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   BFH, 15.12.2004 - II R 75/01   

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https://dejure.org/2004,2001
BFH, 15.12.2004 - II R 75/01 (https://dejure.org/2004,2001)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2004 - II R 75/01 (https://dejure.org/2004,2001)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - II R 75/01 (https://dejure.org/2004,2001)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Erbschaftsteuerrechtliche Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einsetzung durch Erblasserin als Alleinerbin ???Testamentsergänzung: Anteil von insgesamt 10??v. H. an KG an zwei weitere Personen ? Aufteilung des Freibetrags gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Freibetrag bei Übertragung von Betriebsvermögen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung des Freibetrags zwischen den Erwerbern zu gleichen Teilen zur Verteilung des gesamten Freibetrags; Beschränkung der Verteilung des Freibetrages auf eine Verteilung nach Köpfen; Auslegung einer schriftlichen Aufteilungsverfügung durch den Erblasser nur ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuergestaltung: Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Übertragung von Betriebsvermögen optimal nutzen!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen - Verteilung des Freibetrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13 a
    Betriebsvermögen; Erbe; Erblasser; Erbschaftsteuer; Freibetrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 42
  • NJW 2005, 1744 (Ls.)
  • BB 2005, 646
  • DB 2005, 705
  • BStBl II 2005, 295
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - II R 75/01
    Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahmeerklärung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG bestehende Möglichkeit, eine vom Schenker zu seinen Lebzeiten nicht abgegebene Inanspruchnahmeerklärung nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abzugeben (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441), gilt für § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG nicht.

    Denn mit Rücksicht auf die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG getroffene gesetzliche Aufteilungsregel besteht kein Bedarf für eine Nachholung der Erklärung (BFH in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441; ebenso Kobor, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 1051, 1054; a.A. Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13a Tz. 95).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - II R 75/01
    Es handelt sich um eine sachliche Steuervergünstigung, durch die die verminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden soll, die Erwerber von Betriebsvermögen aufgrund dessen Sozialgebundenheit trifft (BRDrucks 390/96 S. 67; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, 674).
  • FG Münster, 25.10.2001 - 3 K 3051/99

    Aufteilung des Betriebsvermögens-Freibetrags in Erbfällen

    Auszug aus BFH, 15.12.2004 - II R 75/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 212 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Die Teile des Freibetrags, die den Vermächtnisnehmern zwar bei einer Verteilung zu gleichen Teilen zustehen würden, die diese aber nicht nutzen können, weil der Wert des von ihnen erworbenen begünstigten Vermögens niedriger ist, kann nämlich nach der Rechtsprechung des BFH die Klägerin beanspruchen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2004 II R 75/01, BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295, und vom 25. Januar 2006 II R 56/04, BFHE 213, 99, BStBl II 2006, 465).

    Nur wer selbst begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG erwirbt, unterliegt der verminderten Leistungsfähigkeit, die Erwerber von Betriebsvermögen aufgrund dessen Sozialgebundenheit trifft und die durch die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG berücksichtigt werden soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295, unter II.2.).

  • BFH, 25.01.2006 - II R 56/04

    Verteilung des in § 13a ErbStG vorgesehenen Freibetrags "nach Köpfen" trotz

    Die Kläger halten mit der Revision an ihrem Begehren fest und verweisen zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2004 II R 75/01 (BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295).

    Die Aufteilungserklärung kann vom Erben des Erblassers nicht nachgeholt werden (BFH-Urteil in BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295).

    Führt die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG erfolgende Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" dazu, dass der danach einzelnen Erwerbern zustehende Freibetrag höher ist als der Steuerwert des von ihnen jeweils erworbenen Anteils an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, sind zwar die noch unverbrauchten restlichen Freibeträge in einem (oder weiteren) Rechenschritt(en) auf den oder die Erwerber begünstigten Vermögens zu verteilen, die nach der ersten Aufteilung noch Teile ihres Betriebsvermögens zu versteuern hätten (BFH-Urteil in BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295).

  • FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 5581/02

    Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf persönlich

    Sind neben den Erben auch Vermächtnisnehmer oder sonstige Berechtigte begünstigt, erhalten alle den Freibetrag zu gleichen Teilen; die Aufteilung erfolgt also nach Köpfen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 3 K 3051/99, EFG 2002, 212, Az. des BFH: II R 75/01; ebenso R 57 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStR 2003 , R 57 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStR 1999).

    Einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht festzustellen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 3 K 3052/99 Erb, EFG 2002, 212, Az. des BFH: II R 75/01).

  • FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09

    Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG

    Die Einschränkungen des § 15 a EStG gelten auch für den Anteil einer Personengesellschaft am Verlust einer Kommanditgesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu auch Urteil des FG-Düsseldorf vom 3. November 2003 7 K 6498/99, EFG 2004, 495 m.w.N. vom BFH mit Urteil vom 15. September 2004 I R 30/04, BFH/NV 2005, 628 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben).

    Nach der Gesetzesbegründung war -- um Missbräuche zu verhindern -- eine Erweiterung der Verlustausgleichsmöglichkeiten auf Grund anderer als im deutschen Handelsregister eingetragener Haftungstatbestände nicht vertretbar, denn § 15 a EStG soll (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3648, Seite 16, 17) u. a. die Betätigung von Verlustzuweisungsgesellschaften einschränken (vgl. auch Urteil des FG-Düsseldorf vom 3. November 2003 7 K 6498/99, EFG 2004, 495 m.w.N., durch BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 30/04, BFH/NV 2005, 628 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben; Heuermann in Blümich, EStG, § 15a EStG Rz. 138, von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15a EStG Rz. G 198).

  • FG München, 21.09.2016 - 4 K 1086/13

    Aufteilung des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages für Betriebsvermögen bei

    Eine fehlende Aufteilungserklärung kann jedenfalls vom Erben später nicht mehr nachgeholt werden (BFH Urteile vom 15. Dezember 2004 II R 75/01, BFHE 208, 42, BStBl II 2005, 295 und vom 25. Januar 2006 II R 56/04, BFHE 213, 99, BStBl II 2006, 465).
  • FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1131/08

    Keine Berücksichtigung eines bei einem Vorerwerb nicht verbrauchten Rests des

    Darüber hinaus handelt es sich bei den Freibeträgen des § 16 ErbStG um persönliche Freibeträge, während es sich bei dem Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a Abs. 1 ErbStG um eine sachliche Steuervergünstigung handelt, durch die die verminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden soll, die Erwerber von Betriebsvermögen aufgrund dessen Sozialgebundenheit trifft (vgl. Urteil des BFH vom 15.12.2004 II R 75/01, BStBl II 2005, 295).
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