Rechtsprechung
   BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewinnfeststellung bei im Betriebsvermögen (eines gewerblichen Grundstückshandels) gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (sog. Zebragesellschaften) - Entscheidung des Großen Senats des BFH, dass über Art und Höhe der Einkünfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu befinden ist - Aufgabe der bisher überwiegenden BFH-Rechtsprechung in Übereinstimmung mit Verwaltungsauffassung

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbindliche Entscheidung über Einkünfte eines betrieblich an vermögensverwaltender Gesellschaft beteiligten Gesellschafters durch Wohnsitzfinanzamt

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zebragesellschaften

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umzuqualifizieren

  • kanzlei-klumpe.de , S. 12 (Kurzinformation)

    Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umzuqualifizieren

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  • deubner-steuern.de (Pressemitteilung)

    Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Zweifache Feststellung der Einkünfte bei Beteiligung an einer Zebragesellschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 179 Abs 2 S 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 182 Abs 1
    Bindung; Einkünfte; Feststellungsbescheid; Umqualifizierung; Zebragesellschaft

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Aufgabe des Ping-Pong-Verfahrens bei der Umqualifizierung der Einkünfte eines betrieblich an einer Zebragesellschaft beteiligten Gesellschafters" von Dr. Kai Zähle, original erschienen in: Stbg 2005, 456 - 458.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Feststellung der Einkünfte bei einer Zebragesellschaft - Anmerkungen zum BFH-Beschluss v. 11.4.2005 - GrS 2/02" von VorsRiBFH Prof. Dr. Peter Fischer, original erschienen in: NWB 2005, 2847 - 2856.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Mehrstufiges Feststellungsverfahren bei Zebragesellschaften - München locuta causa finita?" von RA/StB FA StR Dr. Jochen Lüdicke, original erschienen in: BB 2005, 1813 - 1815.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 399
  • NJW 2005, 3024 (Ls.)
  • ZIP 2005, 2069
  • BB 2005, 1670
  • BB 2005, 2056
  • DB 2005, 1607
  • BStBl II 2005, 679



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Wird zitiert von ... (104)  

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07  

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

    45 Aus den vom Großen Senat des BFH (BFH-Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679) aufgestellten Grundsätzen folgert der Senat, dass das für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu ermitteln hat, einschließlich der Frage, ob die Gesellschaft die Grundstücke mit unbedingter Veräußerungsabsicht oder lediglich zum Zwecke der Vermietung und Verpachtung erworben hat.

    Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch der Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige Finanzamt, nicht durch das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige zu treffen (BFH-Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679); dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die Anwendbarkeit der §§ 16, 34 EStG.

    Sie bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung, die in den Regelungsbereich des Folgebescheids gehören (BFH-Urteil vom 05.06.2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295; BFH - Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

    Beteiligungseinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Personengesellschaft, die ihm anteilig zuzurechnen sind, sind bei ihm - nicht bei der Gesellschaft - in betriebliche Einkünfte umzuwandeln (BFH-Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

    Auf der Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist eine solche Umqualifizierung nicht möglich, weil die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt wird und die Gesellschafter insoweit lediglich Einkünfte aus einer bestimmten (Überschuss-)Einkunftsart erzielt haben (BFH-Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

    Für Beteiligungen an sog. Zebragesellschaften gilt dies jedoch nicht, soweit die persönlichen Verhältnisse, die zur anteiligen Umqualifizierung der Einkünfte führen, - anders als Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben - in keinem Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (BFH - Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

    Hingegen bereitet es dem Wohnsitz-Finanzamt in der Regel keine größeren Schwierigkeiten, sich notwendige Informationen bei dem Gesellschaftsfinanzamt zu beschaffen (BFH-Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07  

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    a) Unberührt hiervon bleibt allerdings, dass der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Gesellschafter einer Personengesellschaft insofern Rechtssubjektivität zukommt, als die Qualifikation der Einkünfte (grundsätzlich) nach der von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklichten Einkunftsart zu bestimmen und darüber hinaus - im Falle der mitunternehmerschaftlichen Erzielung gewerblicher (betrieblicher) Einkünfte - deren Höhe gemeinschaftlich zu ermitteln ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BFHE 217, 514, BStBl II 2008, 420; Schmidt/ Wacker, a. a. O., § 15 Rz 163 f., jeweils m. w. N.).

    Eine anteilige Zurechnung des Gesamthandsvermögens ist im Sinne dieser Vorschrift immer dann "erforderlich", wenn - wie in der Konstellation der Ein-Unternehmer-Personengesellschaft - der auf der Stufe der Gesellschaft verwirklichte Handlungstatbestand (ertrag-) steuerrechtlich nicht von Bedeutung (hier: keine beschränkte Rechtsfähigkeit bezüglich der Gewinnermittlung) und deshalb beim Gesellschafter selbst - im Hinblick auf den für ihn in Betracht zu ziehenden Steuertatbestand - zu berücksichtigen ist (vgl. zu betrieblich gehaltenen Anteilen an originär vermögensverwaltenden Personengesellschaften - sog. Zebra-Gesellschaften - Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, zu C. 2. und C. 3. b aa; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, zu II. 1. b cc; zur Veräußerung von Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05  

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Der Große Senat hat hinsichtlich der Frage, ob eine Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreibt, allein auf deren Tätigkeit, wie sie sich in der gemeinschaftlichen Betätigung ihrer Gesellschafter widerspiegelt, abgestellt (ferner Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 621; vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, zur sog. Zebragesellschaft, wonach grundsätzlich für die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft maßgeblich ist, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschaft, d.h. der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, verwirklicht wird; ferner BFH-Urteil vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl II 1998, 328).
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