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   BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03   

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https://dejure.org/2006,2587
BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03 (https://dejure.org/2006,2587)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2006 - VI R 24/03 (https://dejure.org/2006,2587)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2006 - VI R 24/03 (https://dejure.org/2006,2587)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Reparaturauslagen bei Orchestermusikern

  • IWW (Kurzinformation)

    Auslagenersatz oder Arbeitslohn? - Ersatz von Instandsetzungsaufwendungenfür arbeitnehmereigene Instrumente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reparaturauslagen bei Orchestermusikern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreier Auslagenersatz durch Ersatz der Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments auf Grund einer tarifvertraglichen Verpflichtung; Inanspruchnahme eines für eine fremde Steuerschuld Haftenden kraft Gesetzes; Haftung des Arbeitgebers ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 50, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1
    Auslagenersatz; Haftung; Instrumentengeld; Musiker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 556
  • BB 2006, 1154
  • DB 2006, 1088
  • BStBl II 2006, 473
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95

    1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge - 2. Pauschaler Auslagenersatz von mehr

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Dieser liege nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) vor, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und nicht zu einer Bereicherung führten.

    Die Abgrenzung des nicht steuerbaren Auslagenersatzes vom steuerpflichtigen Werbungskostenersatz ist "noch nicht im einzelnen für alle Fälle abschließend geklärt" (BFH-Urteil in BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).

    Mit dem Urteil in BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906 hat der Senat diese Erwägung dahin weiterentwickelt, dass Auslagenersatz jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führten.

  • BFH, 17.12.1993 - III R 29/91

    Steuerfreiheit einer Außendienstentschädigung im Bereich der Steuerfahndung -

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Der BFH hat, anknüpfend an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Auslagenersatz dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Nachweis Aufwendungen ersetzt werden, die (ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend) durch die Belange des Arbeitgebers bedingt und von diesem veranlasst oder gebilligt sind, ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben also nicht besteht (z.B. Urteile vom 19. Januar 1976 VI R 227/72, BFHE 117, 470, BStBl II 1976, 231; vom 17. Dezember 1993 III R 29/91, BFH/NV 1994, 371).
  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.1976 - VI R 227/72

    Angestellte einer öffentlichen Sparkasse - Gaststättenbesuch - Aufforderung der

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Der BFH hat, anknüpfend an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Auslagenersatz dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Nachweis Aufwendungen ersetzt werden, die (ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend) durch die Belange des Arbeitgebers bedingt und von diesem veranlasst oder gebilligt sind, ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben also nicht besteht (z.B. Urteile vom 19. Januar 1976 VI R 227/72, BFHE 117, 470, BStBl II 1976, 231; vom 17. Dezember 1993 III R 29/91, BFH/NV 1994, 371).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 207/68

    Dienstreise von Arbeitnehmern, pauschaler Auslagenersatz, Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Ihre Ausgaben sind durch dessen Belange bedingt; sie gehen auf Rechnung des Betriebes und sind, soweit sie erstattet werden, keine Werbungskosten der Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; vom 21. August 1974 VI R 272/70, nicht veröffentlicht).
  • FG Brandenburg, 30.03.2000 - 5 K 346/99

    Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten

    Auszug aus BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1694 veröffentlicht.
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z.B. § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473, Rz 13, und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536, Rz 14).
  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

    d) Ist ein Gegenstand als Arbeitsmittel zu beurteilen, sind auch die beruflich veranlassten Kosten der Instandsetzung und Wartung oder wie vorliegend der Pflege des Arbeitsmittels als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2006 VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473).
  • FG Saarland, 02.09.2013 - 2 K 1425/11

    Auf tarifvertraglicher Grundlage gezahlte Instandhaltungsaufwendungen für

    Die den Berufsmusikern eines Orchesters durch den Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für die Instandsetzung und Instandhaltung ihrer beruflich genutzten Musikinstrumente stellen steuerfreien Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG dar und keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber hierzu tarifvertraglich verpflichtet ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.3. 2006 VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473).

    Bei den Zahlungen, mit denen die Klägerin den Orchestermusikern die Instandsetzungskosten für deren eigene Instrumente erstattet, handelt es nicht um Arbeitslohn, sondern um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG (BFH vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (siehe zum Vorstehenden zum Beispiel BFH vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    Steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (BFH vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    Denn derartige Zahlungen werden nicht für die Beschäftigung gezahlt und haben deshalb keinen Entlohnungscharakter; sie sind lediglich ein Vermögensausgleich der für den Arbeitgeber getätigten Aufwendungen und führen nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (vgl. insoweit BFH vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    Die Ausgaben der Orchestermusiker sind durch die Belange der Klägerin bedingt; sie gehen auf Rechnung des Betriebes und sind, soweit sie erstattet werden, keine Werbungskosten der Arbeitnehmer (BFH vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    Jedoch handelt es sich dabei wegen des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin nicht um eine Leistung mit Entlohnungscharakter (BFH vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; kritisch Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Instrumente" Rz. 1).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie z.B. § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473, Rz 13, und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536, Rz 14).
  • LAG Hessen, 21.04.2015 - 15 Sa 1062/14

    Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden

    Zwar ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn auch Werbungskostenersatz und steuerfreier Werbungskostenersatz ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich (BFH 28. März 2006 - VI R 24/03 - Rz. 13 -zitiert nach juris).
  • FG Münster, 09.08.2016 - 13 K 3218/13

    Einkommensteuerliche Einordnung von Kosten für die Weiterbildung von

    Für das überwiegende eigenbetriebliche Interesse spricht auch der Umstand, dass der Kläger sich den Kosten für die Weiterbildungen nicht entziehen konnte, da die Fahrer, die an den Weiterbildungen teilgenommen haben, alle mehr als drei Jahre in dem Betrieb des Klägers zugehörig waren und damit der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags verpflichtet war, die Kosten der Weiterbildungen zu übernehmen (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473).
  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien

    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Verweis auf Urteile vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl II 2009, 462 sowie vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).

    Diese Vorschrift sei deklaratorisch, soweit er Auslagenersatz erfasse (BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    § 3 Nr. 50 EStG hat daher nach ganz überwiegender Auffassung nur deklaratorische Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, - K/S/M -, Einkommensteuergesetz, Stand: Mai 2013, § 3 Rdnr. B 50/4).

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Ausgehend von diesen Überlegungen ist die mit der Erstattungszahlung bewirkte Zahlung für den Ersatz von Werbungskosten als Zahlung von Barlohn und grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bewerten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 2020, VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352; vom 28. März 2006, VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 47).
  • BFH, 15.03.2011 - VI B 151/10

    Überraschungsentscheidung - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung -

    Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Abgrenzung des nicht steuerbaren Auslagenersatzes vom steuerpflichtigen Werbungskostenersatz "noch nicht im einzelnen für alle Fälle abschließend geklärt" ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2006 VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 21.10.2010 - 1 K 1564/06

    Für die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen i. S. d. § 3 Nr. 16 EStG ist

    Auslagenersatz ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen (BFH-Urteil vom 28. März 2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2008 - 13 Sa 653/07

    Erforderliche Instandsetzungskosten eines Musikinstruments nach § 12 Abs 2 S 3

  • FG Thüringen, 27.01.2005 - II 57/02

    Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen

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