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   BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01   

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https://dejure.org/2003,2176
BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01 (https://dejure.org/2003,2176)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VI R 130/01 (https://dejure.org/2003,2176)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VI R 130/01 (https://dejure.org/2003,2176)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zubehörräume als häusliches Arbeitszimmer

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hobbyraum als "häusliches Arbeitszimmer"? - Angestellter will Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Arbeitszimmer; Keller; Miete

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 114
  • BB 2003, 1544
  • DB 2003, 1658
  • BStBl II 2004, 74
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185; in BFH/NV 2003, 550).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH in BFH/NV 2003, 550).

    Soweit sich das FG allerdings auf die Rechtsprechung des BFH zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) beruft, verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2003, 550.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185; in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    In diesem Sinne hat der Senat die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01
    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185; in BFH/NV 2003, 550).
  • FG München, 04.05.2001 - 8 K 3781/99

    Hobbyraum als häusliches Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1996

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01
    Das Finanzgericht (FG) führte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 323 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen aus, der Hobbyraum gehöre zur Wohnung der Kläger.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.
  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

    Ebenso stellt ein Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses, der zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehört, aufgrund seiner Eigenschaft als Zubehörraum ein häusliches Arbeitszimmer dar (BFH-Urteil vom 26.02.2003, VI R 130/01, BStBl. II 2004, S. 74).
  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

    Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139) oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2003 VI R 130/01, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.

    Es handelt sich insoweit um einen Zubehörraum zu der darüber liegenden Wohnung der Kläger, der ohne weiteres zur häuslichen Sphäre der Kläger gehört (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2003 VI R 130/01, BStBl II 2004, 74).

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem

    Diese Verbindung zu einer gemeinsamen Wohneinheit hat der BFH z.B. bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 19.09.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) bejaht.
  • BFH, 04.05.2010 - VIII B 63/09

    Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

    Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen --wie Keller- und Speicherräume-- grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
  • FG Köln, 13.05.2004 - 10 K 1408/99

    Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers; Definition des Begriffs des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, VI R 130/01 und VI R 156/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 72, 74 und 75), der sich der erkennende Senat anschließt, erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

    In diesem Sinne in die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, 186; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BStBl II 2004, 69; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BStBl II 2004, 74; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BStBl II 2004, 75; BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428).
  • FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05

    Qualifizierung der Räumlichkeiten im Anbau eines Wohnhauses als häusliches

    Die Tatsache, dass es sich in baulicher Hinsicht um einen Anbau an das bestehende Wohnhaus handelt, schließt die Häuslichkeit der Räume nicht bereits aus; vielmehr ist auch bei Zubehörräumen die Einbindung der betreffenden Räume in die häusliche Sphäre aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; und vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 510/11

    Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteilvom 19. September 2002 VI R 70/01, a.a.O.), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, a.a.O.), im Dachgeschoß eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.
  • FG Hamburg, 06.09.2005 - II 477/03

    Kellerraum in einem mit dem Lebensgefährten bewohnten Einfamilienhaus ist

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - 5 K 1234/02

    Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

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