Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.10.2003

Rechtsprechung
   BFH, 31.05.2005 - I R 74, 88/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1126
BFH, 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; AO 1977 § 42

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Steuerbefreiung; Bestimmung der Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht; Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Steuerbefreiung; Bestimmung der Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht; Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer ...

  • Judicialis

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1990/1994 § 44d Abs. 2; ; EStG 1990/1994 § 50d Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1990/1994 § 50d Abs. 1a; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 und § 42 AO 1977 bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft

  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 und § 42 AO 1977 bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte Steuerpflicht ? Entlastung von Quellensteuern nach dem DBA-Niederlande ? Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG und von § 42 AO ? Abgrenzung zwischen funktionsloser Briefkasten- und funktionserfüllter Holdinggesellschaft ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kapitalertragssteuererstattung bei funktionsloser Auslandsholdigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalertragssteuererstattung bei funktionsloser Auslandsholdigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50d Abs 1 a, EStG § 44d Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 42 J: 1977, EWGRL 435/90, Richtlinie 90/435/EWG
    Ausland; Basisgesellschaft; Domizilgesellschaft; Erstattung; Gestaltungsmissbrauch; Kapitalertragsteuer; Niederlassungsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 117
  • BB 2005, 1994
  • BB 2006, 155
  • BB 2006, 2159
  • DB 2006, 370
  • BStBl II 2004, 118
  • BStBl II 2006, 118
  • NZG 2005, 984 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Es bezog sich dabei auf das in einer Parallelsache ergangene Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) gegen eine Schwestergesellschaft der Klägerinnen.

    Der erkennende Senat war in seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 allerdings der Rechtsauffassung, die seinerzeit beantragte Ermäßigung des Steuerabzugs auf 5 v.H. (§ 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1994) scheitere daran, dass es sich bei der dortigen Klägerin um eine funktionslose sog. Basisgesellschaft handele.

    b) Anknüpfend an die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 die Voraussetzungen beider Vorschriften für die in den Streitfällen in Rede stehenden Sachverhaltskonstellationen als erfüllt angesehen.

    Abweichend von der Situation der Klägerin im Urteilsfall in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 hielten die beiden Klägerinnen in den Streitfällen als Holdinggesellschaften auch nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern jeweils mehrere Beteiligungen.

    Die Vorinstanz, die dem Senatsurteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 gefolgt ist und die Klagen abgewiesen hat, hat dazu indes keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen getroffen.

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).

    Sollen Wertungswidersprüche ausgeschlossen werden, muss die tatbestandlich enger gefasste Spezialvorschrift auf die allgemeinere Vorschrift durchschlagen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von § 42 Abs. 1 AO 1977 zu §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes, z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50, m.w.N.; s. auch Senatsurteil in BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).

  • BFH, 27.08.1997 - I R 8/97

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 55/03

    Zwischenschaltung niederländischer Kapitalgesellschaft - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 23.10.2002 - I R 39/01

    Kapitalertragsteuererstattung gem. § 50 d EStG; Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen (s. auch das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 I R 39/01, BFH/NV 2003, 289).
  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Sollen Wertungswidersprüche ausgeschlossen werden, muss die tatbestandlich enger gefasste Spezialvorschrift auf die allgemeinere Vorschrift durchschlagen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von § 42 Abs. 1 AO 1977 zu §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes, z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50, m.w.N.; s. auch Senatsurteil in BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Im Einzelnen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96 (BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235) verwiesen.
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5657/99

    Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Die Urteile des FG vom 11. Dezember 2003 2 K 5657/99 und 2 K 5703/99 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1540 sowie 1848 abgedruckt.
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99

    Ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Die Urteile des FG vom 11. Dezember 2003 2 K 5657/99 und 2 K 5703/99 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1540 sowie 1848 abgedruckt.
  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auch setzt er sich damit auseinander, dass er in früheren Entscheidungen einen ungeschriebenen allgemeinen Umgehungsvorbehalt in Doppelbesteuerungsabkommen anerkannt hat, so dass sich bei einer einen derartigen Vorbehalt konkretisierenden Regelung die Frage ihrer Völkerrechts- und damit auch ihrer dadurch bedingten Verfassungswidrigkeit nicht stellt (vgl. BFHE 198, 514 ; 210, 117 ; 220, 244 ; 220, 392 ).
  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02

    Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Letztlich ergebe sich dies alles auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 31. Mai 2005 (I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118), in dem es um einen vergleichbaren Fall gegangen sei und eine ebenfalls nur funktional eigenwirtschaftlich tätige Holding anerkannt worden sei.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem genannten BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118, welches nur im entschiedenen Fall wirke und in welchem das Gericht klargestellt habe, dass die Holdingaktivitäten in einem Staat angesiedelt sein müssten, in dem auch aktive Gesellschaften tätig seien.

    a) Die vorgenannten Erfordernisse müssen dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen (ebenso BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    Die Vorschrift hat also zum Zweck, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO 1977 aF zu begegnen (BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    c) Durch sein Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 hat der BFH in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20. März 2002 (I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zum Merkmal des Fehlens wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft entschieden, dass eine nicht mit eigenen Räumen und eigenem Personal ausgestattete ausländische Beteiligungsgesellschaft ausnahmsweise dann nicht als rechtsmissbräuchlich zwischengeschaltet zu werten ist, wenn die passiven Beteiligungsaktivitäten konzernintern durchgängig in selbständige Kapitalgesellschaften ausgegliedert wurden, die konzernstrategischen Ausgliederungen langfristig erfolgten und die Zwischenschaltung nicht nur zu dem Zweck erfolgte, abkommensrechtliche Erstattungsvorteile nach Maßgabe des § 50d Abs. 1 EStG 1990/1994 zu erlangen.

    Für eine solche Sonderkonstellation (vgl. Buciek, INF 2005, 766; Gosch, BFH-PR 2005, 407, 408) hat das Gericht also angenommen, dass die ausgegliederten Kapitalgesellschaften ihre jeweiligen Unternehmenszwecke auf eigene Rechnung und funktional eigenwirtschaftlich erfüllten und es sich nicht um funktionslose "Briefkastengesellschaften" handelte, auf welche die Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften vorbehaltlos anzuwenden wäre.

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 die Frage, ob nicht das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" bereits dadurch erfüllt sein könnte, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält, offen gelassen.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil zum einen das BMF das Urteil des BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 mit einem Nichtanwendungsschreiben (BStBl I 2006, 166) belegt hat und zum anderen die Frage, ob eine im o.g. Sinne als geschäftsleitende Holding mit mehr als einer Tochtergesellschaft tätige Zwischengesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 entfaltet, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Es werde Bezug genommen auf: BFH-Urteile vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, BStBl II 2006, 118 unter II.2.c.bb; vom 25. Februar 2004 - I R 42/02, BStBl II 2005, 14 unter B.I.3.b.
  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 16. März 2006 2 K 1139/02 statt, das sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) stützt und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 896 abgedruckt ist.

    Sie bezweckt, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen --die, um den Erstattungsanspruch auszuschließen, nach dem unmissverständlichen Regelungswortlaut kumulativ vorliegen müssen (Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; anders Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166)-- einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO zu begegnen, und zwar vor dem Hintergrund der erwähnten früheren und zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach beschränkt Steuerpflichtige von § 42 AO nicht erfasst werden sollten.

  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Bei vermögensverwaltenden Zwischengesellschaften kann nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft und bei im selben Staat ansässiger aktiver Konzerngesellschaft nicht anzunehmen ist, dass der Bezug von Erträgen von einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischengesellschaft nur aus steuerlichen Gründen erfolgt (vgl. so zur - im übrigen "milderen" - Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).
  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

    § 50d Abs. 3 EStG in der im Streitfall anwendbaren - bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 geltenden - Fassung (BGBl I 2002, 3866) stellt gegenüber § 42 AO die speziellere Vorschrift zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen dar und gibt den tatbestandlichen Rahmen auch für den ggf. daneben anzuwendenden § 42 AO abschließend vor (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04, BStBl II 2006, 118).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 2 K 7004/01

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für eine ausländische Gesellschaft;

    Die beiden letzten Negativerfordernisse ("beachtliche Gründe" / "eigene Wirtschaftstätigkeit") müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen (vgl. z.B. Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 50d Rdnr. G 11; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04, I R 74/04, I R 88/04, BFHE 210, 117; BStBl II 2006, 118).

    Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, BFHE 210, 117; BStBl II 2006, 118 - dagegen BMF-Schreiben vom 30.01.2006 a.a.O.) kann die Einschaltung einer Zwischengesellschaft unter einem weiteren Aspekt - ggfls.

    (bbbb) Jedenfalls nach der zitierten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.), welcher der erkennende Senat folgt, kann kein Zweifel an der Rechtfertigung der Zwischenschaltung der Klägerin bestehen:.

    Abgesehen davon, dass der Bundesfinanzhof an der zitierten Entscheidung nicht mehr festhält (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.), liegt die in Bezug genommene Konstellation im Streitfall nicht vor: Hier geht es nicht um die Zurechnung der Tätigkeit einer dritten juristischen Person, sonder um die Zurechnung der Tätigkeit einer "unselbständigen" Betriebsstätte, die 'eo ipso' erfolgt.

    Die Vorschrift hat zum Zweck, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.).

  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Die Vorinstanz stützt sich insoweit --unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118)-- auf den Umstand, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehöre, in deren Ansässigkeitsstaat Zypern über eine Konzerngesellschaft verfügt habe, die frei von Missbrauchszweifeln sei, nämlich die F. Ltd. Diese habe über einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt und eine aktive Wirtschaftstätigkeit ausgeübt.

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 10.06.2015 - I R 66/09

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 -

    Und (nur) diese Verhältnisbestimmung hat er in seinen Urteilen vom 31. Mai 2005 I R 74/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) und vom 19. Dezember 2007 I R 21/07 (BFHE 220, 244, BStBl II 2008, 619) im Ergebnis bestätigt (s. dazu auch allgemein J. Hey, Steuer und Wirtschaft 2008, 167; Gosch, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Band 36, 2013, S. 201 ff., jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

    Zwar hat der BFH die Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) einschränkend angewandt, indem er bei vermögensverwaltenden Zwischenholdinggesellschaften nicht von funktionslosen Briefkastengesellschaften und folglich nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen ist, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft im Konzern und bei im selben Staat ansässiger aktiver Konzerngesellschaft nicht anzunehmen war, dass die Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischenholding nur aus steuerlichen Gründen erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 2916/02

    Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

  • BFH, 19.07.2012 - X B 88/11

    Zurechnung der Bankkonten einer ausländischen Domizilgesellschaft an einen

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 3 K 143/05

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Ausnutzung des in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • FG München, 17.03.2009 - 13 K 4093/06

    Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung eines

  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 1564/08

    Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1125
BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02 (https://dejure.org/2003,1125)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII R 81/02 (https://dejure.org/2003,1125)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII R 81/02 (https://dejure.org/2003,1125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wechsel eines Komplementärs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten während des Wirtschaftsjahrs; Beachtung der Verlustverwertungsbeschränkung für das gesamte Wirtschaftsjahr; Entstehen eines negativen Kapitalkontos

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neue BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 1, EStG § 15a Abs 2
    Haftung; Kommanditgesellschaft; Verlustausgleich; Wechsel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 484
  • NJW-RR 2004, 763
  • ZIP 2004, 412
  • BB 2004, 1834
  • BB 2004, 91
  • DB 2004, 228
  • BStBl II 2004, 118
  • NZG 2004, 199
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Nur diese Beurteilung nach dem sog. Stichtagsprinzip entspricht zudem --wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 229, 230) im Einzelnen dargelegt hat-- dem Willen des Gesetzgebers, die Verlustverrechnung nach Maßgabe der Haftungsverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag zu begrenzen, sei es auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt geleisteten Einlage (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 11/98, BFHE 192, 422, BStBl II 2001, 166, 168), sei es auf den Betrag der am Bilanzstichtag gegebenen Außenhaftung aufgrund einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB; dazu BFH-Beschluss vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92, BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665).

    aa) Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH Zweck des § 15a EStG, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschränkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang --als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung-- zu begrenzen (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230).

  • BFH, 28.05.1993 - VIII B 11/92

    Kein erweiterter Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG bei

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Nur diese Beurteilung nach dem sog. Stichtagsprinzip entspricht zudem --wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 229, 230) im Einzelnen dargelegt hat-- dem Willen des Gesetzgebers, die Verlustverrechnung nach Maßgabe der Haftungsverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag zu begrenzen, sei es auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt geleisteten Einlage (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 11/98, BFHE 192, 422, BStBl II 2001, 166, 168), sei es auf den Betrag der am Bilanzstichtag gegebenen Außenhaftung aufgrund einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB; dazu BFH-Beschluss vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92, BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665).

    Demgemäß ist weder eine Außenhaftung des Kommanditisten für eine noch nicht ins Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung nach § 172 Abs. 2 HGB (BFH-Beschluss in BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665) noch die Haftung des in eine Handelsgesellschaft eintretenden Kommanditisten für die zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung ins Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 176 Abs. 2 HGB (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 7/95, BFHE 190, 432, BStBl II 2000, 265) geeignet, dem Kommanditisten ausgleichsfähige Verluste zu vermitteln.

  • FG München, 21.08.2002 - 1 K 2710/01

    § 15a EStG bei Übergang während des Wirtschaftsjahres von der Komplementärs- in

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 36 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Die auf die Monate Januar und Februar 1995 entfallenden ausgleichsfähigen Verluste schätzte es --pro rata temporis-- auf 201 263 DM (= 2/12 aus 1 207 576 DM; vgl. EFG 2003, 36).

  • BFH, 11.05.1995 - IV R 44/93

    Verlustverrechnung - Verlustanteil - Umwandlung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen, ohne dass der erkennende Senat im anhängigen Verfahren dazu Stellung zu nehmen hätte, ob die beschriebenen Rechtsfolgen bereits an die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder erst an die Eintragung des geänderten Status in das Handelsregister anknüpfen (zur zivilrechtlichen Unterscheidung sowohl betr. den Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten als auch den umgekehrten Fall vgl. Hillmann bzw. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Kommentar, Bd. 1, , § 176 Rz. 29 und § 130 Rz. 5, 9, jeweils m.w.N.; offen BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466).

    c) Mit den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen weicht der erkennende Senat nicht vom BFH-Urteil in BFHE 177, 466 ab.

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 11/98

    Verlustausgleich nach § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Nur diese Beurteilung nach dem sog. Stichtagsprinzip entspricht zudem --wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94 (BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 229, 230) im Einzelnen dargelegt hat-- dem Willen des Gesetzgebers, die Verlustverrechnung nach Maßgabe der Haftungsverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag zu begrenzen, sei es auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt geleisteten Einlage (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 11/98, BFHE 192, 422, BStBl II 2001, 166, 168), sei es auf den Betrag der am Bilanzstichtag gegebenen Außenhaftung aufgrund einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB; dazu BFH-Beschluss vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92, BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 28. März 2000 VIII R 28/98 (BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347).
  • BFH, 13.11.1997 - IV B 119/96

    Erweiterter Verlustausgleich bei Bürgschaften

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Abgesehen davon, dass dieses neue Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 36, m.w.N.), könnte es auch materiell-rechtlich der Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 1997 IV B 119/96, BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109).
  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 204/79

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers und früheren Komplementärs in der GmbH &

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Abgesehen davon, dass seine Einstandspflicht unter einer doppelten Nachhaftungsbegrenzung steht (Fünfjahresgrenze sowie Klageerhebung oder gleichstehende Maßnahme; vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 160 Rz. 2 ff.) und diese --entgegen der früheren Rechtslage (dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1980 II ZR 204/79, BGHZ 78, 114)-- selbst dann zu beachten ist, wenn der Gesellschafter nach der Beteiligungsumwandlung geschäftsführend tätig wird (§ 160 Abs. 3 Satz 2 HGB; zur zeitlichen Anwendung vgl. Art. 35 und 36 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch), hat die Vorinstanz verkannt, dass der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG weder auf die Nachhaftung des Kommanditisten analog § 159 HGB a.F. (dazu Baumbach/Hopt, a.a.O., § 159 Rz. 1) noch auf § 160 HGB n.F. Bezug nimmt.
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 7/95

    Erweiterter Verlustausgleich für Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    Demgemäß ist weder eine Außenhaftung des Kommanditisten für eine noch nicht ins Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung nach § 172 Abs. 2 HGB (BFH-Beschluss in BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665) noch die Haftung des in eine Handelsgesellschaft eintretenden Kommanditisten für die zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung ins Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 176 Abs. 2 HGB (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 7/95, BFHE 190, 432, BStBl II 2000, 265) geeignet, dem Kommanditisten ausgleichsfähige Verluste zu vermitteln.
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02
    cc) Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt nicht nur, dass in Fällen des Wechsels der Rechtsstellung des bisherigen Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters § 15a EStG im Hinblick auf den dem Gesellschafter für das Wj der Beteiligungsumwandlung zuzurechnenden Verlust keine Anwendung findet und damit auch den auf den Zeitraum vor der Haftungserweiterung entfallenden Verlustanteil nicht erfasst (gl.A. Schulze-Osterloh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 15a EStG Anm. 202 a.E.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 183; R 138d Abs. 1 Satz 2 EStR 2002; zur weiter gehenden Frage, ob die für die vorangegangenen Wj festgestellten verrechenbaren Verluste durch die geänderte Rechtsstellung in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren sind, vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage VIII R 38/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Tatsächliche Feststellungen hierzu kann der Senat nicht nachholen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II. 2.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rz. 36, 42, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2005 - II R 54/03

    Schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb des Kindes bei Zuwendung an das

    Auch kann ein Vortrag neuer Tatsachen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II. 2.); dies betrifft im Streitfall die Behauptungen zu dem geplanten Erweiterungsbau, dessen beabsichtigter Finanzierung und den Einkommensverhältnissen der E. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern aus der Behauptung, der einkommenslosen E sei eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht möglich gewesen, ein eigener Entscheidungsspielraum der E über die Verwendung des --ohnehin zu keinem Zeitpunkt auf sie übergegangenen-- Miteigentumsanteils folgen soll.
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118; vom 10. März 2005 II R 55/03, BFH/NV 2005, 1309; vom 29. März 2007 IX R 14/06, BFH/NV 2007, 1471; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 36, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 6 K 6261/08

    Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG als Grundlagenbescheid für den

    Die weiterbestehende Nachhaftung nach § 160 Handelsgesetzbuch -HGB- sei nicht dazu geeignet, dem Gesellschafter das Recht zur Verlustverrechnung zu vermitteln (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 203, 484, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2004, 118).

    Der BFH (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl. II 2004, 118) scheint hingegen § 160 HGB als eigene Anspruchsgrundlage anzusehen und hat entschieden, dass im Fall des Wechsels eines Komplementärs in die Stellung eines Kommanditisten die Nachhaftung gem. § 160 Abs. 3 HGB für die vor dem Wechsel begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu einer erweiterten Außenhaftung gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 f. EStG führt.

    Auch der Verweis der BFH (Urteil vom 14. Oktober 2003, a. a. O.) auf die zeitliche Begrenzung der Nachhaftung steht der Annahme einer ausreichenden Außenhaftung nicht entgegen; denn dies dürfte nach Auffassung des Senats erst berücksichtigt werden, wenn die Nachhaftungsfrist tatsächlich abgelaufen ist.

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24

    Die Vorschrift ist im Streitfall bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, da weder aufgrund des Wechsels des Klägers zu 2. (J.) in die Rechtsstellung eines Kommanditisten (s. dazu BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118) noch aufgrund des Beitritts der R-GmbH als Komplementärin Betriebsvermögen in die KG eingebracht wurde.
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 70/02

    Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) aber mit Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des § 15a EStG, dass die Vorschrift mit Rücksicht auf die Voraussetzung der Kommanditistenstellung an die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung anknüpft.

    b) Daraus hat der BFH für den Wechsel der Gesellschafterstellung im Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02 gefolgert: Wer von der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten wechselt, unterliegt ungeachtet seiner handelsrechtlichen Nachhaftung gemäß § 160 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) mit dem gesamten Verlustanteil für das Wirtschaftsjahr des Wechsels der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 EStG.

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters -

    Wechselt ein Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Verlust zu beachten (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118).
  • BFH, 12.02.2004 - IV R 26/02

    Umwandlung der Rechtsstellung als Kommanditist in diejenige eines Komplementärs

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) aber mit Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02 (BFH/NV 2004, 264) entschieden hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des § 15a EStG, dass die Vorschrift mit Rücksicht auf die Voraussetzung der Kommanditistenstellung an die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahrs der Verlustentstehung anknüpft.

    b) Daraus hat der BFH für den Wechsel der Gesellschafterstellung im Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02 gefolgert: Wer von der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten wechselt, unterliegt ungeachtet seiner handelsrechtlichen Nachhaftung gemäß § 160 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) mit dem gesamten Verlustanteil für das Wirtschaftsjahr des Wechsels der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 EStG.

  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

    Soweit die Kläger hierzu im Revisionsverfahren weitere Tatsachen vorgetragen haben, können diese nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, 121).
  • BFH, 10.03.2005 - II R 55/03

    SchSt: Durchgangserwerb - Zuwendung an Schwiegersohn

    Auch kann ein Vortrag neuer Tatsachen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II. 2.); dies betrifft im Streitfall die Behauptungen zu dem geplanten Erweiterungsbau, dessen beabsichtigter Finanzierung und den Einkommensverhältnissen der E. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern aus der Behauptung, der einkommenslosen E sei eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht möglich gewesen, ein eigener Entscheidungsspielraum der E über die Verwendung des --ohnehin zu keinem Zeitpunkt auf sie übergegangenen-- Miteigentumsanteils folgen soll.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2004 - 5 K 336/02

    Zur Anerkennung von "Finanzplandarlehen" als verlustausgleichsfähige

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