Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen Wohnung und Busdepots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte: Mehrere Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug von Verpflegungsmehraufwandund Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwand: Der "Übernahmeplatz" gibt den Ausschlag

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale ist nur bei Aufsuchen regelmäßiger und fortdauernder Arbeitsstätte anzusetzen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abgrenzung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Einsatzwechseltätigkeit

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, LStR Abschn 38 Abs 3
    Busfahrer; Einsatzwechseltätigkeit; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Neuregelung der Auswärtstätigkeit durch die neue BFH-Rechtsprechung" von Dipl.-Bw. Uwe Albert, original erschienen in: DB 2006, 522 - 525.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 209, 515
  • NJW 2005, 2944
  • BB 2005, 1838
  • DB 2005, 1830
  • BStBl II 2005, 788
  • NZA-RR 2006, 148 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04  

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788, m.w.N.).

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07  

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Dies gilt auch, soweit es hier von Bedeutung ist, für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte und zurück (BFH-Urteile in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; zu Zwischenheimfahrten vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 50/92, BFH/NV 1993, 716; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 120).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07  

    Steuerrecht - Keine Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit

    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).
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  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07  

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Senatsurteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFH/NV 2008, 1237, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2009 - 11 K 4502/07  

    Kosten für Fahrten zur Fahrzeugübernahme voll absetzbar

    Zur Begründung führte er aus, regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ) jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

    Der BFH habe dies im Urteil vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ) für einen Busfahrer entschieden, der seinen Linienbus an sechs verschiedenen Busdepots übernimmt.

    Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 .

    Schließlich geht auch der BFH davon aus, dass es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte im Regelfall um den Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ).

    Dies entspricht auch der Wertung des BFH-Urteils vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 unter II. c) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10  

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    c) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/ NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/ NV 2006, 53).

    d) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/ NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s. auch H 9.4 - Regelmäßige Arbeitsstätte - des Lohnsteuer-Handbuchs 2011).

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08  

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10  

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/ NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/ NV 2006, 53).

    b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/ NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s. a. H 9.4 - Regelmäßige Arbeitsstätte - des Lohnsteuer-Handbuchs 2011).

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07  

    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als

    So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und den unterschiedlich anzufahrenden Busdepots, um dort die Arbeit aufzunehmen, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte qualifiziert.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben (vgl. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788).

    Für den Senat sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Klägerin, die in verschiedenen Kindergärten ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte, hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der Fahrten zur Arbeitsstelle, anders zu beurteilen als die Fahrten eines Linienbusfahrers zu den verschiedenen Busdepots, der dort seine Arbeit aufzunehmen hat (vgl. dazu Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 15/04 a.a.O.).

    Da der BFH in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2005 VI R 15/04 a.a.O. angedeutet hat, dass der Fall des Busfahrers unter Umständen anders zu beurteilen wäre, wenn dieser als Springer für Notdienste eingesetzt worden sei, und er für einen Mitarbeiter der Betriebsreserve eines Bankinstituts, der in verschiedenen Städten bei Personalengpässen eingesetzt wurde, Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen angenommen hat (vgl. Urteil des BFH vom 20. November 1987 VI R 6/86 a.a.O.) ist die Revision auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 06.11.2008 - VI B 54/08  

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte und Anwendung des § 9 Abs. 1

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788, m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08  

    Aufwendungen für die Fahrten eines Seelotsen - Begriff der Betriebsstätte

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09  

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

  • FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10  

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines als Personalreserve beschäftigten

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04  

    Einsatzwechseltätigkeit - Rettungssanitäter kann mehrere Arbeitsstätten haben

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08  

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07  

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • FG Hamburg, 19.02.2010 - 6 K 228/09  

    Einkommensteuergesetz: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

  • FG Niedersachsen, 13.04.2011 - 2 K 278/09  

    Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten

  • FG Niedersachsen, 16.09.2010 - 14 K 61/09  

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Fahrtkosten infolge beruflich

  • FG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 K 611/04  

    Zur Abgrenzung Dienstreisen/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - zur

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06  

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin

  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2007 - 3 K 214/06  

    Fahrtkosten eines Orchestermusikers - Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten

  • FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04  

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen der Überschreitung der Grenzbetrages

  • FG Köln, 14.07.2011 - 10 K 1009/10  

    Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung

  • FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11  

    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

  • FG Düsseldorf, 10.06.2011 - 1 K 734/09  
  • FG Münster, 18.01.2011 - 15 K 2392/07  

    Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

  • FG Münster, 13.07.2011 - 10 K 2897/08  

    Tätigkeit auf Wochenmarkt

  • FG Schleswig-Holstein, 13.12.2011 - 5 K 161/08  

    Verpflegungsmehraufwand eines Arbeiters, der einer Fährstelle zugewiesen wurde

  • FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11  

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags: Fahrten eines

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