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   BFH, 19.09.2002 - X R 51/98   

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BFH, 19.09.2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2002 - X R 51/98 (https://dejure.org/2002,965)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel: Einbeziehung einer Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht; Indizien für das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs; Indiz der Drei-Objekt-Grenze ; Feststellbarkeit einer Veräußerungsabsicht; Vollentgeltliche Übertragung von Grundstücken durch einen Gesellschafter in das ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Familienpool - Gewerblicher Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Einbringung; GmbH; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 19
  • BB 2003, 826
  • BStBl II 2003, 394
  • NZG 2003, 492
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Ein Gewerbebetrieb liegt nach näherer Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Tätigkeit nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Gleichwohl kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen sowohl für Objekte, die der Steuerpflichtige lediglich angeschafft als auch für solche, die er selbst errichtet hat (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Denn die Einbringungen der Eigentumswohnung in M sowie des Einfamilienhauses in D im Jahre 1991 und die im Streitjahr 1992 vollzogene Einbringung des Mehrfamilienhauses (P, M-Straße) in die T-GmbH sind jeweils Grundstücksveräußerungen im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, weil auch sie wie von § 15 Abs. 2 EStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung vorausgesetzt selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben worden sind, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Anhaltspunkte für besondere Umstände, die trotz der --für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden-- Veräußerung von mehr als drei Objekten im Streitfall zweifelsfrei gegen eine im Zeitpunkt des Immobilienerwerbs vorliegende ggf. bedingte Veräußerungsabsicht hinsichtlich der einzelnen Objekte sprechen könnten (vgl. dazu BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), sind im Streitfall nicht ersichtlich.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    Gleichwohl kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).

    a) Dem Kläger als Beteiligtem an der Grundstücksgemeinschaft A/B ist deren Grundstücksveräußerung zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, m.w.N.; vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535).

    Damit im Einklang stehend hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 1535 zutreffend entschieden, dass "auch ein entgeltlicher und von Gewinnerzielungsabsicht getragener Leistungsaustausch" zwischen einander nahestehenden Personen (konkret: zwischen Eltern und Kindern) die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    aa) Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

    Das Merkmal dient dazu, solche Betätigungen aus dem unternehmerischen Bereich auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind (Senatsurteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, und vom 24. Januar 1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Dementsprechend lässt die ständige Rechtsprechung des BFH als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner ausreichen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137, 139; vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851; vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, 26, a.E.), und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404).

    Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil in BFHE 191, 45, BStBl II 2002, 404).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Denn die Zahl der Veräußerungen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf lässt den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Senatsentscheidung in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, m.w.N.).

  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Der VIII. Senat des BFH weist in seinem Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.) darauf hin, dass jeder offenen Sacheinlage --insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft-- eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde liegt, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet (s. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 37 II, S. 1120 f.); dieser wirtschaftliche Sachverhalt drücke sich in den durch § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelten Modalitäten der Sacheinlage aus.

    An dieser Beurteilung ändert sich nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung und/oder --wie im Streitfall geschehen-- in der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, betreffend Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Entgelten, u.a. gegen Schuldübernahme in eine Personengesellschaft, in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    An dieser Beurteilung ändert sich nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung und/oder --wie im Streitfall geschehen-- in der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, betreffend Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Entgelten, u.a. gegen Schuldübernahme in eine Personengesellschaft, in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.).

    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf die zutreffenden Erwägungen im BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420.

  • BFH, 31.01.1980 - IV R 13/76

    Verkauf von Eigentumswohnungen - Tod des Veräußerers - Erbe - Eigentumswohnung

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Demnach sind einem gewerblichen Grundstückshandel nach der Rechtsprechung des BFH auch solche Verkäufe zuzurechnen, die von vorneherein aus der Sicht des Handelnden nur mit einem bestimmten Erwerber abgewickelt werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, BStBl II 1980, 318, und vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - X R 51/98
    Erwirbt oder errichtet der Steuerpflichtige Immobilienobjekte, um diese zu gegebener Zeit mit Gewinn zu veräußern, so wird diese Absicht nicht dadurch in Frage gestellt, dass die auf die Realisierung eines Veräußerungsgewinns gerichtete Erwartung des Steuerpflichtigen infolge für ihn ungünstiger Marktfaktoren oder sonstiger nicht von ihm vorhergesehener Umstände enttäuscht wird und anstelle des erstrebten Gewinns ein neutrales Ergebnis oder gar ein Verlust erwirtschaftet wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3. c).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

  • BFH, 26.10.1977 - I R 110/76

    Die Tätigkeit selbständiger Versicherungsvertreter ist auch dann gewerblich, wenn

  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

  • BFH, 24.01.1990 - X R 44/88

    Qualifizierung eines Steuerschuldners als gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer

  • BFH, 09.07.1986 - I R 85/83

    Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • FG Münster, 11.03.1998 - 13 K 3305/96

    In Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke als Objekt i.S.d.

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Als Gegenleistung hat ihm die Gesellschaft --neben der Übernahme von Verbindlichkeiten-- Gesellschaftsrechte gewährt; es handelte sich um ein tauschähnliches und damit entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19.09.2002 - X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, unter II.2.b bb; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1558).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Die Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH ist grundsätzlich Veräußerungsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394 zur Drei-Objekt-Grenze).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Entscheidung in BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels hat es der BFH genügen lassen, dass die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen --unter Umständen auch nur einer einzigen Person-- bekannt wird (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) oder dass der Verkauf von vornherein nur mit einer bestimmten Person abgewickelt werden soll (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFH/NV 2003, 684, m.w.N.).

    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, 405, und in BFH/NV 2003, 684, jew. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von

    Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 19.9.2002 (X R 51/98, BStBl II 2003, 394) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könnten.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a.a.O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a.a.O.).

    Dies verdeutlicht, dass die Einbringung ihrem rechtlichen und sachlichen Charakter nach auf eine Veräußerung gegen ein dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechendes Entgelt und insofern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gerichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 19.10.1998 - VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230; Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

    Daher erfüllen auch Geschäfte eines Steuerpflichtigen mit einer von ihm beherrschten und daher nahe stehenden Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFH, Beschluss vom 10.3.2005 - X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, a.a.O. ; a. A. Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 15 Rn. 121; Olbrich, DB 1996, 2049, 2053; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rn. 82 b).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Das weitere Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" wäre selbst dann erfüllt, wenn der Kläger die Grundstücke nur an die D-KG veräußern wollte (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, und vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).
  • BFH, 12.12.2012 - I R 28/11

    Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten -

    Auch aus ertragsteuerlicher Sicht hat die Schuldübernahme in diesen Fällen Entgeltcharakter (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises oder der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394; vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230).
  • FG Hamburg, 06.05.2008 - 7 K 174/06

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Gewerblicher

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, BStBl II 2005, 817, jeweils m.w.N.).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 - GrS 1/98, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394; Urteil vom 15.3.2005 - X R 39/03, a. a. O.).

    Die Einbringung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist als tauschähnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung führt (vgl. BFH, Urteil vom 19.9.2002 - X R 51/98, BStBl II 2003, 394, m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BStBl II 2002, 420).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

    Die Beurteilung von Einbringungen gegen Gesellschaftsrechte und ggf. einer weiteren Gegenleistung als tauschähnlichen Vorgang führt auch beim gewerblichen Grundstückshandel zu einer Gleichstellung mit Veräußerungen mit der Folge, dass diese als gewerblich zu qualifizieren sind (ebenso: Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl. 2012, § 15 Rn. 56; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rn. 1131; Bordewin/Brandt, § 15 EStG, Rn. 93f; Markl/Zeidler in Lademann, EStG, § 15 Rn. 110; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rn. 1332; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158/08, EFG 2009, 1934, rechtskräftig; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, obiter dictum zur Einbringung in eine Personengesellschaft; BMF-Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434, Tz. 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 15/00, BFH/NV 2005, 1033, zum umgekehrten Fall der Veräußerung eines Grundstücks an einen Gesellschafter; BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, zur Realteilung, wo offengelassen wird, ob Grundstücksgeschäfte einer Mitunternehmerschaft mit ihren Mitunternehmern überhaupt als Vorgänge anzusehen sind, die auf die Drei-Objekt-Grenze Anrechnung finden; ablehnend: FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 1 V 3502/01, EFG 2002, 324, unter II.2.c; Prinz, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1996, 1145, 1151, unter 4.5.).

    Im Streitfall hat F danach durch die Einbringungen in die KG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2009 2 K 158/08, EFG 2009, 1934; Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl. 2012, § 15 Rn. 20; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394, zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft; ablehnend: Reiß in Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 15 Rn. 123; Kauffmann in Frotscher, EStG, § 15 Rn. 82b, 85; Carlé/T. Carlé in Korn, § 15 EStG Rn. 353; Olbrich, Der Betrieb 1996, 2049, 2051, unter III.; Carlé, Deutsche Steuerzeitung 2003, 483, 488, unter III.3.).

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Der Verkauf an eine beherrschte Gesellschaft ist hinsichtlich dieses Merkmals einer Einbringung in eine beherrschte GmbH gleichzustellen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09

    Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter;

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • BFH, 10.03.2005 - X B 182/03

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • FG Düsseldorf, 24.04.2018 - 14 K 2347/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers;

  • BFH, 21.08.2007 - X B 32/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: private Motivationen beim Kauf

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

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