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   BFH, 27.04.2005 - I R 90/04   

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https://dejure.org/2005,2456
BFH, 27.04.2005 - I R 90/04 (https://dejure.org/2005,2456)
BFH, Entscheidung vom 27.04.2005 - I R 90/04 (https://dejure.org/2005,2456)
BFH, Entscheidung vom 27. April 2005 - I R 90/04 (https://dejure.org/2005,2456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; AO 1977 § 52; ; AO 1977 § 55; ; AO 1977 § 57; ; AO 1977 § 58 Nr. 3; ; KHG § 17b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinnützigkeit bei Wahrnehmung öffentlich rechtlicher Pflichtaufgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit einer GmbH ? Förderung des allgemeinen Gesundheitswesens durch eine von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründete GmbH ? Fördert die Klägerin auch die Interessen ihrer Mitglieder? ? Ist der Staat generell gemeinnützigskeitsunfähig? ? Wahrnehmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstlose Verfolgung unmittelbar gemeinnütziger Zwecke einer öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben wahrnehmenden Kapitalgesellschaft; Aufforderung des Bundesministeriums für Finanzen zum Beitritt eines Verfahrens ; Vereinbarung der Einzelheiten eines pauschalierenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 489
  • BB 2005, 1670
  • BB 2005, 1888
  • DB 2005, 2221
  • BStBl II 2006, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    Folgte man der Auffassung, dass die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher (Pflicht-)Aufgaben der Gesellschafter durch eine Kapitalgesellschaft nicht notwendiger Weise eine eigenwirtschaftliche Zweckverfolgung i.S. des § 55 Abs. 1 AO 1977 ist, könnte dies jedoch Auswirkungen auf die Entscheidung in der Sache I R 8/04 haben, in der der Senat das BMF ebenfalls zum Beitritt aufgefordert hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005, BFH/NV 2005, 986).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    Sie können vielmehr die ihnen durch öffentlich-rechtliche Bestimmung zugewiesenen Aufgaben auch in privatrechtlichen Formen erledigen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Aufl., § 23 IV 1 Rz. 16; Erichsen/Ehlers, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 2 IV 3 Rz. 78; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. April 1984 III ZR 12/83, BGHZ 91, 84, 95 f., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.03.1986 - II 144/83
    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    Fördere die Eigengesellschaft durch ihre Tätigkeit gleichzeitig nichtwirtschaftliche, mithin uneigennützige Interessen ihrer Gesellschafter, indem sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, so liege darin lediglich ein "gleichsam in der Natur der Sache liegender Reflex" (Urteil des FG Hamburg vom 5. März 1986 II 144/83, EFG 1986, 516; Fischer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 AO 1977 Rz. 62).
  • BFH, 15.12.1993 - X R 115/91

    Gemeinnützigkeit; Beseitigung und Verwertung von Abfällen gegen Entgelt ist kein

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    Daraus folge, dass die Gemeinnützigkeit als staatliche Förderung des privaten Altruismus der hoheitlichen Verwaltung insgesamt verschlossen bleiben müsse (Isensee/Knobbe-Keuk, Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, 1988, 331, Sondervotum S. 404 ff.; Isensee, Festschrift für Dürig, 1990, 33, 57 ff.; Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, 71, offen gelassen in BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.1991 - I R 19/91

    Mittelverwendungsrechnung - Teil I - Zeitnahe Mittelverwendungspflicht im Verein:

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    a) Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991 I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    An der Selbstlosigkeit fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 153/93

    Modellbau - Köperschaftsteuerplicht

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    § 52 Abs. 2 AO 1977 nennt beispielhaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 I R 153/93, BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499) gemeinnützige Zwecke, u.a. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 2530/03

    Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit

    Auszug aus BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 222 veröffentlicht.
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Dem letztgenannten Urteil war eine Beitrittsaufforderung an das BMF vorausgegangen (Senatsbeschluss vom 27. April 2005 I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198), in dem dieses aufgefordert wurde, zu der Problematik Stellung zu nehmen.

    Eine Körperschaft verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder oder Gesellschafter fördert (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Senatsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198).

    Der Senat hat bereits in dem Aufforderungsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198 darauf verwiesen, dass dem Staat die selbstlose und ausschließliche Erfüllung seiner Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit durch die Verfassung vorgegeben und seinem Wesen nach zu eigen ist.

    Diese bleibt "öffentliche Verwaltung" und unterliegt den gleichen Bindungen, wie wenn sie unmittelbar in öffentlich-rechtlicher Form ausgeübt werden würde (Senatsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, a.a.O., § 23 Rz 40, 64 ff.; Ehlers in Erichsen/Ehlers, a.a.O., § 2 IV 3 Rz 83 ff.).

  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Der Senat hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Beschluss vom 27. April 2005 I R 90/04 (BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198) aufgefordert, dem Verfahren gemäß § 122 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

    Da die Klägerin keinen gemeinnützigen Zweck verfolgt, kommt es auf die Frage, ob eine GmbH, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter erfüllt, selbstlos tätig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51 Satz 1, § 55 AO), oder ob sie in eigenwirtschaftlicher Weise Aufgaben ihrer Gesellschafter übernimmt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198), nicht mehr an.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 67/16

    Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken

    Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 6 K 6086/08

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2002

    Der Krankentransport sowie die Errichtung und der Betrieb von Rettungswachen werden zudem von § 52 Abs. 2 Nr. 11 AO erfasst, soweit sie der Lebensrettung dienen sollen; in jedem Fall lassen sie sich aber auch unter § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO subsumieren, der die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens als gemeinnützig behandelt (s. hierzu auch BFH, Beschluss vom 27. April 2005 I R 90/04, BStBl. II 2006, 198).

    aa) Eine Körperschaft verfolgt eigenwirtschaftliche Interessen, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Vorteile und Interessen oder die ihrer Mitglieder fördert (BFH, Beschluss vom 27. April 2005 I R 90/04, BStBl. II 2006, 198, mit weiteren Nachweisen; Klein/Gersch, AO, 10. Aufl., § 55 Rz. 2; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 Rz. 6).

    bb) Ob die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben - wie im Streitfall die Durchführung des dem Landkreis nach § 6 Abs. 1 BbgRettG obliegenden Rettungsdienstes - durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft als selbstlos anzusehen ist oder aber im Interesse des hoheitlichen Gesellschafters erfolgt, ist umstritten und vom BFH in seinem Beitrittsbeschluss vom 27. April 2005 (I R 90/04, BStBl. II 2006, 198) ausführlich und ergebnisoffen diskutiert worden - auch wenn die Erwägungen im späteren Urteil vom 07. März 2007 (I R 90/04, BStBl. II 2007, 628) keine Rolle mehr spielten, weil der BFH seine Entscheidung - entgegen dem vorher ergangenen Beitrittsbeschluss - ausschließlich auf Erwägungen zur Unmittelbarkeit stützte und deshalb die Frage der Selbstlosigkeit offen ließ (s. unter II. Nr. 4 der Gründe des Urteils des BFH in BStBl. II 2007, 628).

  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

    Auch dann, wenn die Gebietskörperschaft in der Form eines privatrechtlich verfassten Rechtssubjekts dem Bürger gegenüber tritt, bleibt es Verwaltung im funktionalen Sinne, die nur in einer besonderen Erscheinungsform ausgeübt wird, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbestimmung zugewiesene Verwaltungsaufgabe in privatrechtlichen Formen wahrnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - BGHZ 155, 166 = NJW 2003, 2451 m. w. N. und BFH, Beschluss vom 27. April 2005 - I R 90/04 - BFHE 209, 489 = BB 2005, 1888 = DB 2005, 2221).
  • FG Münster, 07.12.2010 - 15 K 3110/06

    Umsätze für Auftragsforschung im Rahmen eines BgA

    Ob der Kläger bzw. der BgA überhaupt gemeinnützige Zwecke verfolgt haben bzw. verfolgen konnten (vgl. zur Gemeinnützigkeitsfähigkeit des Staates etwa Isensee in Festschrift Dürig, 1990, S. 57 ff.; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 und BFH-Beschluss vom 27. April 2005 I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198), kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
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