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   BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02 (1)   

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https://dejure.org/2003,1836
BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02 (1) (https://dejure.org/2003,1836)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII R 38/02 (1) (https://dejure.org/2003,1836)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII R 38/02 (1) (https://dejure.org/2003,1836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 15a Abs. 2; ; EStG § 15a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 1, 2, 4
    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umqualifizierung von verrechenbaren zu ausgleichsfähigen Verlusten beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters; Umstellung des bisher festgestellten verrechenbaren Verlustes in einen ausgleichsfähigen Verlust; Identitätswahrender Rechtsformwechsel

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neue BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 4 S 1, EStG § 15a Abs 1, EStG § 15a Abs 2, AO 1977 § 182 Abs 1, AO 1977 § 171 Abs 1
    Haftungsbeschränkung; Kommanditist; Offene Handelsgesellschaft; Verlustausgleich; Verrechenbarer Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 477
  • NJW-RR 2004, 682
  • BB 2004, 90
  • DB 2004, 229
  • BStBl II 2004, 115
  • NZG 2004, 294
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es Zweck des § 15a EStG, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschränkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang --als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung-- zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230).

    bb) Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass selbst dann, wenn der Kommanditist seine Haftsumme nach Ablauf des Wj, für das nach § 15a Abs. 1 verrechenbare Verluste festgestellt wurden, in einem dem Gesamtbetrag des Fremdkapitals der KG entsprechenden (oder übersteigenden) Umfang erhöht (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 und 2, 175 HGB) und er damit auch für die (Alt-)Verbindlichkeiten einzustehen hat, die zum Anfall der (verrechenbaren) Verluste geführt haben (vgl. hierzu Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 172 Rz. 21; Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, Kommentar, §§ 171, 172 Anm. 34), diese aufgrund der nachträglichen Haftungserweiterung nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).

    des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns-- saldiert werden kann (§ 15a Abs. 2 EStG), ist der zum Ausgleich des durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos geleisteten Einlage --d.h. der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten-- dadurch Rechnung zu tragen, dass der verbleibende verrechenbare Verlust im Zeitpunkt der Unternehmensaufgabe oder Veräußerung des Mitunternehmeranteils als ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust zu berücksichtigen ist (vgl. zu allem BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 betr. steuerfreier Sanierungsgewinn).

    Da aber gegen diesen (regelmäßig) zeitversetzten Ansatz der Einlageleistungen eines Kommanditisten auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugs erwerbssichernder Aufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip (dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347), vermag der erkennende Senat auch keinen tragfähigen Grund dafür zu erkennen, die systematischen Grundwertungen des § 15a EStG für den Fall zu durchbrechen, dass der bisherige Kommanditist nicht nur in den Status eines vollhaftenden Gesellschafters (oder Einzelunternehmers) wechselt, sondern zudem sein negatives Kapitalkonto ausgleicht.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Zum anderen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass --über den Wortlaut der genannten Bestimmungen hinaus-- in Fällen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft oder der Veräußerung des Kommanditanteils der im Rahmen des hierbei erzielten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechnete Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähiger Verlust anzuerkennen (BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, m.w.N.) und über die hierfür erforderliche Umqualifikation der bis dahin verrechenbaren Verluste im Feststellungsverfahren nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 8. Mai 1995 III B 113/94, BFH/NV 1995, 971).

    Da aber gegen diesen (regelmäßig) zeitversetzten Ansatz der Einlageleistungen eines Kommanditisten auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugs erwerbssichernder Aufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip (dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347), vermag der erkennende Senat auch keinen tragfähigen Grund dafür zu erkennen, die systematischen Grundwertungen des § 15a EStG für den Fall zu durchbrechen, dass der bisherige Kommanditist nicht nur in den Status eines vollhaftenden Gesellschafters (oder Einzelunternehmers) wechselt, sondern zudem sein negatives Kapitalkonto ausgleicht.

  • BFH, 11.05.1995 - IV R 44/93

    Verlustverrechnung - Verlustanteil - Umwandlung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses (gesonderten) Verwaltungsakts (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, 470) ist deshalb auch darüber zu entscheiden, ob aufgrund der Umwandlung der Gesellschafterstellung des Klägers die zum 31. Dezember 1996 festgestellten verrechenbare Verluste in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren sind.

    Diese Auffassung liegt erkennbar auch der Rechtsprechung des BFH zugrunde, nach der im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer zweigliedrigen KG diesem auch der für den Kommanditisten festgestellte verrechenbare Verlust mit der Fole zuzurechnen ist, dass die vom übernehmenden Gesellschafter als Einzelunternehmer erzielten Gewinne mit den übergegangenen verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren sind (BFH-Urteile in BFHE 177, 466, 471; vom 10. März 1998 VIII R 76/96, BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269, 272).

  • BFH, 07.04.2003 - VIII R 38/02

    Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG;

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. April 2003 VIII R 38/02 (BFH/NV 2003, 916) die L-OHG gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.

    Wie der Senat mit Beschluss in BFH/NV 2003, 916 (betr. die Beiladung der L-OHG) klargestellt hat, richtete sich die Klage nicht nur gegen die Gewinnfeststellung 1997 (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO 1977--), sondern zugleich auch gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlusts des Klägers zum 31. Dezember 1997 gemäß § 15a Abs. 4 EStG.

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Da aber gegen diesen (regelmäßig) zeitversetzten Ansatz der Einlageleistungen eines Kommanditisten auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugs erwerbssichernder Aufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip (dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347), vermag der erkennende Senat auch keinen tragfähigen Grund dafür zu erkennen, die systematischen Grundwertungen des § 15a EStG für den Fall zu durchbrechen, dass der bisherige Kommanditist nicht nur in den Status eines vollhaftenden Gesellschafters (oder Einzelunternehmers) wechselt, sondern zudem sein negatives Kapitalkonto ausgleicht.
  • BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns-- saldiert werden kann (§ 15a Abs. 2 EStG), ist der zum Ausgleich des durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos geleisteten Einlage --d.h. der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten-- dadurch Rechnung zu tragen, dass der verbleibende verrechenbare Verlust im Zeitpunkt der Unternehmensaufgabe oder Veräußerung des Mitunternehmeranteils als ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust zu berücksichtigen ist (vgl. zu allem BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 betr. steuerfreier Sanierungsgewinn).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Da aber gegen diesen (regelmäßig) zeitversetzten Ansatz der Einlageleistungen eines Kommanditisten auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugs erwerbssichernder Aufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip (dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347), vermag der erkennende Senat auch keinen tragfähigen Grund dafür zu erkennen, die systematischen Grundwertungen des § 15a EStG für den Fall zu durchbrechen, dass der bisherige Kommanditist nicht nur in den Status eines vollhaftenden Gesellschafters (oder Einzelunternehmers) wechselt, sondern zudem sein negatives Kapitalkonto ausgleicht.
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01

    Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Eine Weiterung dieser Rechtsfolge in dem Sinne, dass allein aufgrund der Übernahme der unbeschränkten gesellschaftsrechtlichen Haftung die Berücksichtigung der bisher als verrechenbar festgestellten Verluste insgesamt --d.h. selbst dann, wenn der Gesellschafter z.B. durch Einlagen in das Gesamthandsvermögen oder Tilgung der Gläubigerforderungen für sie einzustehen hat-- ausgeschlossen wäre, weil vom Wortlaut des § 15a EStG lediglich die Verlustnutzung durch einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) erfasst werde, läge jedoch nicht nur außerhalb des Regelungsanliegens des § 15a EStG; sie wäre zudem mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht zu vereinbaren (zur Lückenfeststellung vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 39/01, BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697; vom 12. Oktober 1999 VIII R 21/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    Vielmehr ist --entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen-- die gesetzliche Regelungslücke im Wege der Rechtsfortbildung durch folgerichtiges "Zu-Ende-Denken" der Anordnungen des § 15a EStG, d.h. in Übereinstimmung mit den strukturellen (systematischen) Grundaussagen sowie den tragenden Grundwertungen der Vorschrift und deren Entstehungsgeschichte, zu schließen (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, 370 ff.; Woerner, Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft --DStJG--, 1982, 23, 43 f.; Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO 1977 Tz. 357; BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, 179).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02
    bb) Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass selbst dann, wenn der Kommanditist seine Haftsumme nach Ablauf des Wj, für das nach § 15a Abs. 1 verrechenbare Verluste festgestellt wurden, in einem dem Gesamtbetrag des Fremdkapitals der KG entsprechenden (oder übersteigenden) Umfang erhöht (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 und 2, 175 HGB) und er damit auch für die (Alt-)Verbindlichkeiten einzustehen hat, die zum Anfall der (verrechenbaren) Verluste geführt haben (vgl. hierzu Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., § 172 Rz. 21; Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, Kommentar, §§ 171, 172 Anm. 34), diese aufgrund der nachträglichen Haftungserweiterung nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526, BStBl II 1992, 164).
  • BFH, 12.10.1999 - VIII R 21/97

    Ausgleichszahlungen an Kfz-Vertragshändler

  • BFH, 08.05.1995 - III B 113/94

    Aufwendungen eines Kommanditisten nach Liquidation der Gesellschaft

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

  • FG Münster, 12.09.1989 - XII 8678/88

    Einkommensteuer; Haftungserweiterung und verrechenbare Verluste

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Dies bedeutet, dass die Verlustverrechnung allein mit Gewinnen aus der nämlichen Beteiligung gestattet ist, bei der auch die Verluste angefallen sind; Gewinne und Verluste müssen aus derselben Einkunftsquelle stammen (BFH-Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 34; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, unter II.3.c aa und II.3.c bb).

    Dementsprechend ist schon die bisherige Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass mit dem unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch der verrechenbare Verlust auf den Übernehmer übergeht, der später als Mitunternehmer aus dem Betrieb Gewinne erzielen kann (BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, unter I.5.; bestätigt durch BFH-Urteile in BFHE 186, 50, BStBl II 1999, 269, unter II.3.b, und in BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2007 IV B 133/06, BFH/NV 2007, 888, unter II.1.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur: z.B. Dötsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 437; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 234; Blümich/Heuermann, § 15a EStG Rz 114; HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 143; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a Rz B 354; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15a Rz 51a).

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

    Vor diesem Hintergrund läge ein Verlustuntergang nicht nur außerhalb des Regelungsanliegens des § 15a EStG; er wäre zudem mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu vereinbaren (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 38/02 -, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115 m.w.N. zur Lückenfeststellung vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 39/01, BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697; vom 12. Oktober 1999 VIII R 21/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220, jeweils m.w.N.).

    Hiernach sei es folgerichtig, die Übernahme des Unternehmens einer KG durch einen Gesellschafter nicht mit einer Umqualifikation bisher verrechenbarer Verluste zu verbinden, sondern in Analogie zu § 15a Abs. 2 EStG diese - einkunftsquellenbezogen - von den zukünftig erzielten Beteiligungs- bzw. Unternehmensgewinnen abzusetzen (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 38/02 -, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IV B 133/06 -, BFH/NV 2007, 888, zustimmend Stümper, GmbHR 2010, 129 (131)).

    Denn die Verluste gehen nicht unter, sondern werden nur zeitversetzt berücksichtigt soweit sie getragen wurden (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 38/02 -, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115).

    Allerdings ergibt sich aus dem Zweck und der Systematik des § 15a EStG nach Auffassung des BFH, dass eine Verlustnutzung auch nach dem Ende der Kommanditistenstellung zwar möglich sein muss, jedoch unter Beachtung dieses Regimes (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 38/02 -, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115).

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 26/02

    Umwandlung der Rechtsstellung als Kommanditist in diejenige eines Komplementärs

    Der erkennende Senat schließt sich der vom VIII. Senat des BFH im Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02 (BFHE 203, 477) vertretenen Auffassung an und verweist zur Begründung auf dessen Ausführungen.

    Das Urteil in BFHE 203, 477 füllt die von ihm festgestellte Regelungslücke in Anlehnung an die Erwägungen, die --ausweislich der Gesetzesbegründung-- der Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zugrunde liegen.

    Diese Rechtsprechung hat der VIII. Senat mit seiner Entscheidung in BFHE 203, 477 konsequent fortgeführt.

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    Nach der Rechtsprechung des BFH bezweckt § 15a EStG den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten als nur beschränkt haftenden Gesellschafter mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang als Ausdruck seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung zu begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230; vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02

    Verrechenbar Verlust bei Wechsel der Gesellschafterstellung

    cc) Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt nicht nur, dass in Fällen des Wechsels der Rechtsstellung des bisherigen Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters § 15a EStG im Hinblick auf den dem Gesellschafter für das Wj der Beteiligungsumwandlung zuzurechnenden Verlust keine Anwendung findet und damit auch den auf den Zeitraum vor der Haftungserweiterung entfallenden Verlustanteil nicht erfasst (gl.A. Schulze-Osterloh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 15a EStG Anm. 202 a.E.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 183; R 138d Abs. 1 Satz 2 EStR 2002; zur weiter gehenden Frage, ob die für die vorangegangenen Wj festgestellten verrechenbaren Verluste durch die geänderte Rechtsstellung in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren sind, vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage VIII R 38/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 73/02

    Aktivierung eines Übernahmeverlustes - Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1

    Hinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 UmwStG 1995 (BTDrucks 12/6885, S. 17) --nahezu wortgleich-- auf die Anweisungen in H 44 EStH 1996 (= H 7.4 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2006) zum Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten sowie zu dem hierdurch eröffneten Übergang von den AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu denjenigen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG Bezug nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606: gleichmäßige Verteilung des Restbuchwerts zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes; vgl. allgemein zur Methode der Lückenfüllung aufgrund der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, 117).
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 70/02

    Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär

    Eine "Umpolung" bereits früher entstandener verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste folgt aus einem solchen Beteiligungswechsel allerdings nicht (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477).
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 16/16

    Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines

    Dem Regelungsziel des § 15a EStG entsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass beim Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines Komplementärs der für den Kommanditisten bisher festgestellte verrechenbare Verlust nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren ist (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, für eine GmbH & Co. KG, die zu einer OHG umgewandelt wurde).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Vielmehr verdeutlicht der systematische Zusammenhang zwischen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (Verlustausgleich aufgrund geleisteter Einlagen) einerseits und dem komplementären Ergänzungstatbestand (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG: Verlustausgleich aufgrund nicht durch Einlagen gedeckter "überschießender" Haftsummen) andererseits die Unvollständigkeit des Gesetzeswortlauts und gibt dem Gericht damit zugleich einen hinreichenden Anhalt dafür, die gesetzliche Regelungslücke unter Wahrung der Grundwertungen der Vorschrift (z.B. Stichtagsprinzip i.V.m. dem Verbot der Umqualifikation früherer Verluste) in der beschriebenen Weise zu schließen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, 117; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Rz 356: "folgerichtiges Zu-Ende-Denken").
  • FG Köln, 06.04.2016 - 3 K 2802/13

    Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne der § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. §

    Denn weder beim Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines Komplementärs (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 38/02, BStBl. II 2004, 115) noch bei einer nachträglichen Einlage (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1995 IV R 106/94, BStBl. II 1996, 226; diese Rechtsprechung bestätigend § 15a Abs. 1a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, BGBl. I 2008, 2794) können zuvor entstandene und als lediglich verrechenbar festgestellte Verluste in ausgleichs- und abzugsfähige Verluste umqualifiziert werden.
  • BFH, 18.01.2007 - IV B 133/06

    Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung

  • FG Hessen, 24.03.2009 - 8 K 399/02

    Keine Anwendung von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 bei Umwandlung einer Körperschaft in

  • FG Saarland, 17.02.2006 - 1 V 12/06

    Einkommensteuer; Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide bei

  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

  • FG München, 21.08.2002 - 1 K 2710/01

    § 15a EStG bei Übergang während des Wirtschaftsjahres von der Komplementärs- in

  • FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99

    Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

  • FG Hamburg, 06.07.2015 - 5 K 155/13

    Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten im Feststellungsverfahren

  • FG Düsseldorf, 08.10.2012 - 11 K 1315/10

    Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Formwechsel einer GbR in GmbH

  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 149/09

    Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Tod der

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