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   BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01   

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BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01 (https://dejure.org/2002,1701)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2002 - VII R 11/01 (https://dejure.org/2002,1701)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2002 - VII R 11/01 (https://dejure.org/2002,1701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 75

  • Wolters Kluwer

    Haftungsinanspruchnahme bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens - Teilweise Übernahme landwirtschaftlicher Maschinen - Übergehen wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber - Zeitpunkt einer Übereignung - Übereignung eines Unternehmens ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 75
    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 75
    Betriebsübernahme; Betriebsübernehmer; Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 31
  • BB 2003, 345
  • BStBl II 2003, 226
  • NZG 2003, 294
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Sie verlangt hingegen nicht die Übertragung sämtlicher von dem bisherigen Unternehmer für seinen Betrieb genutzter Grundlagen (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) und erst recht nicht die Übertragung solcher Grundlagen, die zu einem früheren, vor der Betriebsübernahme liegenden Zeitpunkt zu diesen gehört haben, von dem vorherigen Unternehmer aber bereits vor der Übertragung seines Unternehmens aus irgendeinem Grunde veräußert, weggegeben oder sonst aufgegeben worden sind.

    Überdies werden der Haftung dadurch Grenzen gesetzt, dass sie die Identität des früheren und des von dem Erwerber betriebenen Unternehmens voraussetzt (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 712, 715).

    Schon deshalb kann im Einzelfall eine Unternehmensübergabe im Ganzen zu bejahen sein, auch wenn der überwiegende Teil der vom Betrieb bisher genutzten Maschinen nicht mit übertragen wird, sofern diese nicht in dem vorgenannten Sinne zu den "wesentlichen" Betriebsgrundlagen gehören, was festzustellen und an Hand der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen in erster Linie dem Tatrichter aufgetragen ist (vgl. z.B. Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 712).

    Nicht einmal wenn die Weiterführung des Betriebs --bedingt z.B. durch organisatorische Veränderungen-- nur in eingeschränktem Umfang erfolgt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Senats den Tatbestand des § 75 AO 1977 und damit die Haftung des Erwerbers aus (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576, und in BFH/NV 1992, 712).

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen setzt also zwar den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (Urteile des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591; vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479, und vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700).

    Der erkennende Senat hält an diesem vom BFH in dem Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U (BStBl III 1966, 333) aufgestellten und vom Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84 (BFH/NV 1987, 750), in BFH/NV 1988, 479, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85 (BFH/NV 1989, 617) bestätigten Rechtssatz fest.

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.

  • BFH, 13.01.1987 - VII R 47/85

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.

    Wenn die Klägerin sich auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1988, 1 beruft, verkennt sie, dass dort gerade nicht festgestellt war, dass der Erwerber das Unternehmen ohne bedeutende Investitionen hätte fortführen können.

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen setzt also zwar den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (Urteile des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591; vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479, und vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700).

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.

  • BFH, 27.05.1986 - VII R 183/83

    Zum Umfang der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO 1977

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen setzt also zwar den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (Urteile des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591; vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479, und vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700).

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.

  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Die Würdigung des FG ist insoweit nach § 118 Abs. 2 FGO verbindlich; denn es handelt sich um einen komplexen Sachverhalt, den der Tatrichter zu beurteilen hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379).
  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 20.90

    Rechtsweg - Gewerbesteuermeßbescheid - Beschwer - Zeitpunkt - Haftungsschuldner -

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 164/85

    Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist als Verfügungsberechtigter

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Der erkennende Senat hält an diesem vom BFH in dem Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U (BStBl III 1966, 333) aufgestellten und vom Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84 (BFH/NV 1987, 750), in BFH/NV 1988, 479, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85 (BFH/NV 1989, 617) bestätigten Rechtssatz fest.
  • BFH, 25.11.1965 - V 173/63 U
    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Der erkennende Senat hält an diesem vom BFH in dem Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U (BStBl III 1966, 333) aufgestellten und vom Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84 (BFH/NV 1987, 750), in BFH/NV 1988, 479, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85 (BFH/NV 1989, 617) bestätigten Rechtssatz fest.
  • BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und

    Auszug aus BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
    Nicht einmal wenn die Weiterführung des Betriebs --bedingt z.B. durch organisatorische Veränderungen-- nur in eingeschränktem Umfang erfolgt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Senats den Tatbestand des § 75 AO 1977 und damit die Haftung des Erwerbers aus (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576, und in BFH/NV 1992, 712).
  • BFH, 24.02.1987 - VII R 163/84

    Steuerliche Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

  • FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10

    Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

    Als Unternehmen in diesem Sinne sei eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen anzusehen, die der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienten (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II, 2003, 226).

    Maßgeblich sei demnach, ob das gesamte lebende Unternehmen in einer Weise übergehe, dass das Geschäft wie bisher weitergeführt werden könne, ohne dass der Erwerber nennenswerte finanzielle Aufwendungen tätigen müsse (vgl. Schwarz, Kommentar zur AO, Rz. 12 zu § 75 AO mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.01.1988, VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479 sowie vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 11/08

    Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft -

    a) Der Erwerb "im Ganzen" bedeutet, dass das Unternehmen bzw. der gesondert geführte Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen muss und der Erwerber dieses bzw. diesen ohne nennenswerte Investitionen fortführen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. November 2002 VII R 11/01, BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226).

    Auch hat der BFH entschieden, dass für die Haftung nach § 75 AO nicht die Übertragung solcher Grundlagen erforderlich sei, die zu einem früheren, vor der Übernahme liegenden Zeitpunkt zum Betrieb gehört haben, von dem vorherigen Unternehmer aber bereits vor der Übertragung aus irgendeinem Grund veräußert, weggegeben oder sonst aufgegeben sind (vgl. Urteil in BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226, unter 1.).

    An dieser Identität könne es fehlen, wenn der Unternehmer sein Unternehmen auf einen Kernbestand reduziere und nur diesen an einen Erwerber übereigne (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226, unter 1.).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Die vom Kläger zitierten BFH-Entscheidungen vom 7. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) und vom 4. Juli 2002 V R 10/01 (BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662) sind nicht einschlägig.

    Das Urteil in BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226 betrifft den Fall der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 der Abgabenordung (AO 1977).

  • BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03

    Haftung bei Betriebsübernahme

    Das FG sei mit seiner Entscheidung insbesondere von den Urteilen des Senats vom 7. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) und vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89 (BFH/NV 1992, 712) abgewichen.

    Betriebsgrundlagen eines lebenden Unternehmens sind dabei nicht nur die Maschinen und Betriebsgrundstücke, sondern z.B. auch der Kundenstamm und die Firma als solche (Senatsentscheidung in BFHE 200, 31, 36, BStBl II 2003, 226).

    Auch der Umstand, dass gegen das Urteil des Senats in BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3440/07

    Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die übereigneten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens waren und geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.11.2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte, und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04

    Haftung des Erwerbers bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Nach dem BFH-Urteil vom 07. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) sei ein Unternehmensübergang im Ganzen auch nicht zwingend deshalb auszuschließen, weil der Erwerber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang des Betriebs erhebliche Investitionen in das Anlagevermögen vornehme oder die Weiterführung des Betriebs - bedingt z. B. durch organisatorische Veränderungen - nur in eingeschränkten Umfang erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).
  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
  • FG München, 24.01.2008 - 14 K 4361/06

    Haftung nach Betriebsübernahme: Sicherungsübereignung der gesamten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
  • FG München, 07.03.2007 - 14 K 1780/04

    Bestimmung des Haftungsschuldners bei der Übereignung eines Unternehmens im

    Die Übereignung eines Unternehmens im Sinne dieser Regelung besteht in dem Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von sächlichen Einrichtungen, persönlichen Mitteln und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen in der bisherigen Form fortführen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
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