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   BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03   

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https://dejure.org/2004,764
BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03 (https://dejure.org/2004,764)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2004 - XI R 32/03 (https://dejure.org/2004,764)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - XI R 32/03 (https://dejure.org/2004,764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Schulgeld für eine Deutsche Schule im Ausland S. 13

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld für von deutscher Kultusverwaltung anerkannte Auslandsschule (Spanien) als Sonderausgabe abziehbar ? Fortentwicklung der Rechtsprechung ? Nicht begünstigt jedoch Aufwendungen für Schulbücher, kostenpflichtige Kurse und Klavierunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulgeld im Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Deutschen Schule im Ausland als Sonderausgaben; Zweck des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG); Tatsächliche Genehmigung einer Schule als Ersatzschuld oder tatsächliche Anerkennung als ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise Absetzbarkeit ausländischen Schulgelds

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.7.2006)

    Schulgeld in Brüssel mindert Einkommensteuer // Europa-Schulen werden deutschen Privatschulen gleichgestellt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen im Ausland

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Ausland; Ersatzschule; Schulgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 40
  • NJW 2005, 2112 (Ls.)
  • BB 2005, 1154
  • DB 2005, 1148
  • BStBl II 2005, 518
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind (vgl. unten 4. b), bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen (vgl. unten 4. a) und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig (vgl. unten 4. c) sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).

    a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) private Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. Nachweise in BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    b) "Nach Landesrecht erlaubte" Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können (vgl. BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    Das gilt sowohl hinsichtlich der Ersatzschulen als auch der Anerkennung von Ergänzungsschulen (BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).

    Die Förderungsbedürftigkeit der Auslandsschulen ergibt sich aus der bereits im BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 75, 40, und 90, 107 dargestellten Unmöglichkeit, die in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Voraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, weil die Möglichkeit der Selbstfinanzierung durch Schulgelder den Ersatzschulen wegen des Verbots der "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" praktisch genommen ist.

    Der Gesetzgeber hat im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt; zulässig ist danach auch, Privatschulen anstatt durch direkte Beihilfen durch die steuerliche Verbilligung des Schulgeldes zu unterstützen (BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, m.w.N.).

    Dass sie diese hoheitlichen Funktionen letztlich nur mittelbar über die entsprechende Bindung der KMK ausübt, ist insofern von untergeordneter Bedeutung; sie unterscheidet sich damit wesentlich von anderen privaten Schulen, denen aus ihrem privatrechtlichen Status keine derartigen Funktionen zukommen (vgl. BFH in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, m.w.N.).

    Anders als im BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 können die im Ausland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht darauf verwiesen werden, es stehe ihnen frei, ihre Kinder an einer öffentlichen (deutschen) Schule unterrichten zu lassen; im Gegenteil sind sie darauf angewiesen, ihre Kinder auf eine Schule in Spanien zu schicken.

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind (vgl. unten 4. b), bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen (vgl. unten 4. a) und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig (vgl. unten 4. c) sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).

    Die Anerkennung hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (BFH in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, m.w.N.).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind (vgl. unten 4. b), bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen (vgl. unten 4. a) und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig (vgl. unten 4. c) sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).

    Mit dem Erfordernis der staatlichen Genehmigung soll --ebenso wie mit dem der landesrechtlichen Erlaubnis bzw. Anerkennung-- sichergestellt werden, dass nur der Besuch solcher Privatschulen gefördert wird, deren Qualifizierung die hierfür nach der Verfassung zuständigen Landesbehörden festgestellt haben (BFH in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615).

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98

    Spenden an Schulverein

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
    Leistungen der Eltern, die über den Betrag hinausgehen, der erforderlich ist, um die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken, können u.U. als Spenden abziehbar sein, soweit sie nicht Entgelt für gesonderte Leistungen der Schule sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 10. Dezember 2003 S 2221 A - St 32 3, juris Nr.: FMNR575460003).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
    Die Förderungsbedürftigkeit der Auslandsschulen ergibt sich aus der bereits im BFH-Urteil in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 75, 40, und 90, 107 dargestellten Unmöglichkeit, die in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Voraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, weil die Möglichkeit der Selbstfinanzierung durch Schulgelder den Ersatzschulen wegen des Verbots der "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" praktisch genommen ist.
  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Die von den Kindern besuchte "... Country Day School" in den USA erfüllt diese Voraussetzungen nicht; es handelt sich nicht um eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte deutsche Schule im Ausland (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518).
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

    a) Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Länder, die die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518, m.w.N.).

    Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe sollte auf den Besuch solcher Schulen beschränkt werden, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. Senatsurteile in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518, und vom 16. November 2005 XI R 79/03, BFHE 212, 69, BStBl II 2006, 377, m.w.N.).

    Dieser Unterstützung dient auch die Regelung über die Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe des gezahlten Schulgelds (vgl. BTDrucks 11/7833, S. 8; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690; BFH-Urteil in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518; Lindberg in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 10 Rz 166, m.w.N.).

    Diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (Senatsurteil in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518).

    Wie der Senat für eine Deutsche Schule im Ausland erkannt hat (Senatsurteil in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518), genügt für eine Abzugsfähigkeit von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch eine Einbeziehung der Schule in das öffentliche deutsche Schulwesen durch Anerkennung seitens der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK).

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Ob es sich um eine Deutsche Schule handele, hänge nach ständiger Rechtsprechung davon ab, dass die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannt worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.12.2004 XI R 32/03, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 40, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2005, 518).

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 14.12.2004 (XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl. II 2005, 518) und vom 05.04.2006 (XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl. II 2006, 682) ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Regelungslücke enthalte, die durch eine teleologische Extension für bestimmte, vor allem im Ausland belegene Schulen, zu schließen sei.

    Mit dieser Anbindung an Art. 7 Abs. 4 GG zum Zwecke der Erfüllung der mit der Garantie der Privatschule als Institution verbundenen Förderungspflicht war zugleich der Anwendungsbereich auf Privatschulen im Inland, also auf in das deutsche Bildungs- und Schulwesen in gewisser Weise einbezogene Schulen beschränkt, die bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und als besonders förderungsbedürftig und -würdig betrachtet werden (vgl. zum Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl. II 2005, 518).

    Der BFH hat den Kreis der begünstigten Schulen dann mit Urteil vom 14.12.2004 (XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl. II 2005, 518) im Wege einer teleologischen Extension auf Deutsche Schulen im Ausland erweitert, da sie durch Beschluss der KMK wegen der Erfüllung bestimmter staatlicher Anforderungen anerkannt, ebenfalls in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogen und insofern auch besonders förderungswürdig und -fähig seien.

    So sind Deutsche Schulen im Ausland - wie bereits der BFH in seinem Urteil vom 14.12.2004 (XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl. II 2005, 518) ausführlich dargelegt hat und auf das insofern bezüglich weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird - regelmäßig in einem festgelegten Genehmigungsverfahren durch Beschluss der KMK als Deutsche Schule im Ausland anerkannt.

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

    Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Länder, die die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, z.B. Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 518, m.w.N.).

    Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe sollte auf den Besuch solcher Schulen beschränkt werden, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (vgl. Urteile in BStBl II 2005, 518 und vom 16. November 2005 XI R 79/03, BStBl II 2006, 377, m.w.N.).

    Dieser Unterstützung dient auch die Regelung über die Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe des gezahlten Schulgelds (vgl. BT-Drucks 11/7833, S. 8; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2004, 690; BFH-Urteil in BStBl II 2005, 518).

    Diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 518).

    Wie der BFH für eine Deutsche Schule im Ausland erkannt hat (Urteil in BStBl II 2005, 518), genügt für eine Abzugsfähigkeit von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG allerdings auch eine Einbeziehung der Schule in das öffentliche deutsche Schulwesen durch Anerkennung seitens der KMK.

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

    Ausgenommen vom Schulgeldabzug ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

    b) Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger genannten BFH-Urteile vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) sowie vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) enthält § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. für inländische angezeigte Ergänzungsschulen keine Regelungslücke, die durch eine teleologische Extension zu schließen wäre.

    In dem Fall in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518 wurde die Deutsche Schule in Spanien in einem festgelegten Genehmigungsverfahren durch Beschluss der KMK als Deutsche Schule im Ausland anerkannt.

    Dass die Anerkennung nicht von einer einzelnen Landesbehörde, sondern durch die KMK beschlossen wurde, stand dem nicht entgegen, da die KMK die sich aus dem Kulturföderalismus ergebende gemeinsame Verantwortung der Länder wahrnimmt und die Anerkennung damit der Gesamtheit der Länder zuzurechnen war (so BFH-Urteil in BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518).

  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    In vergleichbarer Weise hat der Senat entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Schule im Ausland gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFH/NV 2005, 946); dass die Anerkennung der Deutschen Schule im Ausland nicht von einer einzelnen Landesbehörde, sondern durch die KMK beschlossen werde, sei unschädlich.

    a) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung als Ersatzschule, wenn sie mit öffentlichen Schulen in den Lehrzielen und den Einrichtungen gleichwertig ist, wenn die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet ist und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl II 2005, 473; in BFH/NV 2005, 946; Schmitt-Kammler, in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 7 Rdn. 68; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, GGK, 5. Aufl., 2000, Rn. 41 zu Art. 7; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Aufl., Art. 7 Rn. 23).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

    Sie begründeten diese damit, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03) die Aufwendungen für den Auslandsschulbesuch größtenteils als Sonderausgaben abziehbar seien und verwiesen darauf, dass die Schule unter der Rubrik "Prüfungen zur Erlangung der deutschen Hochschulzugangsberechtigung an Schulen im Ausland" der Kultusministerkonferenz seit 1950 vermerkt sei.

    Die Finanzämter seien insoweit an die Entscheidung der obersten Kultusbehörden der Länder gebunden (BFH Urt. v. 14. Dezember 2004, XI R 32/03).

    Es handelt sich bei dieser auch nicht um eine von der Kultusministerkonferenz anerkannte Deutsche Auslandsschule, die nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl. II 2005, 518) den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. aufgeführten Schulen gleichzustellen ist.

    Im Übrigen ist die hier vom Sohn der Kl besuchte Schule den anerkannten Deutschen Auslandsschulen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu den anerkannten Deutschen Auslandsschulen nicht als Element der deutschen Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik besonders förderungswürdig ist (vgl. hierzu BFH-Urt. v. 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl. II 2005, 518).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) und vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Regelungslücke enthalte, die durch eine teleologische Extension für bestimmte, vor allem im Ausland belegene Schulen zu schließen sei.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    So habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03) festgestellt, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister anerkannte Deutsche Schule in einem anderen Mitgliedstaat als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig sei.
  • BFH, 16.11.2005 - XI R 79/03

    Sonderausgaben: Schulgeld

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland steuerlich nur

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

  • BFH, 20.08.2014 - X R 17/13

    Sonderausgabenzug von Schulgeld bei einem an einer englischen Privatschule

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07

    Schulgeld für private Modeschule keine Sonderausgaben

  • BFH, 29.04.2009 - X R 30/08

    Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz ist weder

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2012 - 6 K 1736/10

    Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht

  • FG Hessen, 20.02.2006 - 2 K 3058/04

    Außergewöhnliche Belastung: Kontaktpflegeaufwendungen für Kinder, Besuch einer

  • BFH, 03.12.2008 - X R 26/08

    Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

  • FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07

    Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen

  • VG Berlin, 15.01.2021 - 3 L 301.20

    Durchführung zusätzlicher Prüfungen im Rahmen der Deutschen Internationalen

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 1 K 2338/08

    Schulgeld als Sonderausgabe

  • FG Niedersachsen, 17.04.2012 - 14 K 336/10

    Schulgeldzahlung für ein Auslandsschuljahr als Sonderausgabe bei Vergleichbarkeit

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

  • FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06

    Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2023 - 2 ME 91/23

    Anerkennung; Auslandsschule; Auslandsschulgesetz; Deutsche Auslandsschule; KMK;

  • FG Hessen, 03.04.2007 - 1 K 2767/05

    Keine Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für Bachelor-Studiengang ohne

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 670.20
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