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   BFH, 13.11.2002 - I B 147/02   

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BFH, 13.11.2002 - I B 147/02 (https://dejure.org/2002,841)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2002 - I B 147/02 (https://dejure.org/2002,841)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2002 - I B 147/02 (https://dejure.org/2002,841)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 48, § 48a, § 48b; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; InsO § 81, § 91, §§ 129 ff

  • Wolters Kluwer

    Abführung der Bauabzugssteuer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers - Anspruch des Insolvenzverwalters auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung - Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache - Anspruch ...

  • Judicialis

    EStG § 48; ; EStG § 48a; ; EStG § 48b; ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 81; ; InsO § 91; ; InsO §§ 129 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolventer Bauunternehmer: Freistellung von Bauabzugssteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauabzugsteuer ? Erlass einer einstweiligen Anordnung ? Vorläufige Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Fall der Insolvenz eines leistenden Bauunternehmers ? Insolvenzordnung hat Vorrang vor §§?48 ff. EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechung - Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauabzugssteuer: Freistellungsbescheinigung auch bei Insolvenz des Auftragnehmers? (IBR 2003, 178)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 80
  • NJW 2003, 1552 (Ls.)
  • ZIP 2003, 173
  • NZBau 2003, 156
  • NZI 2003, 145
  • NZI 2003, 169
  • NZM 2003, 167
  • ZMR 2003, 508
  • BB 2003, 141 (Ls.)
  • BB 2003, 187
  • DB 2003, 73
  • BStBl II 2003, 716
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.07.1994 - I B 246/93

    Bei Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG keine

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I B 147/02
    Um eine solche Regelungsanordnung geht es, wenn der Antragsteller auf dem Weg über eine einstweilige Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erreichen will (Senatsbeschluss vom 27. Juli 1994 I B 246/93, BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899, 900).

    Unter diesen Umständen steht schließlich auch der Grundsatz, dass im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf (Senatsbeschlüsse in BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 114 FGO Rz. 18 und 81), dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.

  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I B 147/02
    Jedenfalls handelt es sich bei Abführung des Steuerbetrags durch den Leistungsempfänger um eine Leistung für Rechnung des Steuerschuldners (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), die insolvenzrechtlich genau so zu behandeln ist wie eine entsprechende Leistung des Schuldners selbst (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. September 1999 IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1999, 1764; Lüke, ZIP 2001, 1 ff.).
  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I B 147/02
    Unter diesen Umständen steht schließlich auch der Grundsatz, dass im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf (Senatsbeschlüsse in BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 114 FGO Rz. 18 und 81), dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I B 147/02
    Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von ihm deshalb nicht erfasst (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 450; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 114 FGO Rz. 122).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Etwas anderes könnte im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gelten, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spräche und eine abweichende Beurteilung im Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen wäre (BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716).
  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

    Durch den Vollzug des Steuerabzuges würde jedoch der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern der insolventen Gesellschaft bevorzugt, was parallel zur Rechtslage bei der Bauabzugsteuer gemäß §§ 48 ff. EStG (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716) unrechtmäßig sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - L 28 BA 42/21

    Betriebsprüfung - Ad-hoc-Betriebsprüfung - Verwaltungsakte - VA-Befugnis -

    Das die übrigen Rechtsgebiete überlagernde Insolvenzrecht (vgl. BFH, Beschluss vom 13. November 2002 - I B 147/02 - juris Rn. 14) hat auch für das Sozialrecht zur Folge, dass in Bezug auf Insolvenzforderungen keine Verwaltungsakte mehr ergehen dürfen.
  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können jedoch zur Bejahung wesentlicher Nachteile führen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, zu § 114 FGO) oder wenn bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13. November 1957 1 BvR 78/56, BVerfGE 7, 175, 180, und vom 17. November 1966 1 BvR 52/66, BVerfGE 20, 363, 364).
  • FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG: Steuerabzugspflicht auch nach Eröffnung des

    Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2002 I B 147/02, BStBl I 2003, 716 werde verwiesen.

    Daran ändert sich auch nichts durch die Entscheidung im BFH-Beschluss vom 13.11.2002 I B 147/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 716, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden das Finanzamt den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen kann; denn ob das Finanzamt den Abzugsbetrag behalten darf oder an den Insolvenzverwalter auskehren muss, ist für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids unerheblich.

    Der BFH geht in Ziff. II .2.d.bb)ddd) des Beschlusses vom 13. November 2002 I B 147/02 selbst ausdrücklich davon aus, dass - wenn eine Freistellungsbescheinigung versagt wird - der Leistungsempfänger den Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen hat.

  • LSG Hessen, 04.04.2022 - L 5 R 101/19

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen voller

    Entsprechend wird etwa eine Steuerforderung als eine Fallgruppe öffentlich-rechtlicher Forderungen dann als Insolvenzforderung mit den entsprechenden Folgen für ihre Durchsetzbarkeit angesehen, wenn der zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, vor Verfahrenseröffnung verwirklicht worden ist (BFH, Urteil vom 21. September 1993, NJW 1995, 80; BFH, Beschluss vom 13. November 2002, NZI 2003, 169).

    Im Ergebnis hat das die übrigen Rechtsgebiete überlagernde Insolvenzrecht (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 13. November 2002, I B 147/02, juris Rnr. 14) für das öffentliche Recht - wie für alle anderen auch - zur Folge, dass Rückforderungen, die auf Sachverhalten vor Verfahrenseröffnung beruhen, Insolvenzforderungen und damit grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes zu realisieren, sondern im Insolvenzverfahren nach § 87 InsO zu verfolgen sind.

  • FG Sachsen, 31.08.2022 - 3 K 921/21

    Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei

    zu erteilen" (ebenso wohl BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, juris Rz. 12) Für die gegenteilige Ansicht von Apitz (in: Herrmann/Heuer/Raupach § 48b Rz. 5: Ermessensentscheidung) findet sich dagegen nach Auffassung des Senates im Gesetz keine Stütze.

    Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, BStBl. II 2003, S. 716).

    Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet werde (BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I B 147/02, juris Tz. 17).

  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 13.11.2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2012 - 4 U 212/11

    Insolvenzanfechtung: Voraussetzung für eine Miteinbeziehung ratierlicher

    Dieses Rechtsverständnis kommt im Wortlaut der Vorschrift insoweit zum Ausdruck, als der Steuerabzug "für Rechnung des Leistenden" (§ 48 Abs. 1 und § 48a Abs. 1 S. 2 EStG) vorzunehmen ist (BFH, Beschl. v. 13.11.2002 - I B 147/02, NJW 2003, 1552).
  • FG Münster, 06.07.2012 - 11 V 1706/12

    Rechtsbehelfsbelehrung: Kein Hinweis auf Einspruch per E-Mail erforderlich

    Zur parallelen Problematik bei der Bauabzugssteuer gem. §§ 48 ff. EStG verwies die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 13. November 2002, I B 147/02).
  • FG Hamburg, 03.06.2014 - 4 V 93/14

    Zolltarifrecht: einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag auf Erteilung einer vZTA

  • FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03

    Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG

  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 243/09

    Versagung Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer

  • FG Hamburg, 15.09.2003 - II 293/03

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • BFH, 17.12.2003 - I B 182/02

    AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

  • FG Berlin, 05.03.2003 - 3 K 7399/02

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG an den

  • FG Münster, 29.06.2020 - 8 V 1791/20

    Verfahrensrecht - Zur Darlegung des Anordnungsgrundes bei einstweiligem

  • FG Berlin, 26.03.2003 - 3 K 7399/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • OLG Frankfurt, 29.10.2003 - 19 W 45/03

    Rechtswegeröffnung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach

  • FG Sachsen, 06.10.2003 - 7 K 1693/02

    Streitwert der Klage des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Bescheinigung

  • FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit

  • BFH, 03.05.2023 - VII B 9/22

    Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

  • FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03

    Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des

  • FG Sachsen, 03.03.2014 - 6 V 153/14

    Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der

  • FG Thüringen, 31.01.2013 - 2 V 38/13

    Vorläufiger Rechtsschutz für das Begehren auf Annahme einer Ausfuhranmeldung

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