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   BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03   

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https://dejure.org/2005,1117
BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03 (https://dejure.org/2005,1117)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2005 - IV R 23/03 (https://dejure.org/2005,1117)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - IV R 23/03 (https://dejure.org/2005,1117)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 74; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 74; EStG § 4 Abs. 1
    Sonderbetriebsvermögenseigenschaft eines seitens der Gesellschafter einem Dritten vermietungsweise zur Weiterverpachtung an die Gesellschaft zur Verfügung gestellten Grundstücks

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 74; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Judicialis

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 74; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher Laufzeit der Nutzungsverträge; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Grundstück als Sonderbetriebsvermögen II bei mittelbarer Nutzungsüberlassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ? Keine Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts ? Grundstück als Sonderbetriebsvermögen II ? Kein wirtschaftliches Eigentum aufgrund einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Aussetzung eines Klageverfahrens auf Grund des Anhängigkeit einer Normenkontrolle bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer; Voraussetzungen für das Vorliegen von notwendigem Sonderbetriebsvermögen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonderbetriebsvermögen
    Sonderbetriebsvermögen: Praxisbeispiele
    Sonderbetriebsvermögen II

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, BGB § 1090
    Grundstück; Mitunternehmer; Sonderbetriebsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 269
  • BB 2005, 1434
  • BB 2005, 1664
  • DB 2005, 1362
  • DB 2007, 29
  • BStBl II 2005, 578
  • NZG 2005, 648 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 18.08.1977 - VIII R 7/74

    Belastung eines Privatgrundstücks - Dienstbarkeit - Steuerbare Nutzung -

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    a) Die Belastung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils mit einer Dienstbarkeit zieht in der Regel keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) im Vermögensbereich nach sich (BFH-Urteile vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796, und vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203).

    Die Grenze vom Nutzungs- zum Vermögensbereich ist überschritten, wenn die gewählte Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücksteils bleibt, er jedoch seine Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird (BFH-Urteile in BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796, und in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203).

    So ist der BFH im Urteil in BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796 davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger --wirtschaftlich betrachtet-- sein Eigentum an dem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücksteil verliert, wenn Inhalt der Dienstbarkeit die unwiderrufliche Bebauung im Rahmen eines Untergrundbahnbaus ist.

    Die Bebauung des Grundstücks durch die AG führte --anders als die Untertunnelung eines Grundstücks mit einer Untergrundbahn-- nicht dazu, dass infolge der Veränderung des Grundstücks (bzw. des unterirdischen Grundstücksteils) eine Rückübertragung der Herrschaftsgewalt "praktisch auf nicht absehbare Zeit als ausgeschlossen angesehen werden muss" (BFH-Urteil in BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers einer Personengesellschaft gehören nicht nur Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt und die so unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen I), sondern als sog. Sonderbetriebsvermögen II auch Wirtschaftsgüter, die der Mitgliedschaft des Gesellschafters in anderer Weise als durch Überlassung zur Nutzung unmittelbar an die Gesellschaft dienen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 9. September 1993 IV R 14/91, BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250, und vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.).

    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermietet, der es seinerseits an die Gesellschaft untervermietet, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters gehört (Senatsurteile vom 15. Januar 1981 IV R 76/77, BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314; vom 26. März 1987 IV R 23/85, BFH/NV 1987, 507; in BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250; vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

    Allerdings wird der Nutzen, den eine Personengesellschaft aus dem Umstand zieht, dass ihre Gesellschafter Eigentümer des von ihr als "Untermieter" genutzten Grundstücks sind, besonders deutlich, wenn der zwischen den Gesellschaftern und dem Dritten geschlossene Mietvertrag und der zwischen diesem und der Gesellschaft bestehende "Untermietvertrag" dieselbe Laufzeit haben (so in den Fällen der Senatsurteile in BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250, und BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

  • BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79

    Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung -

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    a) Die Belastung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils mit einer Dienstbarkeit zieht in der Regel keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) im Vermögensbereich nach sich (BFH-Urteile vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796, und vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203).

    Die Grenze vom Nutzungs- zum Vermögensbereich ist überschritten, wenn die gewählte Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücksteils bleibt, er jedoch seine Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird (BFH-Urteile in BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796, und in BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203).

  • BFH, 15.01.1981 - IV R 76/77

    Vermietung - Personengesellschaft - Betriebliche Nutzung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermietet, der es seinerseits an die Gesellschaft untervermietet, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters gehört (Senatsurteile vom 15. Januar 1981 IV R 76/77, BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314; vom 26. März 1987 IV R 23/85, BFH/NV 1987, 507; in BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250; vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

    Eine solche Übereinstimmung ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II (vgl. Senatsurteil in BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314).

  • BFH, 07.04.1994 - IV R 11/92

    Ein Grundstück des Gesellschafters einer Personengesellschaft, an dem ein

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermietet, der es seinerseits an die Gesellschaft untervermietet, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters gehört (Senatsurteile vom 15. Januar 1981 IV R 76/77, BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314; vom 26. März 1987 IV R 23/85, BFH/NV 1987, 507; in BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250; vom 7. April 1994 IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

    Allerdings wird der Nutzen, den eine Personengesellschaft aus dem Umstand zieht, dass ihre Gesellschafter Eigentümer des von ihr als "Untermieter" genutzten Grundstücks sind, besonders deutlich, wenn der zwischen den Gesellschaftern und dem Dritten geschlossene Mietvertrag und der zwischen diesem und der Gesellschaft bestehende "Untermietvertrag" dieselbe Laufzeit haben (so in den Fällen der Senatsurteile in BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250, und BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796).

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.

    Der Senat lässt offen, ob angesichts des beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.

    Der Senat lässt offen, ob angesichts des beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.

  • BFH, 23.01.1985 - II R 2/83

    Revision - Kostentragung - Beigeladener

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beigeladenen die unterlegene Partei unterstützt haben (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368).
  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Eine solche Möglichkeit hat der BFH insbesondere für die Gewerbeertragsteuer verneint und deshalb in seinem Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95 (BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272) ausgeführt, eine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) würde zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in das Wirtschaftsgefüge führen, dass der danach sich ergebende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung ferner stände als der bestehende.
  • BFH, 05.08.1992 - II B 75/92

    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen

    Auszug aus BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • FG Thüringen, 23.01.2003 - II 664/01

    Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der

  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 23/85

    Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen eines

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 30.04.1996 - III R 211/90

    Aussetzung des Revisionsverfahrens

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung

  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums liegt erst dann vor, wenn die gewählte Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar zivilrechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücksteils bleibt, er jedoch seine Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird (BFH, Urteil vom 24.02.2005 - IV R 23/03 -, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578 m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des IV. und des X. Senats des BFH (Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

    Der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer hat dementsprechend nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind (Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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