Rechtsprechung
| BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
mehr- rws-verlag.de
Beherrschung einer GbR im Sinne der Betriebsaufspaltungsgrundsätze durch Gesellschafter mit alleiniger Geschäftsführungsbefugnis trotz Einstimmigkeitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Betriebsaufspaltung - Beherrschung bei Einstimmigkeitsprinzip - Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen Gesellschafter - Folgen für die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Lebens - Betriebsvermietung als Geschäft des täglichen Lebens
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 15; BGB §§ 709, 710
Betriebsaufspaltung: Beherrschung durch allein geschäftsführenden GbR-Gesellschafter trotz Erfordernis einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Betriebsaufspaltung: Beherrschung der Besitz-GbR durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ausreichend
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Beherrschung einer GbR im Sinne der Betriebsaufspaltungsgrundsätze durch Gesellschafter mit alleiniger Geschäftsführungsbefugnis auch bei Einstimmigkeitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, BGB § 709, AO 1977 § 42, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, BGB § 714
Beherrschung; Betriebsaufspaltung; Grundstück; Missbrauch; Personelle Verflechtung; Sachliche Verflechtung; Steuerberater; Wesentliche Betriebsgrundlage - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Betriebsaufspaltung: Beherrschung einer GbR durch deren alleinigen Geschäftsführer?" von Prof. Dr. Günter Söffing, original erschienen in: BB 2004, 1303 - 1305.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Einstimmigkeits- und Mehrheitsbeschlüsse bei der Betriebsaufspaltung" von Prof. Bernd Neufang, original erschienen in: DB 2004, 730 - 733.
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2001 - 14 K 3/98
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 202, 535
- ZIP 2003, 1936
- BB 2003, 1825
- DB 2003, 1879
- BStBl II 2003, 757
Wird zitiert von ... (30)
- BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04
Personelle Verflechtung auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer der …
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dies in seinem Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) für den hier nicht vorliegenden Sonderfall erkannt, in dem Doppelgesellschaftern von den Nur-Besitzgesellschaftern Generalvollmacht zur Vertretung in allen privaten und behördlichen Angelegenheiten und --anders als im Streitfall-- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilt worden seien.Es seien keine Gründe erkennbar, die eine von der BFH-Entscheidung in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 abweichende Beurteilung erlaubten.
Die Unternehmen sind personell miteinander verflochten, wenn daran Personen beteiligt sind, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen und auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen können (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
Das steht der personellen Verflechtung aber nicht entgegen, wenn Beherrschungsidentität jedenfalls in Bezug auf die laufenden Geschäfte besteht, wozu es aufgrund entsprechender Geschäftsführungsbefugnisse kommen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, und vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).
b) Ihm konnte diese einmal übertragene Geschäftsführungsbefugnis nur durch einen Beschluss mit 2/3-Mehrheit der Gesellschafter und damit nicht allein durch solche Gesellschafter wieder entzogen werden, die lediglich an der Klägerin, nicht aber an der GmbH beteiligt waren (zur Maßgeblichkeit der Personengruppe auch in diesem Fall vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II. 2. b dd, m.w.N.).
- FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09
Personelle Verflechtung durch Alleinbefugnis für "laufende Geschäfte"
Aufgrund dessen beherrsche Herr A auch die Kl und damit die Besitzgesellschaft, und zwar unabhängig von der in § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Einstimmigkeitsabrede für Gesellschafterbeschlüsse (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 01.07.2003, VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und vom 30.11.2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).Die Konsequenz der Annahme einer Betriebsaufspaltung lasse sich insbesondere auf der Grundlage des von dem Beklagten angeführten BFH-Urteils vom 01. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) nicht ziehen.
Demgegenüber kommt die Annahme einer personellen Verflechtung dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitzgesellschaft beteiligt sind und außerdem das grundsätzlich gem. § 709 Abs. 1 BGB geltende Einstimmigkeitsprinzip auch die Geschäfte des täglichen Lebens einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
Der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter beherrscht auch das Besitzunternehmen, wenn er dort über die alleinige Befugnis zur Führung der (laufenden) Geschäfte des täglichen Lebens verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 und BFH-Beschluss vom 23.12.2003 IV B 45/02, zitiert nach juris).
Der Rechtssatz, dass zu den Geschäften des täglichen Lebens einer Grundstücks-vermietungsgesellschaft stets auch der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen gehöre, so dass es an einer personellen Verflechtung immer dann fehle, wenn insofern ein Einstimmigkeitserfordernis bestehe, lässt sich dem BFH-Urteil vom 01. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) nicht entnehmen.
- BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05
Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein …
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann auch ein Bürogebäude wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet (…BFH-Urteile vom 4. Dezember 1997 III R 231/94, BFH/NV 1998, 1001 zu einer Steuerberatereinzelpraxis;… vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 zu einer Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer GmbH; in BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176; vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804 betreffend Büroraum im Einfamilienhaus als Sitz der Geschäftsleitung; in BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524;… vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910, m.umf.N.).
- BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05
Steuerrecht - Vermietung von Teilen eines Einfamilienhaus an eigene GmbH
d) Die nachfolgende Rechtsprechung hat jedoch --in konsequenter Fortführung der vom VIII. Senat eingeleiteten Rechtsprechungsänderung-- dem Umstand, dass es sich bei dem genutzten Gebäude um ein "Allerweltsgebäude" gehandelt hat, keine Bedeutung mehr beigemessen (…vgl. insbesondere BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 910, und vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757). - BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05
Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als …
Auch ein Bürogebäude kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1997 III R 231/94, BFH/NV 1998, 1001 zu einer Steuerberaterpraxis; vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 ebenfalls zu einer Steuerberaterpraxis). - BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch …
Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe das Besitz- und das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757). - BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04
Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) sei auch ein "Allerweltsbürogebäude" eine wesentliche Betriebsgrundlage.Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894, und in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
- FG Köln, 14.10.2004 - 10 K 6639/03
Beiladung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Personelle Verflechtung
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 01.07.2003 VIII R 24/01 (BStBl II 2003, 757) berufen.Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil vom 1.7.2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757;… ebenso FG Münster, a.a.O.) führt nicht zu einer Bejahung der personellen Verflechtung.
Dem Bundesfinanzhof soll Gelegenheit gegeben werden, sein Urteil vom 1.7.2004 VIII R 24/01 zu überdenken und dessen Reichweite zu präzisieren.
- BFH, 23.12.2003 - IV B 45/02
Betriebsaufspaltung wegen personeller Verflechtung aufgrund …
Dazu kann es aufgrund entsprechender Geschäftsführungsbefugnisse kommen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).Dabei hat das FG zutreffend angenommen, dass auch eine reine Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR "Geschäfte des täglichen Lebens" und außergewöhnliche Geschäfte haben kann (ebenso BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98
Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der …
Von der Vermutung, dass der für die Begründung einer Betriebsaufspaltung erforderliche einheitliche Betätigungswille daraus folgt, dass diese Personengruppe - unabhängig von der Beteiligungshöhe und den jeweiligen Stimmrechten ihrer Mitglieder - gleich gerichtete Interessen verfolgt, ist auch auszugehen, wenn die die Betriebsgesellschaft beherrschenden Gesellschafter ihren Willen in der Besitzgesellschaft nur über die Geschäftsführungsbefugnis des einen Gesellschafters durchsetzen können (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003, VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757, unter II. 2. b, dd, m. w. Nachw.).Davon ist bei einer GbR regelmäßig auszugehen; denn nach § 709 Abs. 1 BGB ist für jedes Geschäft einer GbR die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003, VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).
- BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07
Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR
- FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08
Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem …
- FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08
Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der …
- BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung
- BFH, 28.09.2007 - V B 213/06
Keine Beendigung einer Organschaft bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des …
- BFH, 08.09.2011 - IV R 43/07
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 09. 2011 IV R 44/07 - …
- FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 794/03
Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung; …
- FG Köln, 24.09.2008 - 7 K 1431/07
Keine Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG beim …
- BFH, 20.05.2005 - IV B 241/03
Büroraum in einem Einfamilienhaus als wesentliche Betriebsgrundlage
- BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04
Betriebsaufspaltung: Mietrecht als wesentliche Betriebsgrundlage
- FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche …
- FG Düsseldorf, 20.01.2004 - 16 K 5157/98
Investitionszulage; Verbleibensvoraussetzung; Beendigung einer …
- FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05
Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden …
- LG München I, 23.04.2009 - 5 HKO 542/09
Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss einer Aktiengesellschaft: …
- FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines …
- BFH, 15.06.2011 - X B 255/10
Keine Betriebsaufspaltung bei Einstimmigkeitsprinzip in der Besitz-GbR
- FG München, 24.11.2009 - 12 K 1094/09
Keine Betriebsaufspaltung zwischen einer Ehegatten-GbR und einer GmbH
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2004 - 5 K 60/03
Tarifbegünstigung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils: …
- FG Münster, 08.04.2011 - 12 K 4487/07
Betriebsaufgabe eines insolventen Einzelunternehmers
- FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 2 K 1883/02
