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   BFH, 31.05.2005 - I R 74, 88/04   

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https://dejure.org/2005,1126
BFH, 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04 (https://dejure.org/2005,1126)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; AO 1977 § 42

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Steuerbefreiung; Bestimmung der Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht; Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Steuerbefreiung; Bestimmung der Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht; Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer ...

  • Judicialis

    EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1990/1994 § 44d Abs. 2; ; EStG 1990/1994 § 50d Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1990/1994 § 50d Abs. 1a; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 und § 42 AO 1977 bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft

  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 und § 42 AO 1977 bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte Steuerpflicht ? Entlastung von Quellensteuern nach dem DBA-Niederlande ? Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG und von § 42 AO ? Abgrenzung zwischen funktionsloser Briefkasten- und funktionserfüllter Holdinggesellschaft ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kapitalertragssteuererstattung bei funktionsloser Auslandsholdigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalertragssteuererstattung bei funktionsloser Auslandsholdigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50d Abs 1 a, EStG § 44d Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 42 J: 1977, EWGRL 435/90, Richtlinie 90/435/EWG
    Ausland; Basisgesellschaft; Domizilgesellschaft; Erstattung; Gestaltungsmissbrauch; Kapitalertragsteuer; Niederlassungsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 117
  • BB 2005, 1994
  • BB 2006, 155
  • BB 2006, 2159
  • DB 2006, 370
  • BStBl II 2004, 118
  • BStBl II 2006, 118
  • NZG 2005, 984 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Es bezog sich dabei auf das in einer Parallelsache ergangene Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) gegen eine Schwestergesellschaft der Klägerinnen.

    Der erkennende Senat war in seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 allerdings der Rechtsauffassung, die seinerzeit beantragte Ermäßigung des Steuerabzugs auf 5 v.H. (§ 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990/1994) scheitere daran, dass es sich bei der dortigen Klägerin um eine funktionslose sog. Basisgesellschaft handele.

    b) Anknüpfend an die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 die Voraussetzungen beider Vorschriften für die in den Streitfällen in Rede stehenden Sachverhaltskonstellationen als erfüllt angesehen.

    Abweichend von der Situation der Klägerin im Urteilsfall in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 hielten die beiden Klägerinnen in den Streitfällen als Holdinggesellschaften auch nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern jeweils mehrere Beteiligungen.

    Die Vorinstanz, die dem Senatsurteil in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 gefolgt ist und die Klagen abgewiesen hat, hat dazu indes keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen getroffen.

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).

    Sollen Wertungswidersprüche ausgeschlossen werden, muss die tatbestandlich enger gefasste Spezialvorschrift auf die allgemeinere Vorschrift durchschlagen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von § 42 Abs. 1 AO 1977 zu §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes, z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50, m.w.N.; s. auch Senatsurteil in BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).

  • BFH, 27.08.1997 - I R 8/97

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 55/03

    Zwischenschaltung niederländischer Kapitalgesellschaft - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2004 I R 55/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2005, 580) in Abgrenzung vom Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163) entschieden hat, ist die Zwischenschaltung konzernabhängiger niederländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland Grundbesitz vermieten und in diesem Zusammenhang eine eigenwirtschaftliche Funktion innehaben, auch dann, wenn sie von ihrer niederländischen Gesellschafterin, einer Stiftung, fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestattet werden, nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich (s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 23.10.2002 - I R 39/01

    Kapitalertragsteuererstattung gem. § 50 d EStG; Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen (s. auch das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 I R 39/01, BFH/NV 2003, 289).
  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Sollen Wertungswidersprüche ausgeschlossen werden, muss die tatbestandlich enger gefasste Spezialvorschrift auf die allgemeinere Vorschrift durchschlagen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von § 42 Abs. 1 AO 1977 zu §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes, z.B. Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 63/99, BFHE 198, 506, BStBl II 2003, 50, m.w.N.; s. auch Senatsurteil in BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14).
  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Im Einzelnen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96 (BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235) verwiesen.
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5657/99

    Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Die Urteile des FG vom 11. Dezember 2003 2 K 5657/99 und 2 K 5703/99 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1540 sowie 1848 abgedruckt.
  • FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99

    Ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Die Urteile des FG vom 11. Dezember 2003 2 K 5657/99 und 2 K 5703/99 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1540 sowie 1848 abgedruckt.
  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 74/04
    Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43, m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auch setzt er sich damit auseinander, dass er in früheren Entscheidungen einen ungeschriebenen allgemeinen Umgehungsvorbehalt in Doppelbesteuerungsabkommen anerkannt hat, so dass sich bei einer einen derartigen Vorbehalt konkretisierenden Regelung die Frage ihrer Völkerrechts- und damit auch ihrer dadurch bedingten Verfassungswidrigkeit nicht stellt (vgl. BFHE 198, 514 ; 210, 117 ; 220, 244 ; 220, 392 ).
  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02

    Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Letztlich ergebe sich dies alles auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 31. Mai 2005 (I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118), in dem es um einen vergleichbaren Fall gegangen sei und eine ebenfalls nur funktional eigenwirtschaftlich tätige Holding anerkannt worden sei.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem genannten BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118, welches nur im entschiedenen Fall wirke und in welchem das Gericht klargestellt habe, dass die Holdingaktivitäten in einem Staat angesiedelt sein müssten, in dem auch aktive Gesellschaften tätig seien.

    a) Die vorgenannten Erfordernisse müssen dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen (ebenso BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    Die Vorschrift hat also zum Zweck, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO 1977 aF zu begegnen (BFH-Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118).

    c) Durch sein Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 hat der BFH in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20. März 2002 (I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zum Merkmal des Fehlens wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft entschieden, dass eine nicht mit eigenen Räumen und eigenem Personal ausgestattete ausländische Beteiligungsgesellschaft ausnahmsweise dann nicht als rechtsmissbräuchlich zwischengeschaltet zu werten ist, wenn die passiven Beteiligungsaktivitäten konzernintern durchgängig in selbständige Kapitalgesellschaften ausgegliedert wurden, die konzernstrategischen Ausgliederungen langfristig erfolgten und die Zwischenschaltung nicht nur zu dem Zweck erfolgte, abkommensrechtliche Erstattungsvorteile nach Maßgabe des § 50d Abs. 1 EStG 1990/1994 zu erlangen.

    Für eine solche Sonderkonstellation (vgl. Buciek, INF 2005, 766; Gosch, BFH-PR 2005, 407, 408) hat das Gericht also angenommen, dass die ausgegliederten Kapitalgesellschaften ihre jeweiligen Unternehmenszwecke auf eigene Rechnung und funktional eigenwirtschaftlich erfüllten und es sich nicht um funktionslose "Briefkastengesellschaften" handelte, auf welche die Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften vorbehaltlos anzuwenden wäre.

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 die Frage, ob nicht das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" bereits dadurch erfüllt sein könnte, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält, offen gelassen.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil zum einen das BMF das Urteil des BFH in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 mit einem Nichtanwendungsschreiben (BStBl I 2006, 166) belegt hat und zum anderen die Frage, ob eine im o.g. Sinne als geschäftsleitende Holding mit mehr als einer Tochtergesellschaft tätige Zwischengesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 entfaltet, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Es werde Bezug genommen auf: BFH-Urteile vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, BStBl II 2006, 118 unter II.2.c.bb; vom 25. Februar 2004 - I R 42/02, BStBl II 2005, 14 unter B.I.3.b.
  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr durch Urteil vom 16. März 2006 2 K 1139/02 statt, das sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) stützt und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 896 abgedruckt ist.

    Sie bezweckt, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen --die, um den Erstattungsanspruch auszuschließen, nach dem unmissverständlichen Regelungswortlaut kumulativ vorliegen müssen (Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; anders Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166)-- einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO zu begegnen, und zwar vor dem Hintergrund der erwähnten früheren und zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach beschränkt Steuerpflichtige von § 42 AO nicht erfasst werden sollten.

  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Bei vermögensverwaltenden Zwischengesellschaften kann nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft und bei im selben Staat ansässiger aktiver Konzerngesellschaft nicht anzunehmen ist, dass der Bezug von Erträgen von einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischengesellschaft nur aus steuerlichen Gründen erfolgt (vgl. so zur - im übrigen "milderen" - Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).
  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

    § 50d Abs. 3 EStG in der im Streitfall anwendbaren - bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 geltenden - Fassung (BGBl I 2002, 3866) stellt gegenüber § 42 AO die speziellere Vorschrift zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen dar und gibt den tatbestandlichen Rahmen auch für den ggf. daneben anzuwendenden § 42 AO abschließend vor (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04, BStBl II 2006, 118).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 2 K 7004/01

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für eine ausländische Gesellschaft;

    Die beiden letzten Negativerfordernisse ("beachtliche Gründe" / "eigene Wirtschaftstätigkeit") müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen (vgl. z.B. Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 50d Rdnr. G 11; BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74, 88/04, I R 74/04, I R 88/04, BFHE 210, 117; BStBl II 2006, 118).

    Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, BFHE 210, 117; BStBl II 2006, 118 - dagegen BMF-Schreiben vom 30.01.2006 a.a.O.) kann die Einschaltung einer Zwischengesellschaft unter einem weiteren Aspekt - ggfls.

    (bbbb) Jedenfalls nach der zitierten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.), welcher der erkennende Senat folgt, kann kein Zweifel an der Rechtfertigung der Zwischenschaltung der Klägerin bestehen:.

    Abgesehen davon, dass der Bundesfinanzhof an der zitierten Entscheidung nicht mehr festhält (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.), liegt die in Bezug genommene Konstellation im Streitfall nicht vor: Hier geht es nicht um die Zurechnung der Tätigkeit einer dritten juristischen Person, sonder um die Zurechnung der Tätigkeit einer "unselbständigen" Betriebsstätte, die 'eo ipso' erfolgt.

    Die Vorschrift hat zum Zweck, durch ergänzende tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer möglichen Unvollständigkeit von § 42 AO zu begegnen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 a.a.O.).

  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Die Vorinstanz stützt sich insoweit --unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 31.05.2005 - I R 74, 88/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118)-- auf den Umstand, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehöre, in deren Ansässigkeitsstaat Zypern über eine Konzerngesellschaft verfügt habe, die frei von Missbrauchszweifeln sei, nämlich die F. Ltd. Diese habe über einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt und eine aktive Wirtschaftstätigkeit ausgeübt.

    Aus dem Senatsurteil in BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 10.06.2015 - I R 66/09

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 -

    Und (nur) diese Verhältnisbestimmung hat er in seinen Urteilen vom 31. Mai 2005 I R 74/04 (BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118) und vom 19. Dezember 2007 I R 21/07 (BFHE 220, 244, BStBl II 2008, 619) im Ergebnis bestätigt (s. dazu auch allgemein J. Hey, Steuer und Wirtschaft 2008, 167; Gosch, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Band 36, 2013, S. 201 ff., jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

    Zwar hat der BFH die Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) einschränkend angewandt, indem er bei vermögensverwaltenden Zwischenholdinggesellschaften nicht von funktionslosen Briefkastengesellschaften und folglich nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen ist, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft im Konzern und bei im selben Staat ansässiger aktiver Konzerngesellschaft nicht anzunehmen war, dass die Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischenholding nur aus steuerlichen Gründen erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 74/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 2916/02

    Freistellungsbescheinigung aufgrund eines DBA

  • BFH, 19.07.2012 - X B 88/11

    Zurechnung der Bankkonten einer ausländischen Domizilgesellschaft an einen

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 3 K 143/05

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Ausnutzung des in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • FG München, 17.03.2009 - 13 K 4093/06

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