Rechtsprechung
BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Einkommensteuer - Anschaffungskosten - Gebäude - Finanzierung - Selbstnutzung - Werbungskosten - Einkünfte - Vermietung - Abzug - Anteil - Zuordnung von Darlehenszinsen
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Gebäudekauf - Vermietung und Selbstnutzung - Darlehenszinsen absetzbar
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Abzug beim Kauf eines gemischt genutzten Gebäudes
- zbb-online.com (Leitsatz)
EStG § 9 Abs. 1 Sätz 1, 3 Nr. 1
Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten trotz teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes bei Verwendung des Darlehens zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils
Besprechungen u.ä. (2)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Förderung von Wohneigentum
- Probleme zum Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
- Das Zusammenspiel von § 21 EStG mit den »eigenen vier Wänden«
- Nutzungsüberlassung einer Wohnung
- Die Fremdüberlassung
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- Umwidmung von Darlehen
- Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
- Fremdfinanzierungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 09.03.2000 - 10 K 297/97
- BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Papierfundstellen
- BFHE 199, 430
- NJW 2002, 463
- NJW 2003, 463
- ZIP 2002, 2211
- NZM 2003, 655 (Ls.)
- BB 2002, 2535
- DB 2002, 2413
- BStBl II 2003, 389
Wird zitiert von ... (53) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95
Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).
Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).
bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).
- BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96
Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
In einem derartigen Fall sei der gesamte Darlehensbetrag nach dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96 (BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
Zwar sind entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 Schuldzinsen nur anteilig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten einheitlich abrechnet.
Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen; denn anders als in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, wo es an einer Zuordnung der Herstellungskosten fehlte, hat der Kläger die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und getrennt finanziert.
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.).
b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt (…so auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz. 9, m.w.N.; Tiedtke/ Wälzholz, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 225 ff., m.w.N.; a.A. BMF in BStBl I 1999, 1130; Risthaus, Der Betrieb --DB-- 2000, 293, 294, re.Sp.); denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme (so BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. a für den Fall des Erwerbs) und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.
- BFH, 27.10.1998 - IX R 19/96
Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
- BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98
Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach …
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 00 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.;… Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung, Bearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 44, m.w.N.). - BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81
Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 00 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.;… Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung, Bearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 44, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 09.03.2000 - 10 K 297/97
Zuordnung von Darlehen bei der Anschaffung eines teils selbstgenutzten Gebäudes; …
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen, um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678). - BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.). - BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 04.07.2003 - 9 K 5532/99
Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Gemischte Nutzung; Selbständige …
Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtung- verwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.).
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 08.07.2003 - 9 K 5532/99
Einkommenssteuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen und sonstige …
Er vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das Notaranderkonto überwiesen worden sei.Diese Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und Verpachtungverwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199, 430 m.w.N.).
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Die in ihm vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises hat aber nicht nur rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
- BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten …
So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).b) In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).
aa) Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.b aa).
bb) Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt (BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.).
- BFH, 01.04.2009 - IX R 35/08
Aufteilung der Anschaffungskosten bei gemischt genutztem Grundstück - Fehlende …
Will er so vorgehen und die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389). - FG München, 19.07.2016 - 7 K 366/15
Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung eines teilweise …
Nach Auffassung der Kläger ist ein Steuerpflichtiger, der die Anschaffungskosten eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes mit Eigenmitteln und Darlehen finanziert, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß den Urteilen vom 9. Juli 2002 (IX R 65/00) und vom 25. März 2003 (IX R 22/01) insoweit zum Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berechtigt, als er das Darlehen tatsächlich zum Kauf des vermieteten Gebäudeteils verwendet habe.In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389, unter II.2).
Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH in BStBl II 2003, 389).
Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH in BStBl II 2003, 389).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. BFH in BStBl II 2003, 389).
Eine Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf die Erdgeschoss- und Obergeschoßwohnung, wie sie in dem dem BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00 zugrundeliegenden Sachverhalt vorgenommen wurde, ist im Streitfall im notariellen Kaufvertrag nicht erfolgt.
- BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17
Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
und 2.; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389). - BFH, 27.07.2004 - IX R 54/02
Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage: Kaufpreisaufteilung auf …
Auf dieser Basis hat der BFH (vgl. Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2002, BStBl I 2004, 464, unter 1.a) bei dem Erwerb gemischt genutzter Gebäude die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183;… Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563); so auch in Fällen der gemischten Schenkung, s. Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 50, 51/97 (BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594). - BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00
Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens
a) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430). - BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18
Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen …
In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1999 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, unter 1., Rz 10; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter 2., Rz 12;… vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694, beginnend ab 1.b, Rz 8 f.; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597, beginnend ab II.1.b, Rz 11 ff.;… vom 24. Juni 2008 IX R 26/06, BFH/NV 2008, 1482, unter II.1., Rz 14, und vom 1. April 2009 IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, unter II.2., Rz 13).Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht daher nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.b bb, Rz 16).
- BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03
Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge …
Man könnte den fremdfinanzierten Teil der Rentenbeträge (aus der Rente I) nur dann in vollem Umfang der Rente II zuordnen, wenn ausschließlich damit die Anschaffungskosten der Rente II bezahlt würden (vgl. die ständige Rechtsprechung zur Zuordnung von Schuldzinsen, z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597). - BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10
Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln
- BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05
Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA
- BFH, 06.03.2003 - XI R 24/02
Familiengesellschaft - Private Verwendung der Einlage eines stillen …
- FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug …
- FG Hamburg, 25.09.2014 - 2 K 28/14
Einkommensteuergesetz: Schuldzinsenabzug bei Vermietung eines teilweise …
- BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04
Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung
- BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04
Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung
- BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05
Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung
- BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11
Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung
- FG Niedersachsen, 16.08.2005 - 8 K 396/02
Gemischt genutztes Haus; Werbungskosten; Abzug
- BFH, 19.02.2008 - IX B 195/07
Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen höchstrichterlich geklärt
- BFH, 24.06.2008 - IX R 26/06
Aufteilungsmaßstab bei gebäudebezogenen Aufwendungen
- BFH, 30.06.2003 - IX B 1/03
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehen mit Einkünften aus VuV bei zum Teil zu …
- FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04
Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur …
- FG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 13 K 37/04
Schuldzinsen als Werbungskosten - Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst …
- BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05
Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen
- BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05
NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 2 K 196/16
Zuordnung von Darlehensmitteln zu Gebäudeteilen - Keine Rückübertragung des …
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 782/17
Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten Gebäuden
- FG Köln, 05.07.2017 - 3 K 2048/16
Berücksichtigung von für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt …
- BFH, 10.03.2008 - IX B 232/07
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude
- FG Hamburg, 09.08.2006 - 5 K 212/03
Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 1825/17
Fremdfinanzierte Anschaffung eines zum Teil vermieteten Mehrfamilienhauses: …
- BFH, 22.10.2008 - IX B 128/08
Grundsätzliche Bedeutung: Vertrauensschutz hinsichtlich des Wegfalls der …
- BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06
Gemischt genutztes Gebäude; Darlehenszinsen
- BFH, 10.05.2006 - IX B 51/05
Bestehen eines übertragenen Vermögens aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern; …
- FG Münster, 12.12.2002 - 14 K 3126/99
Totalüberschuss und Werbungskostenabzug bei fremdfinanzierter Rentenversicherung
- BFH, 10.02.2005 - IX B 150/04
Abgekürztes Urteil nach § 105 Abs. 5 FGO
- BFH, 29.01.2003 - XI R 1/02
Entschädigung; Dienstwagenüberlassung
- FG München, 29.12.2005 - 1 K 4060/02
Zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und …
- BFH, 08.07.2003 - IX B 54/03
Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 251/07
Umwidmung von Darlehen auf andere, bereits bestehende Einkunftsquellen
- FG Berlin, 12.09.2005 - 8 K 6060/02
Abzugsfähigkeit von Zinsen und in Zusammenhang mit einem notariellen …
- FG Niedersachsen, 17.06.2011 - 13 K 142/10
Abziehbarkeit von gebäudebzogenen Aufwendungen als Werbungskosten bei …
- FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
- FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10
Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer …
- FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11
Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und …
- FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08
Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus …
- FG München, 24.11.2004 - 1 K 4042/03
Zuordnung von Schuldzinsen; Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand; …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2098/01
Aufteilung von Schuldzinsen im Zusammenhang
- FG Köln, 16.12.2010 - 6 K 2370/07
Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- FG München, 25.03.2003 - 6 K 1041/00
Schuldzinsen bei VuV, wenn das ursprünglich fremdgenutzte Objekt später in …
- FG München, 05.12.2007 - 9 K 2083/06
Zuordnung der Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes; Zuordnung der …