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   BFH, 21.09.2005 - II R 49/04   

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https://dejure.org/2005,965
BFH, 21.09.2005 - II R 49/04 (https://dejure.org/2005,965)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - II R 49/04 (https://dejure.org/2005,965)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - II R 49/04 (https://dejure.org/2005,965)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der Veräußererseite

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitliches Angebot von Grundstücksverkauf und Hauserrichtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachlicher Zusammenhang von Verträgen bei Veräußerung eines Grundstücks ? Indirekter sachlicher Zusammenhang bei Bauplanung durch den Veräußerer bis zur Baureife und Annahme durch den Erwerber ? Beteiligung mehrerer Personen auf Veräußererseite ? Abweichung von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einheitlicher Leistungsgegenstand?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einheitlicher Leistungsgegenstand?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen eines einheitlichen Angebots im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsangebot; Sachlicher Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag; Auftreten mehrerer untereinander nicht verbundener Personen als Vertragspartner auf der Veräußererseite; ...

  • lw.com PDF, S. 16 (Leitsatz)

    Vorliegen eines einheitlichen Angebots und seiner Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Der Fiskus verlangt mehr Grunderwerbsteuer

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kaufvertrag über ein Grundstück und Bauvertrag zur Bebauung des Grundstücks unter grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Bauerrichtungskosten; Bemessungsgrundlage; Einheitlicher Vertrag; Einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 530
  • BB 2006, 421
  • DB 2006, 372
  • BStBl II 2006, 269
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, unter II.1., m.w.N.).

    Darin liegt insoweit eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, als dieser die Vorstellung zugrunde lag, dass die Veräußererseite das Objekt zur Baureife gebracht haben müsse (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, unter II.2., und in BFH/NV 2004, 663, unter II.2.b bb).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Sollte dem FG eine volle Überzeugungsbildung über den Inhalt des ursprünglichen Angebots der GmbH nicht möglich sein, weil der Kläger dieses Angebot nicht vorlegt und auch aus sonstigen Beweismitteln keine sicheren Erkenntnisse zu erlangen sind, wird es prüfen müssen, ob insoweit die Grundsätze über die Herabsetzung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei beweisvereitelndem Verhalten eines Beteiligten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 200/85, BFH/NV 1989, 172, unter 2.d, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 4.) anzuwenden sind.
  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    bb) Darüber hinaus wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357, unter II.1.b, und vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, beide mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 08.02.1995 - II R 19/92

    Vertragsgegenstand bei Erwerb einer Verwertungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    aa) Ein solcher sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen ist gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde (BFH-Urteil vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, unter II.3.a).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Bei einer solchen zeitlichen Abfolge besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine Bindung des Erwerbers an das "Ob" und "Wie" der Bebauung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II.2.).
  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    bb) Darüber hinaus wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 200/85

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Sollte dem FG eine volle Überzeugungsbildung über den Inhalt des ursprünglichen Angebots der GmbH nicht möglich sein, weil der Kläger dieses Angebot nicht vorlegt und auch aus sonstigen Beweismitteln keine sicheren Erkenntnisse zu erlangen sind, wird es prüfen müssen, ob insoweit die Grundsätze über die Herabsetzung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei beweisvereitelndem Verhalten eines Beteiligten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 200/85, BFH/NV 1989, 172, unter 2.d, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 4.) anzuwenden sind.
  • BFH, 08.11.1995 - II R 83/93

    Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Darin liegt insoweit eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, als dieser die Vorstellung zugrunde lag, dass die Veräußererseite das Objekt zur Baureife gebracht haben müsse (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, unter II.2., und in BFH/NV 2004, 663, unter II.2.b bb).
  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 49/04
    Eines schriftlichen Vertrags zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 30. April 2003 II R 29/01, BFH/NV 2003, 1446, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

  • BFH, 25.05.1988 - I R 225/82

    Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Die Abgabe eines auf den Kauf des Grundstücks und dessen Bebauung gerichteten Angebots des Bauunternehmers ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer persönlich oder mit einer für diesen handelnden Person zugrunde liegt oder das Grundstück dem Bauunternehmer vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 12, m.w.N.).

    Dem steht es nicht entgegen, wenn der Eigentümer im Übrigen passiv ist (BFH-Urteile in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFH/NV 2014, 1403, Rz 12).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands "bebautes Grundstück" steht es nicht entgegen, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269) oder wenn tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteil in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920 Rz 12, m.w.N.).

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, m.w.N.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).

    Eines schriftlichen Vertrags zwischen den auf der Veräußererseite verbundenen bzw. auftretenden Personen bedarf es nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269).

    Die Abgabe eines auf den Kauf des Grundstücks und dessen Bebauung gerichteten Angebots des Bauunternehmers ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer persönlich oder mit einer für diesen handelnden Person zugrunde liegt oder das Grundstück dem Bauunternehmer vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269; BFH-Beschluss vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659).

    Dem steht es nicht entgegen, wenn der Eigentümer im Übrigen passiv ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    b) Zwischen mehreren Verträgen besteht über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus zum einen dann ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält, wenn dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten würde (BFH-Urteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, unter II.3.a, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a aa).

    Eine solche Bindung gegenüber der Veräußererseite liegt insbesondere dann vor, wenn der Bauvertrag vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags geschlossen wird (BFH-Urteile vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434, unter II.2.a; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II.2., und in BFH/NV 2006, 683, unter II.2.b).

    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344, und II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, sowie vom 21. April 1999 II R 29/98, BFH/NV 1999, 1507, unter II.1.b) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, unter II.1., m.w.N., und in BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a aa).

    Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit oder einen Generalübernehmer oder Bauunternehmer reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a aa).

    Denn die Abgabe eines einheitlichen Angebots durch eine von mehreren auf der Veräußererseite handelnden Personen ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit den übrigen Personen zugrunde liegt oder das Grundstück dem Handelnden vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a bb).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

    bb) Zwischen mehreren Verträgen besteht über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus zum einen dann ein so enger sachlicher Zusammenhang, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält, wenn dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten würde (BFH-Urteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, unter II.3.a, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a, aa).

    Eine solche Bindung gegenüber der Veräußererseite liegt insbesondere vor, wenn mit dieser ein Bauvertrag vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) geschlossen wird (BFH-Urteile vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II.2., und in BFH/NV 2006, 683, unter II.2.b).

    Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit oder einen Generalübernehmer oder Bauunternehmer reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a, aa).

    cc) Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird zum anderen dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis einheitlich anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 683, und in BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).

    Denn die Abgabe eines einheitlichen Angebots durch eine von mehreren auf der Veräußererseite handelnden Personen ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung mit den übrigen Personen zugrunde liegt oder das Grundstück dem Handelnden vom Eigentümer anderweitig "an die Hand" gegeben worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 683, unter II.1.a, bb).

  • BFH, 24.04.2013 - II R 53/10

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines

    Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920).

    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verträgen u.a. vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659, jeweils m.w.N.).

    Für das abgestimmte Verhalten der Veräußererseite genügt schon ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, m.w.N.).

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 12; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1403, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 3/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Erkennbarkeit eines

    Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben.

  • FG Köln, 25.09.2012 - 5 K 757/12

    Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk

    Er verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.09.2005 unter II R 49/04, wonach es für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes ausreiche, wenn der im Übrigen passive Grundstückseigentümer dem Bauunternehmer das Grundstück an die Hand gebe.

    Der sachliche Zusammenhang zwischen mehreren Vereinbarungen bzw. Verträgen ist unter anderem gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "ob" und "wie" der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde (Urteile des BFH vom 08.02.1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823, vom 21.09.2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760).

    Die durch die Annahme eines solchen einheitlichen Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt auch dann vor, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, sofern die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (Urteile des BFH vom 16.02.2011 II R 48/08, BFHE 233, 190, BStBl II 2012, 295 und vom 21.09.2005 II R 49/04 a.a.O.).

    Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit oder die Empfehlung einer Baufirma reicht hingegen nicht aus (Urteile des BFH vom 21.09.2005 II R 49/04 a.a.O. und vom 28.05.1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75).

    Denn hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Abschluss des Grundstückskaufvertrages an die Beauftragung eines bestimmten Unternehmers gekoppelt ist, macht es keinen Unterschied, ob der Erwerber das einheitliche Angebot der Veräußererseite unverändert übernimmt oder ob er der Veräußererseite konkrete Vorgaben macht, die dann zur Grundlage für das einheitliche, vom Erwerber akzeptierte Angebot über den Erwerb von Grundstück und Gebäude werden (Urteil des BFH vom 21.09.2005 II R 49/04 a.a.O).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    b) Ein solcher einheitlicher Erwerbstatbestand ist auch gegeben, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965) und diese zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (BFH-Urteile vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220; vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880, und vom 8. September 2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303).
  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

  • BFH, 16.02.2011 - II R 48/08

    Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage - Vollbeendigung einer

  • BFH, 23.08.2006 - II R 42/04

    GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2006 - 3 K 453/02

    Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des

  • BFH, 23.08.2006 - II R 43/04

    Einheitlicher Vertragsgegenstand "saniertes Grundstück”

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 28/10

    Grunderwerbssteuer für nach dem Erwerb von Grund und Boden angefallenen

  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 K 3536/12

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsgegenstandes

  • BFH, 03.08.2006 - II B 153/05

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 19.03.2010 - II B 130/09

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher, aus Grundstück und Gebäude bestehender

  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

  • BFH, 01.10.2014 - II R 32/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in

  • BFH, 27.06.2006 - II B 160/05

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand "saniertes Grundstück" trotz Mitwirkung der

  • FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09

    Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

  • FG Köln, 05.10.2016 - 5 K 3654/14

    Grunderwerbsteuer: Sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und späterem Bauvertrag

  • BFH, 16.07.2015 - III R 39/13

    Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1324/12

    Voraussetzung eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

  • FG Düsseldorf, 23.11.2011 - 7 K 417/10

    Bauerrichtungskosten in Bemessung für GrESt einzubeziehen!

  • FG Nürnberg, 08.06.2018 - 4 K 26/16

    Sanierungskosten für Mehrfamilienhaus in Bemessungsgrundlagen der

  • BFH, 01.10.2014 - II R 20/13

    Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 28.09.2011 - X B 35/11

    Griffweise Schätzung ohne vorherige Ermittlungsversuche als Verfahrensmangel

  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • FG Niedersachsen, 11.02.2014 - 8 K 62/13

    Aufwendungen für die Änderung eines Bebauungsplans als Anschaffungskosten

  • FG München, 23.08.2006 - 4 K 865/06

    Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

  • BFH, 20.06.2006 - IX B 15/06

    VOB/B als Indiz für Bauherrenstellung

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.07.2009 - 11 V 11057/09

    Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich

  • FG Münster, 04.07.2012 - 6 K 3567/09

    Abgrenzung Handel oder verarbeitendes Gewerbe

  • FG Sachsen, 17.03.2010 - 4 K 573/05

    Den Schuldner nicht erkennen lassende Bescheide können wegen inhaltlicher

  • FG München, 20.04.2022 - 4 K 1857/19

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • FG München, 20.02.2013 - 4 K 4012/10

    Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht; Erschließungskosten als

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