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   BFH, 12.05.2004 - X R 59/00   

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BFH, 12.05.2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Erstreckung der GewSt-Befreiung der Betriebs-KapGes auf das Besitz (personen-)Unternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung ? Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime usw. (§ 3 Nr. 20 GewStG) nicht nur für Betriebs-, sondern auch für Besitzunternehmen? ? Vorlage an Großen Senat des BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstreckung der Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf das Besitzunternehmen bei Betriebsaufspaltung; Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2, 3 FGO wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsprechung eines ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 179
  • BB 2004, 1550
  • DB 2004, 1592
  • BStBl II 2004, 607
  • NZG 2004, 1069
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    In seinem Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) hat der VIII. Senat des BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten.

    In dieser "Personalunion" und der dadurch eröffneten Möglichkeit durch die Inhaber beider zwar rechtlich selbständiger, aber sachlich verflochtener Unternehmen, deren beider Vermögen und Ertragskraft zu koordinieren und in der Weise zu instrumentalisieren, dass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen Zwecks --im Streitfall: dem Betrieb eines als solchen gemäß § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Wohn- und Pflegeheims-- eingesetzt werden, liegt die eigentliche sachliche Rechtfertigung für die von der Rechtsprechung "in wertender Betrachtungsweise" (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) vorgenommene und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnete Umqualifizierung der --isoliert betrachtet-- vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche (siehe auch Woerner, BB 1985, 1609, 1612: "Die Qualifikation des Besitzunternehmens ist letztlich bestimmt durch den Endzweck, zu dem es von dem Unternehmer oder den Unternehmern eingesetzt wird.").

    c) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen auch im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.; derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 281 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836).

    Jedoch hat der VIII. Senat einer Abweichung von seinen Urteilen in BFH/NV 1986, 362 und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 nicht zugestimmt.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Der I. Senat begründete diese Ansicht mit der Erwägung, dass ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, gewerbesteuerlich für sich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), der nicht dadurch zur Krankenanstalt werde, dass er mit einer solchen sachlich und personell verflochten sei.

    a) Der Große Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 von der bis dahin herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen gelöst.

    b) Auch die im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 ergangene --neuere-- Rechtsprechung des BFH folgt dieser Argumentationslinie.

    a) Zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG bedarf es nicht der Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gelangten Vorstellung von der (zivil-ebenso wie steuer-) rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen.

  • BFH, 18.12.1997 - X B 133/97

    Gewerbesteuer-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743) ab.

    Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des vorlegenden Senats in BFH/NV 1998, 743.

    c) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen auch im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.; derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 281 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 282/82

    Gewerbesteuerbefreiung für eine Internatsschule

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743) ab.

    Dem hat sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1986, 362 für eine nach § 3 Nr. 13 GewStG befreite Internatsschule mit derselben Begründung angeschlossen.

    Jedoch hat der VIII. Senat einer Abweichung von seinen Urteilen in BFH/NV 1986, 362 und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 nicht zugestimmt.

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    c) Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass ungeachtet der stets betonten rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und folglich das Besitzunternehmen "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2., und vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.) bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.).

    So kommt eine Betriebsaufspaltung nach herrschender und zutreffender Auffassung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 15 Rdnr. 856; anderer Auffassung Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 87) nur dann in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) unterhält.

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    b) In weiteren Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723, und BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75) hat der III. Senat diese Aussagen dahin gehend konkretisiert, dass in dem --auch im Streitfall vorliegenden-- "Normalfall" der Betriebsaufspaltung, in welchem Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind und die Anteile der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft (Sonder-) Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen darstellen, eine Ausnahme von den strengen gewerblichen Bindungen des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors möglich sei.

    Denn in einem solchen Fall könne trotz der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen noch ein zulagenrechtliches Verbleiben im Besitzunternehmen unterstellt werden und sei es möglich und zulässig, "die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der 'wirtschaftlichen Einheit' der verflochtenen Unternehmen, von dem das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auch geprägt ist (...), im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen" (BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.c).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Sie stehe im Widerspruch zur von der Rechtsprechung des BFH in den Fällen der Betriebsaufspaltung befürworteten "Merkmalsübertragung" bei der Investitionszulage (Söffing, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 282 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836), zu der von der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1985, 683) in Betriebsaufspaltungsfällen angeordneten "Merkmalsübertragung" bei verschiedenen anderen Steuervergünstigungen, z.B. den Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen nach den §§ 7d, 7e und 7g des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Söffing, BB 1998, 2289, 2291), zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152) betreffend die "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Seer, BB 2002, 1833, 1836 f.) sowie zum Postulat der Willkürfreiheit einer verfassungskonformen Rechtsfortbildung (Seer, BB 2002, 1833, 1837 ff.).

    Die hier vertretene Auffassung findet eine Stütze nicht zuletzt in dem zur "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergangenen BFH-Urteil in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152.

  • BFH, 13.10.1983 - I R 187/79

    Bei Betriebsaufspaltung Besitzgesellschaft auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743) ab.

    Im Urteil in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115 hat der I. Senat des BFH entschieden, dass einem Besitzunternehmen, welches ein Sanatorium an die Betriebsgesellschaft verpachtet hatte, die Gewerbesteuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 nicht zustehe.

  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743) ab.

    Damit im Einklang steht auch der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Dann aber erscheint es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung (vgl. hierzu z.B. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94 ff.) nur konsequent und geboten, den zur Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken der "wirtschaftlichen Einheit" ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstreckt.
  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

  • BFH, 25.01.1985 - III R 130/80

    Zulagebegünstigung - Wirtschaftsgüter - Herstellung von Wirtschaftsgütern -

  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Die Auffassung, dass die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Freiberuflergesellschaft zu einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung führen könnte, wird denn auch abgelehnt im BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00 (BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607 unter B.IV.5.b) sowie im Schrifttum von Schmidt/Wacker (a.a.O., § 15 Rz. 858 a.E. und § 18 Rz. 55 a.E.), Brandenberg (JbFSt 1997/1998, 288 ff.) und L. Schmidt (JbFSt 1997/1998, 291).

    Bei der richterlichen Schaffung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung ging es --wie dessen Entstehungsgeschichte belegt-- gerade auch darum, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde (BFH-Beschluss in BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607 unter B.IV.5.b).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    d) Das gefundene Ergebnis entspricht auch der Tendenz der Rechtsprechung des BFH, derzufolge gewerbliche Aktivitäten, die von der Gewerbesteuer befreit sind, zwar zu einer Abfärbung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder zur Gewerblichkeit der Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens im Rahmen der Betriebsaufspaltung führen, es in diesen Fällen jedoch keines Schutzes des Gewerbesteueraufkommens bedarf und sich daher die Gewerbesteuerbefreiung auf den infolge "Abfärbung" oder Betriebsaufspaltung begründeten Gewerbebetrieb erstreckt (Senatsurteil vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).
  • BFH, 17.11.2015 - X R 40/13

    Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG

    Die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung ist folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94; Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an den Großen Senat des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, und Senatsurteil vom 12. Juli 2007 X R 34/05, BFHE 218, 349, BStBl II 2007, 775).
  • BFH, 02.02.2005 - II R 4/03

    Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der

    Davon geht auch der Vorlagebeschluss des X. Senats zur Übertragung von Merkmalen des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen in Fällen des § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes aus, der dies mit dem Subventionscharakter der genannten Norm begründet (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, unter B.IV.3.), aber ausdrücklich daran festhält, dass die beiden Unternehmen im steuerrechtlichen Sinne nicht als Einheit zu qualifizieren sind (BFH-Beschluss in BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, unter B.IV. 2.a).
  • FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09

    Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger

    Mit Richterbrief vom 10. November 2009 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) folgende Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung zu beachten sei und dass nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00 (BFHE 206, 179 , BStBl II 2004, 607, juris Rz 41) § 3 Nr. 20 GewStG dieselbe Zielsetzung wie der Vorschrift zur Umsatzsteuerfreiheit in § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ( UStG a.F.) zugrunde liege.

    Diese Vorschriften sollen zur Kostenentlastung bei den Trägern der genannten Einrichtungen beitragen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 179 , BStBl II 2004, 607, juris Rz 41).

  • FG Thüringen, 20.05.2010 - 4 K 807/08

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für den Gewinn aus dem wirtschaftlichen

    Die Klägerin beziehe sich auf einen Beschluss des BFH vom 12. Mai 2004 (X R 59/00), wonach der BFH die Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20b GewStG auf einen Bereich, der nicht zum Zweckbetrieb selbst gehöre, nicht kategorisch ablehne.

    Der Zweck solcher Steuerbefreiungen (und Steuervergünstigungen) ist letztlich der gleiche wie bei den direkten Subventionen (z.B. Investitionszulagen), nämlich Anreize zur Verwirklichung eines bestimmten vom Gesetzgeber gewünschten Verhaltens des Steuerpflichtigen zu schaffen (Urteil des BFH 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 57/03

    Zonenrandförderung: Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

    Die personelle Verflechtung erfordert, dass dieselben Personen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und damit einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten (siehe zum Beispiel BFH, Beschluss vom 12.5.2004, X R 59/00, BStBl II 2004, 607, Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH).

    Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt einer folgerichtigen Umsetzung der mit dem Institut der Betriebsaufspaltung verbundenen Belastungen (siehe dazu BFH, Beschluss vom 12.5.2004, X R 59/00, BStBl II 2004, 607) sachgerecht.

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 7 V 12/04

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen, wenn

    Grundsätzlich sind zwar der Verpachtungsbetrieb des Antragstellers einerseits und die AF-GmbH andererseits getrennt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BStBl II 2004, 607; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz. 800).

    Allerdings tritt der Aspekt der rechtlichen Trennung hinter den der die Betriebsaufspaltung rechtfertigenden persönlichen und sachlichen Verflechtung zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, a.a.O.).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 58/04

    Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

    Die Überlassung der nicht wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen kann beim Besitzunternehmen nicht der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden, denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und ist über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet (Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).
  • BFH, 13.12.2005 - X R 49/03

    FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

    Denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607; vgl. --zur Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen-- BFH-Urteile in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. März 1993, BStBl I 1993, 279 Tz. 6 S. 4; vgl. auch BMF-Schreiben vom 27. März 2000, BStBl I 2000, 451).
  • BFH, 07.09.2005 - I R 119/04

    Betriebsaufspaltung: Gewerbesteuermessbetrag bei wechselseitigen Darlehen

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 5 K 2595/98

    Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

  • BFH, 03.05.2005 - X B 125/04

    Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtetes Grundstück als notwendiges

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