Rechtsprechung
   BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Verkauf eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks kann Teil eines Gewerbebetriebs sein - Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung - Würdigung sonstiger Aktivitäten - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - Nachhaltige Tätigkeit

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Weiterveräußerung nur eines Grundstücks mit zu errichtender Einkaufspassage

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 15 Abs. 2
    Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in 1-Objekt-Fällen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen" - Grundstücksverkauf an eine Schwesterpersonengesellschaft

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel in "Ein-Objekt-Fällen"

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Immobilien: Verkauf eines einzigen Objekts kann gewerblich sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Auch einmalige Veräußerung kann Gewerblichkeit begründen! (IBR 2006, 1115)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Drei-Objekt-Grenze; Gewerblicher Grundstückshandel

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 01.12.2005, Az.: IV R 65/04 (Gewerblicher Grundstückshandel schon mit erstem Objekt bei Einkaufspassage für 16 Mio. DM)" von RA und StB Martin Rilling, original erschienen in: ZfIR 2006, 480 - 481.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in 'Ein-Objekt-Fällen' - Zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 1.12.2005" von RiBFH Dr. Michael Kempermann, original erschienen in: DStR 2006, 265 - 269.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 212, 106
  • NZM 2006, 941
  • BB 2006, 360
  • DB 2006, 1039
  • BStBl II 2006, 259
  • IBR 2006, 1115



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Wird zitiert von ... (48)  

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

    Diese Tatsachen rechtfertigen den Schluss auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht bereits beim Erwerb der Flurstücke (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 unter B. II. 1. g cc) bzw., dass das Baumarktgrundstück durch die Vornahme der Aktivitäten vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (vgl. BFH, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter I. 2. a; Kempermann, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 265).

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, nur gelegentliche Tätigkeiten aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit auszuschließen (BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Dabei muss mit der erforderlichen Gewissheit feststehen, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2; BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a aa; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1110).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BStBl II 2006, 259).

    Deshalb ist im Falle der Bebauung nur eines einzigen Grundstücks die Gesamttätigkeit nur dann als nachhaltig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die beim Bau mehrerer Gebäude notwendig wären nicht zurückblieben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges Objekt einfließen (BFH, BFHE 209, 372, BStBl 2005, 606; BStBl II 2006, 259).

    Ob und inwieweit Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber für die Prüfung der Nachhaltigkeit jeweils gesondert, d. h. als eine Vielzahl wirtschaftlicher Einzeltätigkeiten zuzurechnen sind, hat der BFH bislang nicht abschließend entschieden (bejahend zunächst BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; ausdrücklich offen gelassen BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742 und vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. d bb).

    Die vorstehenden Grundsätze finden, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 1. Dezember 2005 (BStBl II 2006, 259) ableiten lässt, nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen der Steuerpflichtige vor dem Verkauf des Grundstücks eine Bebauung in Veräußerungsabsicht vornimmt, sondern auch dann, wenn er sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer Bebauung verpflichtet.

    Dies steht auch im Einklang mit der sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999 ergebenden gesetzgeberischen Entscheidung, wonach auch die Veräußerung eines vom Veräußerer bebauten Grundstücks nicht notwendigerweise zu gewerblichen Einkünften führen muss (vgl. BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a).

    Denn Voraussetzung wäre, dass Heike D. die Aktivitäten zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem bereits mit der erforderlichen Gewissheit feststand, dass sie in dem Bewusstsein eines geplanten Verkaufs des Grundbesitzes mit dem Ziel vorgenommen worden sind, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2.; BStBl II 2006, 259 unter II. 2. b aa).

    Von einer Nachhaltigkeit ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BStBl II 2006, 259; ähnlich bereits 9. Dezember 2002 VIII R 40/01; BFH, BFHE 206, BStBl II 2004, 868) auszugehen.

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06  

    Steuerrecht - Nichtüberschreiten der 3-Objekt-Grenze: Gewerbl. Grundstückshandel

    Erforderlich ist lediglich eine unternehmerische Marktteilnahme in dem Sinne, dass der Verkäufer sich insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.1. der Gründe).

    Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es mithin nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.2.a der Gründe).

    Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass der Entschluss zur Veräußerung nicht erst während der eigentlichen Bautätigkeit, sondern - in Anlehnung an die vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) genannten Beispiele - spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.2.a der Gründe).

    Maßstab dafür, dass der Steuerpflichtige in diesem Sinne nachhaltig tätig geworden ist, sind jedoch nur die nach dem (unbedingten) Verkaufsentschluss und deshalb mit dem Ziel der Erhöhung des Verkaufspreises ergriffenen Maßnahmen (BFH-Urteile in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.c und 3.b der Gründe; in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2. der Gründe).

    Bereits angesichts der von der Klägerin für die gewerblich zu nutzenden Gebäude eingereichten Bauanträge, der erteilten Bauaufträge, der von ihr abgeschlossenen Miet- und Kreditverträge sowie der Vergabe der Planungsarbeiten für den Bürokomplex bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass sie eine Vielzahl von Aktivitäten unternommen hat, die in ihrer Summe bei weitem die Einzeltätigkeiten überschreiten, die für den Bau nur eines Hauses erforderlich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe).

    Gleichwohl wäre sie - mangels Nachhaltigkeit - nicht gewerblich tätig geworden, da - ausgehend von den bisherigen Feststellungen des FG - nicht erkennbar ist, dass die für die Errichtung des Bürogebäudes entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nach Umfang und Gewicht den Maßnahmen entsprochen haben, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind (s. oben zu (4) sowie BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe; vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2006, 265).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    In der Entscheidung vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259) hat der IV. Senat des BFH Nachhaltigkeit beim Verkauf eines Grundstücks bejaht, wenn der Steuerpflichtige (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück erstellen lässt, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abschließt, bei Gesamtbaukosten von rd.

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    In der Entscheidung in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 hat der BFH Baukosten in Höhe von rd.

    Zudem ist der Kläger gegenüber dem Erwerber keine zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen (vgl. Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294: dort hatte sich der Steuerpflichtige gegenüber seinem Vertragspartner zur Verschaffung des Eigentums an zwei weiteren, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken und damit zur Erbringung von Leistungen auch nach Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet; im dem Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine zweijährige Gewährleistungspflicht übernommen).

    Anders als in dem der Entscheidung in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 zugrunde liegenden Streitfall finden sich im notariellen Kaufvertrag auch keine Bezugnahmen auf die Makler- und Bauträgerverordnung.

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  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04  

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

    Maßgeblich für die Frage, ob der Steuerpflichtige mit unbedingter Veräußerungsabsicht gehandelt hat, ist dabei der Beginn der Bebauung (BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259).

    Allerdings kann nach der BFH-Rechtsprechung eine Nachhaltigkeit ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259; m. w. N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert und wenn mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet werden, den Verkaufspreis zu erhöhen (BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259, m. w. N.).

    Danach kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwendigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen sollen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig, ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259, m. w. N.).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259).

    Mit Beauftragung der x GmbH als Generalübernehmerin entfaltete die Klin. auch nur Tätigkeiten, welche sich auf ein Maß beschränkten, welches vom Grundstückseigentümer beim Bau eines jeden Hauses erforderlich ist, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259, wenn der dort entschiedene Sachverhalt von Fällen abgegrenzt wird, in denen lediglich ein einziger Generalunternehmer beauftragt wird).

    Die Gesamtinvestitionskosten i. H. v. zuletzt 9.884.028,46 DM sprechen für sich genommen vor dem Hintergrund der Einschaltung der x GmbH als Generalübernehmerin jedoch nicht für eine nachhaltige Tätigkeit der Klin. (ebenso BFH-Urteil vom 01.12.2004 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl. II 2006, 259 zu Baukosten i. H. v. 12, 4 Mio DM bzw. 16, 3 Mio DM).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06  

    Steuerrecht - Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass an der Klägerin und der FHZ-S teilweise dieselben Personen beteiligt waren (BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    10, 1 Mio. DM (bzw. 11, 1 Mio. DM, wenn man den Gewinn der Klägerin mitrechnet) nicht so hoch, dass aus ihnen allein geschlossen werden müsste, dass die Klägerin bei der Errichtung des Fachhandwerkszentrums nachhaltig i.S. des § 15 Abs. 2 EStG tätig geworden wäre (BFH-Urteile in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, und in BFH/NV 2007, 412).

    Der erkennende Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06  

    Steuerrecht - Berechnung der Drei-Objekt-Grenze

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    b) Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel bereits bei Veräußerung von weniger als vier Objekten in Betracht kommt, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Objekte mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.1.b der Gründe).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04  

    Steuerrecht - Erbbaurecht bei Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen?

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige eine solche Vielzahl von Aktivitäten entfaltet, dass seine Betätigung dem Bild eines Gewerbetreibenden, z.B. dem eines Erschließungsunternehmers entspricht (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    Vertragsleistungen Dritter sind dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Nachhaltigkeit jeweils gesondert zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass die Grenzen zur privaten Vermögensverwaltung überschritten worden sein müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259).

    Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird vielmehr erst überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft werden oder sich aufgrund anderer Anzeichen als der Veräußerung eindeutig erkennen lässt, dass insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259 und vom 23. Februar 2005 XI R 35/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2005, 1267, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Auch sonst hatte der Kl. seit Beginn der Verkaufsverhandlungen keine Aktivitäten entfaltet (z.B. Übernahme von Vermietungsgarantien, eigene Gewährleistungspflichten für Baumängel, eigene Fertigstellungsverpflichtungen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259), die nach der Rspr. einen Gewerbebetrieb nahe legen würden, weil sie üblicherweise nur von Unternehmern erbracht werden.

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05  

    Steuerrecht - Grundstückshandelsgesellschaft und Gewerbesteuer

    b) Sollte das FG zu der Feststellung gelangen, dass die unbedingte Veräußerungsabsicht im vorgenannten Sinne vorgelegen hat und dass somit der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen ist, wird es zusätzlich festzustellen haben, ob auch die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere ob die Aktivitäten der Klägerin nachhaltig waren (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06  

    Steuerrecht - Indizwirkung für Veräußerungsabsicht

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    b) Es liegt aber auch keiner der Fälle vor, in denen es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe; Senatsurteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter I.1.b der Gründe).

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • FG Thüringen, 02.03.2006 - IV 203/03  

    Veräußerung nur eines großen Bürogebäudes während der Bauphase als gewerbliche

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 234/03  

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03  

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99  

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08  

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05  

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07  

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 03.07.2007 - IV B 27/06  

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Köln, 07.11.2006 - 1 K 5495/00  

    Abgrenzung gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung

  • FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06  

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater

  • BFH, 12.09.2007 - X B 192/06  

    Unbedingte Veräußerungsabsicht bei der Veräußerung eines Einkaufszentrums;

  • BFH, 29.02.2008 - X B 131/07  

    Voraussetzungen einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung - Gewerblicher

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 04.07.2007 - VIII B 246/05  

    Einmalige Vermittlungsleistung als gewerbliche Tätigkeit

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05  

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01  

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08  
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2008 - 1 K 50267/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von fünf Mehrfamilienhäusern auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 K 3292/02  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenschau der Aktivitäten

  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 833/10  
  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05  

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05  

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

  • FG München, 20.08.2009 - 13 V 1733/09  

    Drei-Objekt-Grenze kommt beim gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung zu

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung der Objekte verschiedener

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05  

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • FG München, 17.04.2007 - 6 K 4338/04  

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 10.10.2006 - 6 K 4301/04  

    Zuordnung von Grundstücksobjekten zu den gewerblichen Einkünften

  • FG Düsseldorf, 17.03.2010 - 7 K 1138/09  
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