Rechtsprechung
   BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifbegünstigter Gewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Schädliche Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens - Erfordernis der anteiligen Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens - Gewerbesteuerliche Behandlung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Teilanteilsveräußerung ohne anteilige Übertragung der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht steuerbegünstigt

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16, EStG § 34, EStDV § 7 Abs 1
    Einkommensteuer; Gewerbesteuer; Mitunternehmeranteil; Sonderbetriebsvermögen; Tarif; Übertragung

Verfahrensgang

  • FG Münster, 20.05.1998 - 1 K 2911/96
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 192, 534
  • BB 2000, 2187
  • DB 2000, 2147
  • DB 2007, 21
  • BStBl II 2005, 173



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11  

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    aa) Die genannte BFH-Rechtsprechung hat für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils i. S. von § 7 Abs. 1 EStDV a. F. gefordert, dass (auch) alle diejenigen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens auf den Erwerber mitübertragen werden, die für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, unter 2. b bb der Gründe).

    Gefolgert hat dies der BFH u. a. aus Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; diese Vorschrift und damit auch die Behandlung bestimmter Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen hätten den Sinn und Zweck, einen Mitunternehmer einem Einzelunternehmer insoweit gleichzustellen, als die Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem nicht entgegenstünden (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m. w. N.).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00  

    Betriebsveräußerung - Sonderbetriebsvermögen kann zur Steuerfalle werden

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern --zum Zweck einer möglichst weitgehenden Annäherung der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern-- auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFH/NV 2000, 1554).

    c) Mit Urteil in BFH/NV 2000, 1554 hat der IV. Senat im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu der bis dahin umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die vorstehend für den Fall der Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils dargelegten Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn der Mitunternehmer nur einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils veräußert.

    Zwar hat W.W. bei dieser Würdigung das Grundstück --abweichend von den Sachverhalten, über die der IV. und XI. Senat zu befinden hatten (Urteile in BFH/NV 2000, 1554, und in BFHE 192, 419)-- nicht zurückbehalten; die Fortführung des Grundstücksbuchwerts führt jedoch auch bei einer solchen, beide Rechtsgeschäfte verklammernden Betrachtung dazu, dass W.W. die stillen Reserven der wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens weder ganz noch anteilig versteuert hat und damit --mangels zusammengeballter Gewinnrealisierung bezüglich des 10 %igen Teils seines Mitunternehmeranteils-- die Annahme einer begünstigten Teilanteilsveräußerung ausscheidet.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08  

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Andererseits bringt die Vorschrift nach der Rechtsprechung lediglich deklaratorisch den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, nach dem die unentgeltliche Betriebs- und Unternehmensnachfolge ertragsteuerrechtlich nicht mit einer Aufdeckung der stillen Reserven verbunden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C. II. 1.; BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173).

    Die Gewinnneutralität setzt jedoch voraus, dass sowohl bei Übergang eines Betriebs als auch in dem - nach § 7 Abs. 1 EStDV a. F. der Betriebsübertragung gleichgestellten - Fall des Übergangs von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; BRDrucks 89/62, S. 1 der Begründung) alle wesentlichen Betriebsgrundlagen dem (oder den) Erwerber (n) übertragen werden.

    Demgemäß ist im Falle des Rückbehalts einer wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens die Übertragung eines Kommanditanteils ungeachtet dessen von der Buchwertverknüpfung des § 7 Abs. 1 EStDV a. F. ausgeschlossen, ob das zurückbehaltene Wirtschaftsgut vom bisherigen Mitunternehmer entnommen oder zu Buchwerten einem anderen Betriebsvermögen des Übertragenden zugewiesen wird (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173).

    Im Hinblick auf die anteiligen Wirtschaftsgüter der Klägerin hat die Vorinstanz jedoch außer Acht gelassen, dass der grundsätzlich anzusetzende Entnahmegewinn (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, zu D. III. 6. a; BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173; Schmidt/ Wacker, a. a. O., § 16 Rz 435/ aa) durch den vorrangigen Tatbestand der Veräußerung verdrängt wird.

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