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   BFH, 21.04.2005 - V R 6/03   

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https://dejure.org/2005,1955
BFH, 21.04.2005 - V R 6/03 (https://dejure.org/2005,1955)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - V R 6/03 (https://dejure.org/2005,1955)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - V R 6/03 (https://dejure.org/2005,1955)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1999) § 4 Nr. 20 lit. a
    Bewirtungsleistungen als steuerfreie Nebenleistung eines Theaters

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater in Pausen von Theateraufführungen keine typische Theaterleistung ? Keine Umsatzsteuerfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bewirtung im Theater

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewirtung im Theater

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Abgaben von Speisen und Getränken durch ein Theater bei den steuerfreien Umsätzen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Knabbereien in einem Theater

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gastronomie im Theater - Umsätze müssen versteuert werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 20 Buchst a J: 1993
    Bewirtung; Nebenleistung; Steuerfreiheit; Theater; Verzehr an Ort und Stelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 479
  • NJW 2006, 638
  • BB 2005, 2343
  • DB 2005, 2394
  • BStBl II 2005, 899
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.05.1998 - V R 85/97

    Gastronomieumsätze bei Theatervorstellungen

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 6/03
    Steuerfreie Umsätze eines Theaters gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind typische Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 14. Mai 1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145).

    Darunter fällt nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn sie dazu bestimmt ist, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen (Gaststätten, Restaurants) ausgeführt wird (BFH in BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 6/03
    Damit gebietet es schon der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Umsatzsteuer-Rundschau 2003, 585 Rn. 44), die Restaurationsumsätze der Klägerin ebenso zu behandeln wie die anderer Gaststättenbetreiber.
  • BFH, 18.05.1988 - X R 11/82

    Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 6/03
    Der gegenteiligen Beurteilung im BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 11/82 (BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799) ist der erkennende Senat nicht gefolgt.
  • BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08

    Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer

    (1) Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind in Bezug auf ein Theater nur solche Umsätze steuerfrei, die für dessen Betrieb unter Einschluss der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen typisch sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2009 XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482; BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899).
  • BFH, 07.12.2009 - XI B 52/09

    Bewirtung keine Nebenleistung zur steuerfreien Theaterleistung

    Ausgeschlossen von der in Abs. 1 Buchst. n vorgesehenen Steuerbefreiung sind nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten von Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).

    Steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind daher nur die Umsätze eines Theaters aus typischen Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899, m.w.N.).

    Die Steuerbefreiung für derartige Umsätze ist nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899).

    Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe --wie im Streitfall-- nur an Theaterbesucher erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899 für die Abgabe von Speisen und Getränken an Theaterbesucher im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft).

  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    Leistungen, die dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden, fallen nicht darunter (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 - V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910), weil bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 20 UStG zu beachten ist, dass Umsätze von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, die zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899, unter II.).
  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 237/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Theaterbetriebe

    Darunter fällt nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn sie dazu bestimmt ist, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbaren Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt wird (BFH, Urteil vom 14.05.1998 - V R 85/97, BStBl II 1999, 145; Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, BStBl II 2005, 899; Urteil vom 18.08.2005 - V R 20/03, BStBl 2005, 910).

    Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, gebietet es, die Bewirtungsumsätze der Klägerin ebenso zu behandeln wie die anderer Gastronomiebetreiber (vgl. BFH, Urteile vom 18.08.2005 - V R 20/03; Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03, a.a.O.).

    Sie erreichen jedoch einen Umfang, der nicht mehr als ganz untergeordnet angesehen werden könnte und liegen im Rahmen der Umsätze, die der BFH in seinen Entscheidungen als Verschaffung zusätzlicher Einnahmen angesehen hat (11% bzw. 12% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 20/03, 7,68% der Gesamtumsätze in dem Verfahren V R 6/03).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 39/18

    Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

    Denn die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht näher beschriebenen Umsätze der Theater sind nur solche Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind (BFH-Urteile vom 14.05.1998 - V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 ; vom 21.04.2005 - V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 18.08.2005 - V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, Rz 29; vom 04.05.2011 - XI R 44/08, BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200; BFH-Beschluss vom 07.12.2009 - XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482).
  • BFH, 21.04.2022 - V R 39/21

    Keine Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines

    b) Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handelt es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2005 - V R 6/03, BFHE 210, 479, BStBl II 2005, 899; vom 10.12.2020 - V R 39/18, BFH/NV 2021, 947; BFH-Beschluss vom 07.12.2009 - XI B 52/09, BFH/NV 2010, 482).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 12 K 4547/08

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Pensionspferdeeinstellung - Keine ermäßigte

    Eine Wettbewerbssituation wird weder dadurch ausgeschlossen, dass die fragliche Tätigkeit im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft nur gegenüber den Mitgliedern der Einrichtung durchgeführt wird, noch dadurch, dass in der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung keine gewerblichen Unternehmer vorhanden sind und aus diesem Grund die fragliche Tätigkeit tatsächlich überwiegend nur gegenüber Mitgliedern der Einrichtung erbracht wird (BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 6/03, BStBl II 2005, 899 und vom 18. August 2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910).
  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05

    Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

    Und auch sonstige mehr begleitende Dienstleistungen, die entweder bereits zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie etwa der Betrieb einer Gastronomie (vgl. dazu z.B. Urteile des BFH vom 21.04.2005 V R 6/03, BStBl II 2005, 899 sowie vom 18.08.2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910) im Bereich eines Sportvereins, oder in anderweitigen Dienstleistungen bestehen, wie etwa im Fitness- oder Wellnessbereich bzw. in der Pflege und Wartung von Sportgeräten oder in Dienstleistungen in Gestalt des Einstellens und Betreuens von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung (vgl. zu letzterem die Entscheidung des BFH vom 19.02.2004 V R 39/02, a.a.O.), stellen diejenigen nicht unerlässlichen und nur auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Tätigkeiten dar, die dem Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie unterfallen können.
  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 2707/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines gemeinnützigen Reitervereins aus

    Eine Wettbewerbssituation wird weder dadurch ausgeschlossen, dass die fragliche Tätigkeit im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft nur gegenüber den Mitgliedern der Einrichtung durchgeführt wird, noch dass in der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung keine gewerblichen Unternehmer vorhanden sind und aus diesem Grund die fragliche Tätigkeit tatsächlich überwiegend nur gegenüber Mitgliedern der Einrichtung erbracht wird (BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 6/03, BStBl 2005, 899 und vom 18. August 2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910).
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