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   BFH, 10.03.2005 - II B 120/04   

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BFH, 10.03.2005 - II B 120/04 (https://dejure.org/2005,1266)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - II B 120/04 (https://dejure.org/2005,1266)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2005 - II B 120/04 (https://dejure.org/2005,1266)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 6; BewG § 9 Abs. 1, § 31; EG (neue Zählung) Art. 48 Abs. 2, Art. 56, Art. 58 Abs. 1 und 3, Art. 234

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 6; BewG § 9 Abs. 1, § 31; EG (neue Zählung) Art. 48 Abs. 2, Art. 56, Art. 58 Abs. 1 und 3, Art. 234
    Europarechtskonformität der Bewertung von ausländischem Grundbesitz

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 a, § 7 Abs. 1 Nr. 8, § 12 Abs. 6; BewG § 9 Abs. 1, § 31; EG (neue Zählung) Art. 48 Abs. 2, Art. 56, Art. 58 Abs. 1 und 3, Art. 234

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Schenkungssteuer für ein ausländisches Grundstück - Festsetzung eines einheitlichen Wertes nach dem Bewertungsgesetz für ausländischen und inländischen Grundbesitz - Überprüfung eines Schenkungssteuerbescheides auf Verstöße gegen Europarecht - ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; ErbStG § ... 2 Abs. 1 Nr. 1 a; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; ; ErbStG § 12 Abs. 6; ; BewG § 9 Abs. 1; ; BewG § 31; ; EG (neue Zählung) Art. 48 Abs. 2; ; EG (neue Zählung) Art. 56; ; EG (neue Zählung) Art. 58 Abs. 1; ; EG (neue Zählung) Art. 58 Abs. 3; ; EG (neue Zählung) Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke europarechtswidrig?; keine Vorlagepflicht an den EuGH im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de

    Ansatz von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewertung von Auslandsimmobilien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung von inländischen und ausländischen Grundstücken an Familienstiftung ? Unterschiedliche Bewertung mit Einheitswert bzw. gemeinem Wert nicht europarechtswidrig (1995)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Inländischer und EU-ausländischer Grundbesitz darf unterschiedlich bewertet werden

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 12.4.2005)

    Hoffnungsschimmer für deutsche Erben von ausländischem Grundbesitz?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 451
  • BB 2005, 557
  • BB 2005, 874 (Ls.)
  • DB 2005, 1311 (Ls.)
  • BStBl II 2005, 370
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II B 120/04
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) die Weitergeltung der von ihm für verfassungswidrig angesehenen Bewertung für inländische Grundstücke bis zum 31. Dezember 1995 angeordnet.

    Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 die Wertverzerrungen und Belastungsungleichheiten, die sich aus der Bewertung des (inländischen) Grundbesitzes mit dem Einheitswert auf der Wertbasis 1. Januar 1964 einerseits und dem Ansatz anderen Vermögens mit "gegenwartsnahen Werten" (mit dem gemeinen Wert) andererseits ergeben, als Verstoß gegen Art. 3 GG angesehen.

    Diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Immobilien ist aber nicht willkürlich, sondern im Rahmen des vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 festgesetzten Zeitraums für die Weitergeltung der Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, also bis Ende 1995, aus den vom BVerfG genannten Gründen sachlich gerechtfertigt und damit nicht willkürlich.

  • BFH, 17.12.1997 - I B 108/97

    Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II B 120/04
    Eine Pflicht des BFH, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die insoweit aufgeworfenen Fragen nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung, wie von der Antragstellerin angeregt, vorzulegen, besteht im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO im Hinblick auf die nur summarische und damit noch nicht endgültige Klärung der streitigen Rechtsfragen nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 I B 108/97, BFHE 185, 30, BStBl II 1998, 558).
  • BFH, 05.05.2004 - II R 33/02

    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II B 120/04
    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits bestand, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Sachvermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so bereits BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).
  • BFH, 28.05.1986 - I B 22/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Großbetriebsprüfungstelle - Außenprüfung -

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II B 120/04
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BFHE 146, 508, BStBl II 1986, 656).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II B 120/04
    Denn eine solche (potentielle) Belastung kann "einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im betreffenden Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten" (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 Rs. C-364/01, "Erben von H. Barbier", Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2004, 74, Tz. 62).
  • FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05

    Ansatz des gemeinen Werts für ausländischen Grundbesitz bei Erbschaftsteuer

    Nachdem sowohl der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. August 2004 (1 V 1133/04) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 10. März 2005 (II B 120/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 370) einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheides abgelehnt hatten, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück.

    Zu Unrecht berufe sich der Beklagte unter Hinweis auf den Aussetzungsbeschluss des BFH vom 10. März 2005 (II B 120/04 a.a.O.) und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) darauf, dass es im Hinblick auf die Erfordernisse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs gerechtfertigt sei, die mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbare Erbschaftsbesteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen weiter anzuwenden.

    Insbesondere ist in der nationalen Regelung der §§ 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG, nach denen je nach Lage einer Immobilie im In- oder Ausland eine unterschiedliche steuerliche Bewertung und damit auch eine unterschiedliche Besteuerung vorzunehmen ist, kein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG-Vertrag sowie den daraus resultierenden Diskriminierungsverboten zu sehen (vergleiche in diesem Sinne auch Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).

    Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine gesetzliche Regelung bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bewirkt, wenn identische Vermögensübergänge, je nach Anlageort im Inland oder im Ausland, unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (vgl. Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O., sowie Vorlagebeschluss vom 11. April 2006 II R 35/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1402).

    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits Bestand hatte, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Vermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so auch bereits Urteil des BFH vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, sowie Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

    Von dem in Art. 56 Abs. 1 EG geregelten Verbot aller Beschränkungen des Kapitalverkehrs werden unmittelbare oder mittelbare, aktuelle oder potentielle Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital erfasst (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BStBl II 2005, 370, m.w.N.).

    Dies gilt nach der --für die Auslegung verbindlichen-- Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag von Maastricht nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten, die Ende 1993 bereits bestanden haben (BFH-Beschluss in BStBl II 2005, 370, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 56/03

    § 16 Abs. 2 ErbStG nicht verfassungswidrig - offen bleibt die Frage nach der

    58, 62 - Erben von Barbier; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, unter II.c aa), da Erbschaften unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Kapitalverkehrs fallen.
  • FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04

    Charakter von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten;

    Die Bewertung eines ausländischen Grundstücks hat gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. §§ 31, 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu erfolgen (BFH-Beschluss v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370); dies gilt auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 19 Rn. 19).

    Die Erfassung des ausländischen Grundstücks mit dem gemeinen Wert ist nicht europarechtswidrig, dies gilt selbst vor dem Hintergrund der vor dem 01.01.1996 geltenden Rechtslage bezüglich einer Bewertung der inländischen Grundstücke mit dem Einheitswert (vgl. BFH-Entscheidungen v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370, und v. 05.05.2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).

    Der gemeine Wert zielt auf das Wertniveau "Verkehrswert" ab, mit dem Begriff wird im Steuerrecht der Verkehrswert umschrieben (BFH-Beschluss v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370; Rössler/Troll/Halaczinsky, BewG, § 9 Rn. 1).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

    In diesem Sinne kann auch eine Erbschaft und Schenkungssteuer zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs bewirken, wenn identische Vermögensübergänge -- je nach Anlageort im Inland oder im Ausland -- unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, BStBl II 2005 S. 370 ).

    c) Im Hinblick auf die wegen des Begünstigungscharakters des § 13a ErbStG anzustellenden Diskriminierungsprüfung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit ferner durch den Steuervorbehalt des Art. 58 Absatz 1 Buchstabe a) gerechtfertigt ist, oder ob die im Schlussprotokoll von Maastricht übereingekommene Erklärung zu Art. 58 EGV die Berufung auf den Steuervorbehalt vorliegend deshalb ausschließt, weil die Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem im Schlussprotokoll festgeschriebenen Stichtag 31. Dezember 1993 durch das Jahressteuergesetz 1997 eingefügt worden ist (vgl. dazu z.B.: Kilches, BFH-PR 2004 S. 331 f; zur Auslegung der Protokollerklärung siehe z.B.: BFH vom 10. März 2005 II B 120/04 und Willems/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 329 dort unter C.I.1.a) und S. 333 dort unter C.I.2.b)aa)aaa) mit Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Art. 58 EGV ; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshofs Hertogenbosch in der Rs. C-513/03 und den Schlussanträgen des Generalanwalts Philippe Leger vom 30. Juni 2005).

  • BFH, 18.11.2005 - II B 23/05

    Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG : kein Verstoß gegen Richtlinie

    a) Eine Pflicht des BFH, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gegen Europarecht verstoße, nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO im Hinblick auf die nur summarische und damit noch nicht endgültige Klärung der streitigen Rechtsfragen nicht (BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 I B 108/97, BFHE 185, 30, BStBl II 1998, 558, sowie vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370).
  • FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und/oder innerstaatliches Verfassungsrecht bei

    Die - für die Auslegung verbindliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, m.w.N.) - Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (z.B. zitiert im EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03, van Hilten - van der Heijden, Slg 2006, I-1957, Rn 5) sieht lediglich hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, nicht aber auch hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor, dass das Steuerprivileg nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten gilt, die Ende 1993 bereits bestanden haben.
  • FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06

    Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch europarechtliche

    Demgegenüber können sich in Liechtenstein als Drittstaat ansässige juristische Personen allerdings auf die nach Art. 56 EGV gewährleistete Freiheit des Kapitalverkehrs berufen, weil diese Vorschrift nicht markt- oder unionsbürgerorientiert, sondern verkehrsorientiert ist (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BStBl II 2005, 370).
  • BFH, 30.08.2023 - X B 23/23

    Weitere Anwendung der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz (§ 233a i.V.m. §

    und vom 10.03.2005 - II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, unter II.b; zum Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bis 2004 Senatsurteile vom 08.11.2006 - X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, unter B.II.3.c und vom 24.06.2009 - X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000, unter II.3.; zur unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen bis 2004 Senatsbeschluss vom 09.03.2011 - X B 57/10, BFH/NV 2011, 1128; zum Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge bis 2004 Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.II.2.c; ausführlich Senatsurteil vom 16.11.2011 - X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rz 13 ff.).
  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 2102/06

    Vereinbarkeit der Kirchensteuererhebung mit dem Gemeinschaftsrecht; Vereinbarkeit

    Gemeinschaftsrechtlich verboten sind damit etwa nationale Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit, im Inland oder Ausland zu investieren, durch die Erhebung je nach Anlageort unterschiedlicher Erbschaftsteuer für wertmäßig identische Vermögensübergänge wesentlich behindert (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370).
  • FG München, 01.03.2006 - 7 K 3966/03

    Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit

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