Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,893
BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04 (https://dejure.org/2005,893)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - VI R 39/04 (https://dejure.org/2005,893)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - VI R 39/04 (https://dejure.org/2005,893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses; Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses ? Arbeitszimmernutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer im Dachgeschoß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszimmer im Dachgeschoß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nutzung von nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Räumlichkeiten als "außerhäusliches" Arbeitszimmer; Verbindung von Räumlichkeiten auf Grund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer hilft Steuern sparen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitszimmer; Dachgeschoss; Mittelpunkt der Betätigung; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 447
  • NZM 2006, 711 (Ls.)
  • BB 2006, 587
  • DB 2006, 645
  • BStBl II 2006, 428
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, dass die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus --entgegen der Ansicht des FG-- nicht allein deshalb vorliegt, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    Der Senat hat die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen allerdings nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, dass die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus --entgegen der Ansicht des FG-- nicht allein deshalb vorliegt, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    Der Senat hat die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen allerdings nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    In diesem Sinne hat der Senat etwa die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 148/01

    Teilurteil bei zusammenveranlagten Ehegatten

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Das vom FG zunächst erlassene Teilurteil zu den Werbungskosten des Klägers vom 21. Juni 2001 10 K 1408/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 808) hob der Bundesfinanzhof (BFH) aus verfahrensrechtlichen Gründen auf (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • FG Köln, 13.05.2004 - 10 K 1408/99

    Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers; Definition des Begriffs des

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 1408/99

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504, unter II.3.; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177, unter II.3.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz. 20; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 4 Rz 598).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    bb) Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind im zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind (BFH-Urteile vom 3. August 2005 XI R 42/02, BFH/NV 2006, 504; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; FG Münster, Urteil vom 15. März 2016  11 K 2425/13 E, G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1000, Rz 49; übereinstimmend mit der Rechtsprechung s. BMF-Schreiben vom 2. März 2011 IV C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195, Rz 20 mit Beispiel).
  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    aa) Unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fällt ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; in BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428), nach der ein gemeinsames Treppenhaus mit fremden Dritten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer spreche, hätte das FG angesichts der im Streitfall gegebenen Vermietung an einen nahen Angehörigen zu einem abweichenden Ergebnis kommen müssen.

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, nach dem ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt).

    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Sie gründet sich zu Recht auf die BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, weil diese ebenso wie der Streitfall die gesonderte Nutzung einer weiteren Wohnung zu Arbeitszwecken auf einer anderen Etage als der Etage der Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus betraf, das auch durch Dritte genutzt wird.

    Soweit das FA dagegen geltend macht, die Grundsätze der BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 könnten auf den Streitfall nicht angewendet werden, weil das FA eine --von den Klägern uneingeschränkt verneinte-- Mitnutzung des für Arbeitszwecke genutzten Appartements durch Familienangehörige des Steuerpflichtigen (insbesondere von Kochnische und Bad) nicht bei seiner Würdigung berücksichtigt habe, handelt es sich um einen Sachvortrag, den das FA im Verfahren vor dem FG nicht geltend gemacht hat und der schon deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren unbeachtlich ist.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    In die häusliche Sphäre eingebunden und damit grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen ist eine funktionale Büroeinheit regelmäßig dann, wenn sich diese in Räumen befindet, die zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, und in BFH/NV 2007, 677).

    Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, juris).

    Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsphäre mit dem zusätzlich angemieteten Büroraum und eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
  • FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04

    Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich

    Der Beklagte hält trotz Hinweis des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, BFH/NV 2006, 853) an seiner Ansicht fest.

    Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, BFH/NV 2006, 853).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses, und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.).

    Denn die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre liege bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb vor, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 ).

    Denn nach Ansicht der Rechtsprechung sind in Fällen von unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 m.w.N.).

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26.02.2003 - VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18.08.2005 - VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 10.06.2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 456).

    Die Annahme eines inneren Zusammenhangs der Wohnsphäre mit dem zusätzlich angemieteten Büroraum und eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind in diesem Fall gerechtfertigt, da es dem Steuerpflichtigen wesentlich leichter fallen wird, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (seit den BFH-Urteilen in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, und vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

  • BFH, 18.04.2012 - X R 58/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 4. 2012 X R 57/09 -

  • BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09

    Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe

  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

  • BFH, 11.05.2010 - X B 183/09

    Umfang des Eintritts der Rechtskraft - Bezeichnung der Streitgegenstände

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

  • FG München, 11.10.2012 - 10 K 1018/10

    Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches

  • FG Nürnberg, 09.10.2012 - 1 K 164/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei Raum im Keller eines allein genutzten

  • BFH, 13.07.2011 - X B 254/10

    Sachaufklärungsmangel bei Wahrunterstellung - Aufwendungen für einen

  • FG Münster, 07.12.2006 - 14 K 5248/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

  • FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 647/03

    Verhältnis Art. 9 OECD-MA zu vGA

  • FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05

    Qualifizierung der Räumlichkeiten im Anbau eines Wohnhauses als häusliches

  • FG Köln, 15.04.2015 - 2 K 510/11

    Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 2693/06

    Regelungen über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein

  • BFH, 04.05.2010 - VIII B 63/09

    Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 16.10.2017 - 2 K 215/16

    Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09

    Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch

  • FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung,

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

  • FG Nürnberg, 22.10.2012 - 6 K 471/11

    Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Garagengebäudes

  • FG Köln, 16.01.2008 - 13 K 647/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge von Zahlungen einer Managementgebühr durch

  • FG Niedersachsen, 29.10.2009 - 1 K 168/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;

  • FG Nürnberg, 23.04.2009 - 7 K 1954/07

    Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers eines

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 12151/08

    Einkommensteuerrechtliche Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein als

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

  • FG Hessen, 12.12.2007 - 4 K 1094/07

    Darlehenszinsen für den Kauf von Gesellschaftsanteilen als Werbungskosten bei den

  • FG München, 07.04.2014 - 7 K 40/13

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht