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   BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00   

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BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00 (https://dejure.org/2006,660)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2006 - IX R 107/00 (https://dejure.org/2006,660)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2006 - IX R 107/00 (https://dejure.org/2006,660)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen und Werbungskosten II

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Werbungskosten?

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH gewährt Werbungskostenabzug - Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen und Werbungskosten II

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Scheidung: Ausgleich als Werbungskosten absetzen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, BeamtVG § 58 Abs 1
    Auffüllungszahlung; Ausgleichszahlung; Scheidung; Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 511
  • NJW 2006, 1839
  • FamRZ 2006, 621 (Ls.)
  • BB 2006, 762
  • DB 2006, 701
  • BStBl II 2006, 446
  • EFG 2000, 351
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    a) Dabei ist die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867) zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Unterschied macht, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge (§ 57 des Beamtenversorgungsgesetzes --BeamtVG--) vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen wieder auffüllt (§ 58 BeamtVG) oder ob er sie --wie hier-- durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von vornherein abwendet.

    Das unterscheidet diese Aufwendungen von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; BFH in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, unter C. II. 2. a, aa, C. V. 1.; Söhn, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2003, 332 ff.; Weber-Grellet, DStR 2004, 1721, ; Musil, StuW 2005, 278, ).

    Es kommt weder jetzt noch bei der Auszahlung zu einem bloßen Vermögenstausch; Umschichtungen vollziehen sich vielmehr allein innerhalb des öffentlichen Haushalts (so BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. II. 2. a, aa).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    b) Damit stehen Ausgleichszahlungen --ebenso wie auch Wiederauffüllungszahlungen-- ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und sind sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach § 58 BeamtVG, vgl. das Bundesministerium der Finanzen --BMF-- vom 20. Juli 1981, BStBl I 1981, 567; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 Rz. 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Anm. 317; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1977, 468, ; ders., DStR 1983, 255, ; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz. 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1977/1978, 243, ; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, ; Biergans, Der Betrieb --DB-- 1979, 955, ; Tiemann/Ferger, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, ; Labus, Betriebs-Berater --BB-- 1977, 1041, ; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 700 Stichwort "Versorgungsausgleichsleistungen", m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, DStR 2006, 313, unter II. 4. b aa, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    Das unterscheidet diese Aufwendungen von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; BFH in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00
    Wenn dieser in seinem Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106) die Zahlung eines geschiedenen Ehegatten als Versorgungsausgleich für seinen früheren Ehegatten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) berücksichtigte, so handelte es sich dort um die Begründung einer Rentenanwartschaft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die anders als bei § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schon bei Zahlung eine geldwerte Rechtsposition vermittelte.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    a) Ein Ausgleichsverpflichteter, der als Beamter oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine Altersversorgung hat, kann derartige Abfindungszahlungen, mit denen er die durch das Quasi-Splitting eintretende Kürzung der später zufließenden Pensionsbezüge nach § 57 BeamtVG vermeidet, ebenso wie Auffüllungszahlungen an den Dienstherrn sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) sei nicht einschlägig.

    Sollte es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handeln, lägen zumindest Werbungskosten vor (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    In den zitierten Fällen (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) seien konkrete Gegenleistungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewerten gewesen.

    Entscheidend ist mithin allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

  • FG Hessen, 21.02.2008 - 13 K 1754/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einem

    Das Einspruchsverfahren wegen der streitigen Ausgleichszahlungen ruhte gem. § 363 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) bis zur Entscheidung  der beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 19/00 und IX R 107/00 anhängigen Verfahren.

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 8.3.2006 im Verfahren IX R 107/00 beantragte der Kläger, das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.

    Der Beklagte habe die BFH-Entscheidungen in den Verfahren VI R 19/00 und IX R 107/00 unzutreffend nicht berücksichtigt.

    Anders als beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. hierzu u.a. auch BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl. II 2006, 448) erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen eigenständigen Versicherungsschutz.

    31 d) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BFH stützen, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587 o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehen kann (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00 und IX R 78/01 a.a.O.).

    Damit stehen die Ausgleichszahlungen - im Gegensatz zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des hier zu beurteilenden Streitfalles - ersichtlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und sind sofort als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, a.a.O.).

    Wendet er - wie in dem vom BFH im Verfahren IX R 107/00 entschiedenen Streitfall - trotzdem etwas auf, um seine vollen Bezüge zu erhalten, erwirbt er damit - im Gegensatz zum Kläger - keinen Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut), was beim Beamten zum vollen Werbungskostenabzug führt (vgl. Heuermann in DB 2006, 688 ff. m.w.N.).

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