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   BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03   

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https://dejure.org/2004,2125
BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03 (https://dejure.org/2004,2125)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2004 - XI R 31/03 (https://dejure.org/2004,2125)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2004 - XI R 31/03 (https://dejure.org/2004,2125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4
    Betriebsvermögenseigenschaft geht durch Vermietung zu Wohnzwecken nicht ohne weiteres verloren

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 4

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Eigenschaft als Betriebsvermögen bei einem zunächst betrieblich genutzten Gebäudeteil - Vermietung eines Gebäudeteils zu Wohnungszwecken - Begriff Entnahme aus einem Betriebsvermögen - Entnahme auch ohne eine Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen - ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2, 4
    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

  • datenbank.nwb.de

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz führt nicht zur Zwangsentnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemischt genutztes Grundstück ? Keine Zwangsentnahme eines bisher gewerblich vermieteten Gebäudeteils allein wegen dessen Vermietung zu Wohnzwecken ? Abweichung von Verwaltungsauffassung zur einheitlichen Behandlung mit anderem bereits privat vermietetem Gebäudeteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Entnahme oder Einlage bei Nutzungsänderung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsgebäude - Vermietung zu Wohnzwecken führt nicht zur Entnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung zu Wohnzwecken führt nicht zur Entnahme

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einnahmenüberschussrechnung EÜR
    Einnahmen- und Überschussrechnung nach der Anlage EÜR
    Folgeprobleme bei der EÜR aus der Anerkennung des gewillkürten BV
    Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer
    Einkommensteuerliche Beurteilung
    Unterschiedlich genutzte Gebäudeteile als eigenständige Wirtschaftsgüter
    Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsvermögen
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 21
    Entnahme; Gebäudeteil; Nutzungszusammenhang; Wirtschaftsgut

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 180
  • BB 2005, 536
  • DB 2005, 473
  • DB 2007, 10
  • DB 2007, 14
  • BStBl II 2005, 334
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Dieser nunmehr fremdvermietete Gebäudeteil bilde mit dem ebenfalls fremdvermieteten dritten Obergeschoss ein einheitliches Wirtschaftsgut, das in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Etwas anderes lasse sich auch dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 nicht entnehmen, der im Übrigen zu Nutzungsänderungen keine Ausführungen enthalte.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Eigengebrauch genutzt wird, die einzelnen Gebäudeteile gesondert zu behandeln sind, sei es als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, sei es als Privatvermögen.

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 31/91

    Wertung des Beginns von Umbaumaßnahmen als Entnahme

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, zu deren Begründung es im Wesentlichen vorbringt: Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 IV R 31/91, BFH/NV 1993, 405) könne eine Entnahme auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer so ändere, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliere und dadurch zu notwendigem Privatvermögen werde.

    Dagegen führt eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zu einer Entnahme des Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 405).

  • BFH, 08.03.1990 - IV R 60/89

    Im Hinzuerwerb eines im Privatvermögen verbleibenden Miteigentumsanteils an einem

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Gegen die Auffassung des FA spreche auch das BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 60/89 (BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559).

    Ein bereits zum Betriebsvermögen gehörender Gebäudeteil kann seine Betriebsvermögenseigenschaft nur durch Entnahme (oder Veräußerung) oder dadurch, dass er zu notwendigem Privatvermögen wird (z.B. infolge einer Nutzungsänderung), verlieren (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Voraussetzung für die Annahme einer Entnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Entnahmehandlung, durch die der Wille, die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb zu lösen, unmissverständlich bekundet wird; dazu reicht ein schlüssiges Verhalten aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    Zweck der Entnahmevorschriften ist es vor allem, die steuerliche Erfassung der stillen Reserven zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Im Übrigen hat der BFH mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 (BFHE 203, 373, BFH/NV 2004, 132) seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass auch ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden kann.
  • BFH, 01.10.1986 - I R 96/83

    Vermietung oder Verpachtung eines zuvor betrieblich genutzten Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03
    Dabei wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens erst durch eine auf Dauer angelegte und nicht bereits durch eine nur vorübergehende außerbetriebliche Nutzung zu Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Gehörten wie im vorliegenden Fall die landwirtschaftlichen Nutzflächen auch vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen, so könne der Zusammenhang des geduldeten Betriebsvermögens mit dem Betrieb nur gelöst werden, wenn dieses Wirtschaftsgut durch eine dauerhafte Nutzungsänderung seine Beziehung zum Betrieb verliere und somit notwendiges Privatvermögen werde (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334) oder seitens des Steuerpflichtigen eine ausdrückliche Entnahmeerklärung gegenüber dem FA abgegeben worden wäre (BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

    Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b a.A. der Gründe; in BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gründe; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es --wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat-- seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b aa der Gründe; vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1.
  • BFH, 21.04.2005 - III R 4/04

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangseinlage führen

    Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH im Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03 (BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334) für den Fall einer nachträglichen Nutzungsänderung eines Gebäudeteils weder die Nutzungsänderung als solche noch die Tatsache, dass nunmehr ein Funktionszusammenhang zu einem vergleichbar genutzten weiteren Gebäudeteil bestehe, als schlüssige Entnahmehandlung angesehen.

    Vielmehr ist entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334 darauf abzustellen, dass bei einer Nutzungsänderung eines Gebäudeteils eine Entnahme oder Einlage nur unter den oben dargelegten besonderen Voraussetzungen angenommen werden darf.

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Wirtschaftsgut seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (s. BFH-Urteile vom 04.11.1982 - IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2.; vom 10.11.2004 - XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1., und vom 14.02.2008 - IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b aa).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Der sich durch den Erbfall und damit einhergehender Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft von selbst vollziehende Wandel von Miteigentumsanteilen in Alleineigentum des Klägers macht die ursprünglich unterschiedlich einzuordnenden Anteile an den Grundstücken nicht zu einem einheitlich dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnenden Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334; vom 21. April 2005 III R 4/04, BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604).

    Eine Zwangseinlage ist dem Einkommensteuerrecht fremd (vgl. BFH-Urteile in BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; in BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, und in BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 86/06

    GmbH-Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei Vermietung von Wohnungen

    Denn ein zunächst zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das später zwar seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verliert, nicht aber zu notwendigem Privatvermögen wird, scheidet nicht ohne eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen aus ("geduldetes" Betriebsvermögen, vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334; vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, jeweils m.w.N., und vom 9. Januar 1964 IV 274/63 U, BFHE 78, 243, BStBl III 1964, 97).
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 70/06

    Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren

    Dieser Einheitlichkeitsgrundsatz setzt indes nicht die Regelungen über Entnahmen und Einlagen außer Kraft (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, und vom 21. April 2005 III R 4/04, BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    Wenn sie aber einmal zum Betriebsvermögen gehört hat, kann sie nur dadurch wieder aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, dass sie entweder zu notwendigem Privatvermögen wird oder durch eine unmissverständliche Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen wird (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1.).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3386/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke eines anderen Betriebsvermögens

    Denn ebenso wenig wie ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil seine Eigenschaft als Betriebsvermögen dadurch verliert, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03 , Finanzrundschau -FR- 2005, 684), verliert ein bisher im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzter Gebäudeteil seine Eigenschaft als Betriebsvermögen dadurch, dass er an ein außen stehendes Unternehmen fremd vermietet wird, wenn die Betriebaufspaltung im Übrigen fortbesteht.

    Ob dieser Vorgang dazu geführt hat, dass die fremd vermieteten Gebäudeteile künftig als gewillkürtes Betriebsvermögen oder - wie in der genannten BFH-Entscheidung - als lediglich "geduldetes" Betriebsvermögen zu bezeichnen waren (vgl. hierzu Wendt, Kommentar zum BFH-Urteil XI R 31/03, FR 2005, 686), ist unter dem Gesichtspunkt einer unveränderten Zugehörigkeit zu dem bisher ausgewiesenen Betriebsvermögen unerheblich.

  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3389/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung;

    Denn ebenso wenig wie ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil seine Eigenschaft als Betriebsvermögen dadurch verliert, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03 , Finanzrundschau -FR- 2005, 684), verliert ein bisher im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzter Gebäudeteil seine Eigenschaft als Betriebsvermögen dadurch, dass er an ein außen stehendes Unternehmen fremd vermietet wird, wenn die Betriebaufspaltung im Übrigen fortbesteht.

    Ob dieser Vorgang dazu geführt hat, dass die fremd vermieteten Gebäudeteile künftig als gewillkürtes Betriebsvermögen oder - wie in der genannten BFH-Entscheidung - als lediglich "geduldetes" Betriebsvermögen zu bezeichnen waren (vgl. hierzu Wendt, Kommentar zum BFH-Urteil XI R 31/03, FR 2005, 686), ist unter dem Gesichtspunkt einer unveränderten Zugehörigkeit zu dem bisher ausgewiesenen Betriebsvermögen unerheblich.

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

  • BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05

    NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

  • FG Münster, 14.05.2013 - 11 K 1015/11

    Geduldetes Betriebsvermögen, Entnahmehandlung, Insolvenz von Personengesellschaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2011 - 5 K 2300/09

    Unentgeltliche Betriebsübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes:

  • BFH, 05.04.2006 - X B 181/05

    Entnahme

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2007 - 1 K 115/06

    Verteilung der Feststellungslast für den Inhalt vorgenommener Buchungen;

  • FG Nürnberg, 13.03.2013 - 5 K 1186/10

    Nutzungsänderung von im Rahmen einer vermögensverwaltenden GbR vermieteten

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 3971/07

    Wertpapiere eines Unternehmensberaters kein notwendiges Betriebsvermögen und bei

  • FG Hessen, 12.12.2005 - 5 K 2155/02

    Privatnutzung betrieblich angemieteter Räume; Privatnutzung; Wirtschaftsgut;

  • FG Hessen, 18.02.2014 - 5 K 3251/10

    Zu privaten Wohnzwecken genutzte Grundstücke als notwendiges Privatvermögen

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