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   BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00   

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https://dejure.org/2003,1462
BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00 (https://dejure.org/2003,1462)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2003 - IX R 72/00 (https://dejure.org/2003,1462)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - IX R 72/00 (https://dejure.org/2003,1462)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7i

  • Judicialis

    EStG § 7i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7i
    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tiefgarage als Bestandteil eines denkmalgeschützten Gebäudes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhte Baudenkmalabsetzungen auf angebaute Tiefgarage ? Bindungswirkung der Denkmalschutzbescheinigung ? Abgrenzung zu bisheriger Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof erweitert Baudenkmal-Förderung - Sonderabschreibung für Baudenkmäler auch für Neubau einer Tiefgarage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Absetzbarkeit der Herstellungskosten einer Tiefgarage nach Auflage der Denkmalbehörde; Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang zwischen Baulichkeiten nach denkmalrechtlicher Beurteilung; Tiefgarage als Teil eines Denkmals; Steuerliche Begünstigung von ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (§ 7i EStG) - Tiefgarage als Teil eines Denkmals -

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Herstellungskosten einer Tiefgarage: erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG, wenn Tiefgarage Teil des Denkmals! (IBR 2003, 1102)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 i
    Stellplatz; Tiefgarage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 250
  • NJW 2004, 632 (Ls.)
  • NZM 2003, 861
  • BB 2003, 1000 (Ls.)
  • DB 2003, 971
  • BStBl II 2003, 916
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 47/92

    Zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

    Dieser sei aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92 (BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176) nicht maßgebend.

    a) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, und vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, jeweils zu § 82i EStDV).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; in BFHE 196, 550).

    Deshalb umfasst die Bindungswirkung der Bescheinigung z.B. den neu angebauten Wintergarten einer denkmalgeschützten Eigentumswohnung (BFH-Urteil vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244) und den als Denkmal bescheinigten Wiederaufbau eines eingestürzten Hauses (BFH-Urteil in BFHE 196, 191), nicht aber die neben dem Baudenkmal errichtete gesonderte Tiefgarage, die als selbständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

  • BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    a) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, und vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, jeweils zu § 82i EStDV).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; in BFHE 196, 550).

    Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 196, 550; vgl. auch das zu § 7h EStG ergangene BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191).

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 8/78

    Schwimmhalle - Abzugsverbot - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    Ob ein Bauwerk ein selbständiges Gebäude i.S. von § 7 Abs. 4 und 5 EStG oder Bestandteil eines anderen Gebäudes ist, richtet sich danach, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung beider Baulichkeiten zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201; vgl. auch Beschluss des BFH vom 13. Mai 1997 I B 4/97, BFH/NV 1997, 838; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 5 Rz. 135).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist grundsätzlich eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201).

  • BFH, 21.08.2001 - IX R 20/99

    Erhöhte Absetzungen für Maßnahmen i.S. des § 177 BauGB

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 196, 550; vgl. auch das zu § 7h EStG ergangene BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191).

    Deshalb umfasst die Bindungswirkung der Bescheinigung z.B. den neu angebauten Wintergarten einer denkmalgeschützten Eigentumswohnung (BFH-Urteil vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244) und den als Denkmal bescheinigten Wiederaufbau eines eingestürzten Hauses (BFH-Urteil in BFHE 196, 191), nicht aber die neben dem Baudenkmal errichtete gesonderte Tiefgarage, die als selbständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

  • BFH, 05.11.1996 - IX R 42/94

    Herstellungskosten-Bescheinigung der Denkmalbehörde: Für Finanzamt bindend?

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    Deshalb umfasst die Bindungswirkung der Bescheinigung z.B. den neu angebauten Wintergarten einer denkmalgeschützten Eigentumswohnung (BFH-Urteil vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244) und den als Denkmal bescheinigten Wiederaufbau eines eingestürzten Hauses (BFH-Urteil in BFHE 196, 191), nicht aber die neben dem Baudenkmal errichtete gesonderte Tiefgarage, die als selbständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).
  • BFH, 13.05.1997 - I B 4/97

    Mehrere Baumaßnahmen als ein Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00
    Ob ein Bauwerk ein selbständiges Gebäude i.S. von § 7 Abs. 4 und 5 EStG oder Bestandteil eines anderen Gebäudes ist, richtet sich danach, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung beider Baulichkeiten zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201; vgl. auch Beschluss des BFH vom 13. Mai 1997 I B 4/97, BFH/NV 1997, 838; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 5 Rz. 135).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes sind nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals geht (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01

    Baudenkmal: Umbau als Herstellung eines neuen Gebäudes?

    Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).

    a) Allerdings hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG betreffend vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Baumaßnahmen)-- § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht den Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden begünstige (Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021).

    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    b) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916; Siebenhüter in Herrmann/ Heuer/Raupach, a.a.O., § 7i EStG Rdnr. 10).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, m.w.N.; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    b) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, und vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, wonach der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden auch nicht nach § 7i EStG begünstigt ist).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

    Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehrerer Gebäudeteile eines Gesamtgebäudes kommt auch in der baulichen Verbindung der einzelnen Baulichkeiten zum Ausdruck (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 40/11

    Gebäudeteile als selbständige Wirtschaftsgüter im Investitionszulagenrecht

    Ob Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen bzw. nach Gesamtfertigstellung des Gebäudes stehen sollen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201; vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - 2 K 3060/06

    Keine Steuerbegünstigung von Sanierungsaufwand nach den §§ 7h und 10f EStG in

    Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes seien nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals gehe (BFH-Urteil vom 14.01.2003 IX R 72/00, BStBl II 2003, 916).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 - 2 N 80.11

    Steuerbescheinigung; Kellergeschoss; Umbau zur Tiefgarage; Erforderlichkeit zur

    Ferner kann die Klägerin aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Januar 2003 - IX R 72/00 -, juris) nichts zu ihren Gunsten herleiten.

    Diese Ausführungen stehen zudem unter dem Obersatz, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG um einen Grundlagenbescheid handele, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränkten, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2003, a.a.O., Rn. 11).

  • FG Hessen, 12.12.2011 - 8 K 1754/08

    Keine Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung für Steuerbegünstigung nach

    Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, (bereits) bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes -BVerwG- vom 27.August 1996 ... 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl. II 2003, 916, und vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl. II 2004, 711, wonach der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden auch nicht nach § 7i EStG begünstigt ist).
  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2012 - 12 K 3091/09

    Verhältnis des Sonderausgabenabzugs gem. § 10f EStG zur Eigenheimzulage: Keine

    Allerdings sind der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals geht (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BStBl II 2009, 960; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.1.2003 IX R 72/00).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2019 - 13 K 201/17

    Höhe der Absetzung für Abnutzung für die Anschaffungskosten eines

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - 2 K 5606/08

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 12 K 15162/14

    Kein Anspruch auf Abschreibung nach § 7h EStG bzw. auf Steuervergünstigung nach §

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

  • VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444

    Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Herstellungskosten; Erforderlichkeit

  • VG Düsseldorf, 06.12.2007 - 11 K 4732/06

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von

  • VG München, 10.11.2008 - M 8 K 07.5911

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern; Herstellungskosten bei Dachgeschossausbau;

  • VG Dresden, 18.01.2017 - 7 K 3710/14
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