestehende Arbeitsverhältnisse aufgelöst und Versorgungszusagen abgelöst werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638).

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 2685/00

    Keine Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Abfindung einer

    Auszug aus BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 196 veröffentlicht.
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 - XI R 38/00 -, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 - XI R 53/01 -, BFHE 200, 275, BStBl. II 2003, 177; vom 3. Dezember 2003 - XI R 31/02 -, DStRE 2004, 812).

    Auch bei dem hier vertretenen weiten Verständnis einer "Konfliktlage" dürften vom Anwendungsbereich des § 24 Nr. 1 a) EStG aber weiterhin solche Fallgestaltungen ausgeschlossen sein, in denen ausschließlich der Steuerpflichtige freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt und die weitere Entwicklung der Ereignisse für ihn vorhersehbar ist, denn der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 - XI R 38/00 -, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 - XI R 53/01 -,BStBl. II 2003, 177; vom 3. Dezember 2003 - XI R 31/02 -, DStRE 2004, 812).

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02

    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638; BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung den Erfahrungssatz aufgestellt, dass die Liquidation eines Unternehmens im Regelfall dazu führt, dass bestehende Versorgungszusagen auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens abgelöst werden (BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177 unter 2.; vgl. dazu auch schon die BFH-Urteile in BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393 unter 3. a, und vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525 unter 5.).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 12/04

    Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (so seit BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177, m.w.N.).

    Dabei können auch wirtschaftliche Umstände allein eine Zwangslage begründen (BFH-Beschluss vom 24. November 2004 XI B 89/04, BFH/NV 2005, 546), sofern diese nicht vom Steuerpflichtigen in seiner Sphäre freiwillig herbeigeführt wurde (vgl. BFH in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.2.).

    Ist der verzichtende Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH, kann allerdings eine Entschädigung nur vorliegen, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte (vgl. BFH in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; bestätigt mit Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 11/02, BFH/NV 2004, 624).

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 31/02

    Ablösung des Rentenanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteile des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 294, BStBl II 2003, 748); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf Versorgungsansprüche sind insoweit getrennt zu beurteilen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber des Unternehmens nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Ablösung von Pensionsansprüchen; Zwangslage

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteile des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 294, BStBl II 2003, 748); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf Versorgungsansprüche sind insoweit getrennt zu beurteilen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es möglich, dass eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen kann, dass der Erwerber des Unternehmens nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01

    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1, 2, Nr. 2 EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177, jew. m.w.N.).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177) oder dadurch, dass die Erwerberin der Beteiligung --wie im Streitfall durch den Kläger unter Beweisantritt vorgetragen-- erst im Lauf der Verkaufsverhandlungen den Verzicht auf die Pensionszusage gefordert und nur für diesen Fall den Erwerb der Beteiligung in Aussicht gestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, sowie vom 11. Dezember 2002 XI R 41/01, BFH/NV 2003, 607).

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 11/02

    Ablösung einer Versorgungszusage im Rahmen der Liquidation

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177 bereits dargelegt hat, wird der wirtschaftliche Druck und damit der Zwang zur Liquidation nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die B-GmbH zur Abwicklung der Versorgungsansprüche mit ruhendem Gewerbebetrieb hätte fortgeführt werden können.

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02

    Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    Letzteres kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein anderer Anteilseigner in der Position der Klägerin sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verkauf entschlossen hätte (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177), weil ein bloß vermögensverwaltendes Halten der Beteiligung sich als risikobehaftet darstellte.

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2801/01

    Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 1835/00

    Pensionszusage; Kommanditist; Altzusage; Passivierungswahlrecht; Abfindung;

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
  • FG Hamburg, 23.02.2006 - III 222/04

    Abfindung für einen Pensionsverzicht als Entschädigung

  • FG München, 28.01.2004 - 1 K 78/03

    Keine Steuerermäßigung für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

  • FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

  • BFH, 28.10.2005 - XI B 225/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • FG Münster, 26.06.2003 - 14 K 1515/98

    Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

  • BFH, 24.11.2004 - XI B 89/04

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Pensionszusagen - Entschädigung

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf

  • FG München, 04.09.2013 - 10 K 2411/10

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • FG Baden-Württemberg, 08.10.2004 - 13 K 156/03

    Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Verzicht auf

  • FG München, 10.12.2002 - 13 K 4873/99

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine

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