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   BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00   

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https://dejure.org/2002,229
BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00 (https://dejure.org/2002,229)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2002 - IX R 57/00 (https://dejure.org/2002,229)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - IX R 57/00 (https://dejure.org/2002,229)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 4, § 7a Abs. 9; FördG i. d. F. vor 1996 §§ 1, 3, 4 und § 7

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 4, § 7a Abs. 9; FördG i.d.F. vor 1996 §§ 1, 3, 4 und § 7

  • Wolters Kluwer

    Selbstnutzung - Vermietungstätigkeit - Vermietung - Kurzfristig - Einkünfteerzielungsabsicht - Negative Einkünfte - Subventionsnorm - Totalüberschuss - Prognose - Lenkungsnorm - Sonderabschreibungen - Befristete Prognose

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § ... 7 Abs. 1; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 7a Abs. 9; ; FördG i.d.F. vor 1996 § 1; ; FördG i.d.F. vor 1996 § 3; ; FördG i.d.F. vor 1996 § 4; ; FördG i.d.F. vor 1996 § 7

  • RA Kotz

    Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar - 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Absetzbarkeit verlustbringender Vermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung bei befristetem Mietvertrag?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vermietungsverluste sind bei befristeter oder nur kurzer Vermietung nicht abziehbar

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vermietung und Verpachtung - Steuerverschärfende BFH-Rechtsprechung zur Liebhaberei bei kurzfristiger Vermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Befristete Vermietung: Wann entfällt der Werbungskostenabzug? (IBR 2002, 740)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Einkünfteerzielungsabsicht; Totalüberschussprognose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 422
  • NJW 2002, 165
  • NJW 2003, 165
  • NZBau 2002, 921
  • NZM 2002, 921
  • BB 2002, 2006 (Ls.)
  • DB 2002, 2024
  • BStBl II 2003, 695
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

    b) Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert oder selbst nutzt.

    a) Ist eine langfristige Vermietung --wie im Streitfall-- nicht beabsichtigt, so ist eine Prognose erforderlich, ob ein Totalüberschuss erzielt werden soll (BFH in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e; BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. d).

    Ob negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich außer Ansatz bleiben (BFH in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e; BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. e ff, m.w.N.), bei einer wegen befristeter Vermietungstätigkeit entsprechend befristeten Prognose zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem mit den betreffenden Normen verbundenen Lenkungszweck sowie der Art der Förderung.

    Erstreckt sich die Vermietungstätigkeit über längere Zeiträume, entspricht das Verhalten des Steuerpflichtigen dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, unter II. 2.) Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    a) Ist eine langfristige Vermietung --wie im Streitfall-- nicht beabsichtigt, so ist eine Prognose erforderlich, ob ein Totalüberschuss erzielt werden soll (BFH in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e; BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. d).

    Ob negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich außer Ansatz bleiben (BFH in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e; BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. e ff, m.w.N.), bei einer wegen befristeter Vermietungstätigkeit entsprechend befristeten Prognose zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem mit den betreffenden Normen verbundenen Lenkungszweck sowie der Art der Förderung.

    Würde dies verfehlt, wenn man die Auswirkungen der Vorschrift bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht berücksichtigte, dürfen die negativen Einkünfte nicht in die Prognose einfließen (so BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. e ff).

    cc) Bei einer einen Zeitraum von 30 Jahren umfassenden Prognose (so BFH in BFHE 197, 151, unter II. 1. e, cc) ist hingegen zu vernachlässigen, dass die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ergebenden Vorteile nicht in vollem Umfang durch die Nachteile in späteren Veranlagungszeiträumen (lineare AfA mit geringerem AfA-Volumen) ausgeglichen werden.

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat; denn es ist unschädlich, wenn er sich die Veräußerung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

    Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt (z.B. Urteil in BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

    Die Gesamtwürdigung durch das FG hat schon dann revisionsrechtlich Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (Urteil in BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 35/97

    Sonderabschreibungen nach Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen muss das Gebäude jedoch innerhalb des Förderzeitraums fremdvermietet werden; denn die nach § 3 FördG begünstigten Baumaßnahmen müssen zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 35/97, BFHE 189, 433, BStBl II 2000, 478).

    Er ging offensichtlich davon aus, dass die Fördermaßnahmen Gebäude betrafen, die entweder zur Erzielung von Einkünften --dann Sonderabschreibungen-- oder zu eigenen Wohnzwecken --dann Abzugsbetrag nach § 7 FördG-- genutzt werden (so BFH-Urteil in BFHE 189, 433, BStBl II 2000, 478, unter 2. a a.E.).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    c) Dagegen kann sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116 - betreffend die Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie).

    Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, unter II. 2.) Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 52/97

    Einkünfteerzielungsabsicht; Verkaufsgarantie

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 25.11.1999 - 4 K 2014/98

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00
    Die hiergegen nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab und begründete seine in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1184 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger habe die Wohnungen nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet.
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394, und in BFH/NV 2002, 1392).

    Muss die Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden, so geschieht dies durch eine den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose nach den Grundsätzen, die der BFH dazu aufgestellt hat (BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394).

    Hierbei wird es die Grundsätze zu beachten haben, die der BFH in seinen Entscheidungen in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und in BFH/NV 2002, 1394 dazu aufgestellt hat.

  • FG Hamburg, 04.11.2005 - I 69/05

    Einkommensteuer: Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher

    Zur Begründung verwies der Bekl. auf das Urteil des BFH vom 09.07.2002 - IX R 57/00.

    Von der Rechtsprechung sind entsprechende Ausnahmen - u.a. - anerkannt worden bei befristeter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580), aufwändig gestaltetem Wohngebäude (BFH-Urteil vom 06. Oktober 2004 - IX R 30/03 - BStBl II 2005, 386), stark privat veranlasster Art der Nutzung (BFH-Urteil vom 21. August 2001 - IX R 45/98 - BFH/NV 2002, 22) sowie bei von vorneherein nur kurzfristig angelegter Vermietung (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Soweit die tatsächliche Nutzungsdauer erst aufgrund neuer, ggf. von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer wurde, darf dies dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, denn nach seinen - grundsätzlich allein maßgebenden - Vorstellungen bei deren Beginn sollte die Vermietungstätigkeit längerfristig sein (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Die Rechtsprechung hat deshalb als Indiz gegen das Vorliegen der Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht allein auf die Befristung des Vertrags abgestellt, sondern entscheidend auf den weiteren Umstand, dass bereits im Mietvertrag die Befristung entweder mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) oder einer Verkaufsabsicht (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 - IX R 70/98 - BFH/NV 2002, 635) verknüpft wird.

    Abweichend hiervon ist für die Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung auf den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung abzustellen (vgl. auch wegen weiterer Einzelheiten zur Prognoseerstellung BFH-Urteile vom 09. Juli 2002 - IX R 47/99 - BStBl II 2003, 580 und - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Zum anderen wurde das - ohnehin gewichtige - Beweisanzeichen einer bereits im Mietvertrag, ohne Verlängerungsoption einseitig festgelegten und mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungsabsicht verknüpften Befristung (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695) auch nicht durch ein die formale Befristung widerlegendes, nachfolgendes tatsächliches Verhalten der Kl. entkräftet.

    Andernfalls könnte der Steuerpflichtige systemwidrig Kosten geltend machen, die - bezogen auf die Gesamtdauer der Nutzung - nicht durch den Einkünfteerzielungstatbestand, sondern durch die angestrebte Eigennutzung veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

    Der Umstand, dass sie eine solche - parallel zur eigenen Wohnnutzung - tatsächlich vorgenommen hat, gibt allenfalls Aufschluss über ihre Absicht im Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 - IX R 57/00 - BStBl II 2003, 695).

  • BFH, 24.07.2018 - I R 58/16

    Wohnsitz eines Piloten bei mehrjähriger Auslandsabordnung

    Unter diesen Umständen bedarf es der Prognose, ob ein Totalüberschuss erzielt werden soll (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
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