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   BFH, 02.03.2005 - II R 11/02   

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https://dejure.org/2005,2980
BFH, 02.03.2005 - II R 11/02 (https://dejure.org/2005,2980)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - II R 11/02 (https://dejure.org/2005,2980)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - II R 11/02 (https://dejure.org/2005,2980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a Satz 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a Satz 3
    Nachversteuerung von im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen, erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögens nach dem ErbStG 1995

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a Satz 3

  • Judicialis

    ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (bis Ende 1995) § 13 Abs. 2a S. 3
    Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens S. 20

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erwerb eines Kommanditanteils und eines Betriebsgrundstücks ? Übertragung im Weg vorweggenommener Erbfolge auf Tochter ? Ertragsteuerliche Beurteilung nicht maßgebend ? Auswirkung auf Freibetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Auswirkung der Übertragung eines steuerbegünstigten Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge; Voraussetzungen für die Nachbesteuerung gem. § 13 Abs. 2a S. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Besteuerung der Übertragung eines ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Nachversteuerung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer KG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13 Abs 2 a, ErbStG § 13a Abs 5
    Betriebsveräußerung; Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Freibetrag; Verbleiben; Vorweggenommene Erbfolge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 148
  • BB 2005, 1491
  • DB 2005, 1834
  • BStBl II 2005, 532
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - II R 11/02
    Der ertragsteuerrechtlichen Sichtweise ist daher bei Anwendung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG nicht zu folgen, obwohl die dort verwendeten Begriffe der Veräußerung oder Aufgabe dem § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG entlehnt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747).

    Die Aufgabe steht dabei einer Veräußerung nicht nur dann gleich, wenn sie einen Gewerbebetrieb betrifft, sondern auch dann, wenn ein Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - II R 11/02
    Ertragsteuerrechtlich ist die Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge allerdings auch dann keine Veräußerung, wenn sie gegen Versorgungsleistungen, die aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übertragenen Vermögens gezahlt werden können, erfolgt (vgl. Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
  • FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97

    Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - II R 11/02
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Kürzung des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a ErbStG gewandt hatte, weil die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ihrer Ansicht nach keine Veräußerung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift darstelle, statt und setzte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 562 veröffentlichten Urteil die Steuer auf 168 322 DM herab.
  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

    bb) In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung unter Vereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem Verweis darauf begründet werden, dass es sich um eine --bürgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende-- Auflagenschenkung handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.2.d, zu Abstands- und Ausgleichszahlungen; vgl. auch BFH-Urteil vom 02.03.2005 - II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532, zur Qualifizierung von Leistungsauflagen als Gegenleistung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 4 K 3585/02

    Gemischte freigebige Zuwendung; Verzicht; Vorerwerb; Nießbrauch; Freibetrag;

    Die Anlehnung kann nur so weit gehen, wie es um das Grundverständnis dieses Begriffs geht und im Übrigen nur solche ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten erfassen, die mit erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (BFH-Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BStBl II 2005, 532, 534).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3977/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
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