Rechtsprechung
   BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
    Zufluss von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • RA Kotz

    Arbeitgeberdarlehen mit Wandlungsrecht zum Aktienbezug - geldwerter Vorteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Lohnzufluss bei Darlehen mit Wandlungsrecht zum Aktienbezug erst mit Verschaffung der Aktien

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    AVersteuerung eines geldwerten Vorteils bei Ausübung eines Wandlungsrechts

  • IWW (Kurzinformation)

    Übertragung eines Arbeitnehmer-Darlehens mit Wandlungsrecht

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 11 Abs 1, EStG § 8, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Aktienoption; Darlehen; Geldwerter Vorteil; Wandelschuldverschreibung; Wandlung; Zufluss

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxis- und Beraterhinweis zur Entscheidung des BFH vom 23.6.2005, VI R 10/03 (Darlehen mit Wandlungsrecht: Zufluss von Arbeitslohn)" von Dipl.-Finw. Wilfried Apitz, original erschienen in: EStB 2005, 318.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 559
  • ZIP 2005, 1511
  • BB 2005, 1829
  • DB 2005, 1882
  • BStBl II 2005, 770



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Wird zitiert von ... (45)  

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 16 K 3167/04  

    Rechtmäßigkeit einer einkommenssteuerrechtlichen Erfassung von nicht handelbaren

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin vor Ergehen der BFH-Urteile vom 23.6.2005 VI R 124/99 (BStBl II 2005, 766) und VI R 10/03 (BStBl II 2005, 770) wird auf die Schriftsätze vom 24.8.2004 und vom 24.11.2004 Bezug genommen.

    Eine Veranlassung dieses Vorteils durch das Arbeitsverhältnis liege daher nur vor, wenn das Bestehen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung für den Erwerb der Aktien durch Wandlung sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 770 unter II.2 b).

    Der Senat schließt sich den zutreffenden Grundsätzen der BFH-Urteile betreffend den Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen (BStBl II 2005, 766) und bei nicht handelbaren Wandeldarlehensverträgen (BStBl II 2005, 770) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.

    Zwar hat der BFH in BStBl II 2005, 770 (unter II. 2. b) ausgeführt, die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug werde darüber hinaus dadurch verdeutlicht, dass das Wandlungsrecht im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum grundsätzlich erlöschen sollte.

    Dies hat der BFH in BStBl II 2005, 766 (unter II. 1. c) und in BStBl II 2005, 770 (unter II. 3.) zutreffend im Einzelnen ausgeführt, und zwar jeweils mit dem Hinweis, es könne dahinstehen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger handelbare Wandelschuldverschreibungen erworben hätte.

    Danach lässt sich eine sog. Anfangsbesteuerung bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls nicht mit solchen Erwägungen rechtfertigen, die der BFH in BStBl II 2005, 766 (unter II. 1. c) und in BStBl II 2005, 770 (unter II. 3.) mit zutreffender Begründung als nicht durchgreifend erachtet hat.

    dd) Nach Ergehen der BFH-Urteile in BStBl II 2005, 766 und in BStBl II 2005, 770 wurden in diesbezüglichen Urteilsanmerkungen weitere Versuche einer Abgrenzung unternommen.

    Die Zustimmungserklärung der T- AG zum Kaufvertrag im Rahmen des GOP ist nicht anders zu werten als die im Fall des BFH-Urteils in BStBl II 2005, 770 dem Kläger mit der Zusatzvereinbarung zum Wandeldarlehensvertrag nachträglich eingeräumte Möglichkeit, Rechte und/oder Ansprüche aus dem Darlehen an Dritte abzutreten; sie führte nach der zutreffenden Ansicht des BFH nicht zur Handelbarkeit dieser Rechte bzw. Ansprüche (s. BStBl II 2005, 770, 775 unter II. 3. b).

    Die der Klägerin mit der Wandelschuldverschreibung durch die AG zunächst eingeräumte Chance preisgünstigen Vermögenserwerbs hat sich dadurch, dass die Rechte für die Klägerin veräußerbar wurden und die Klägerin die Rechte tatsächlich teilweise veräußert hat, realisiert (s. BFH in BStBl II 2005, 770, 775 unter II. 4. c m.w.N.).

    Mit dem Verkauf an die P-GmbH trat eine anderweitige --aus der Sicht des lohnsteuerlichen Realisationsprinzips noch ausstehende-- Erfüllung ein, die wirtschaftlich mit einer vorgezogenen Verschaffung von 400 jungen Aktien samt deren Weiterverkauf vergleichbar ist (s. Thomas, INF 2005, 646, 647).

    Für Letzteres ist maßgebend, dass eine Entscheidung des BFH nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des BFH erforderlich ist; denn der Senat teilt nicht die von der Klägerin vertretene Ansicht, wonach der VI. BFH-Senat mit seinen Urteilen in BStBl II 2005, 766 und in BStBl II 2005, 770 von Entscheidungen anderer BFH-Senate i.S.d. § 11 FGO abgewichen sei.

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05  

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770) verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Zuwendung verbilligter Aktien die Annahme rechtfertigen können, dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.

    Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

    Der Zufluss des geldwerten Vorteils eines handelbaren Optionsrechts bereits zum Zeitpunkt der Einräumung lässt sich nicht damit begründen, dass das Optionsrecht ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509).

    Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers, solange der Optionsnehmer --wie im Streitfall-- über die Optionsrechte noch nicht anderweitig verfügt und deren Wert realisiert hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770, unter II. 4. der Entscheidungsgründe; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 50, Stichwort "Ankaufsrecht").

    Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05  

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei; ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; jeweils m.w.N.).

    Insoweit verhält es sich nicht anders als bei Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen, die erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss führen, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

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