Rechtsprechung
| BFH, 28.07.2005 - III R 30/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
EStG § 33 Abs. 1 und 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5
- Simons & Moll-Simons
- IWW
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Eheähnliche Gemeinschaft - Empfängnisunfähigkeit der Frau - In-vitro-Fertilisation - Kosten keine außergewöhnliche Belastung - Empfängnisunfähigkeit der Frau als Krankheit - Unterschied zur künstlichen Befruchtung einer Ehefrau
- NWB SteuerXpert START
EStG § 33 Abs. 1 und 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau keine außergewöhnliche Belastung
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
In-vitro-Fertilisation
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Aufwendungen einer in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- advogarant.de (Kurzinformation)
Absetzbarkeit von Kosten für eine künstliche Befruchtung bei unverheiratetem Paar
- aok-business.de (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastung: Ehen behüten Kinder besser als stabile Partnerschaften
- anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)
Kosten für In-Vitro-Fertilisation nur für Verheiratete steuerlich außergewöhnliche Belastung
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Künstliche Befruchtung nur bei verheirateter Frau als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 17.04.2003 - 12 K 6611/01
- BFH, 28.07.2005 - III R 30/03
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 210, 355
- NJW 2005, 3517
- FamRZ 2005, 1990
- BB 2005, 2397
- BB 2005, 2398
- DB 2005, 2502
- BStBl II 2006, 495
- NVwZ 2005, 1464 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- BFH, 10.05.2007 - III R 47/05
Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als …
Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen wurden dagegen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebt (Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495).Aufwendungen für eine IVF nach einer freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation, und in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495).
Durch diese typisierende Anerkennung als außergewöhnliche Belastung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495).
a) Die Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist --unabhängig von ihrem Familienstand-- eine Krankheit (Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495, unter II. 4. a der Gründe).
Der Senat hat die IVF deshalb in seinem Urteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 als "Heilbehandlung im weiteren Sinne" angesprochen und --anders als bei unmittelbaren Heilbehandlungen-- die Zwangsläufigkeit gesondert geprüft und für unverheiratete Frauen verneint.
Mit Ausnahme des Senatsurteils in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 ist bisher im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden worden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen.
d) Maßgebend für das Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 war die Erwägung, dass sich nur eine empfängnisunfähige verheiratete Frau aufgrund der durch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in der Rechtsgemeinschaft geprägten Überzeugungen in einer tatsächlichen Zwangslage befinde, wenn sie den gemeinsamen Kinderwunsch nicht verwirklichen könne, und dass das Wohl des Kindes typischerweise in einer Ehe besser gewährleistet sei als in einer nichtehelichen Partnerschaft.
Ungewollte Kinderlosigkeit wird deshalb häufig als schwere Belastung erlebt; dies ist auch der Grund dafür, dass die IVF auch unter dem Aspekt der Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung der Frau nach § 33 EStG erörtert und wegen der Menschenwürde des zu zeugenden Kindes abgelehnt wird (vgl. das Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495, unter II. 5. der Urteilsgründe).
Dem Kindeswohl entspricht es zwar am besten, wenn seine Eltern miteinander verheiratet sind, da die besonders intensiven rechtlichen Verpflichtungen zwischen Ehepartnern dem Kind eine größere rechtliche Stabilität und mehr rechtliche Sicherheit geben (BVerfG-Urteil in FamRZ 2007, 529, NJW 2007, 1343; Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495).
Die BO enthalten gleichlautende Richtlinien zur Indikation und Durchführung von künstlichen Befruchtungen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495).
- BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1984, 172;… BFH-Urteile vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, und in BFH/NV 2004, 1103; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BFH/NV 2005, 2277, jeweils m.w.N.). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2006 - 1 K 4/05
Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine …
Das BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 ( III R 30/03) gebe keinen Anlass, die Klage fallen zu lassen.Diese Frage hat er mit seinem Urteil vom 28. Juli 2005 (III R 30/03, BStBl II 2006, 495 ) dahingegehend beantwortet, dass Kosten, die einer nicht verheirateten Frau für eine In-vitro-Fertilisation entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, auch wenn die Frau in einer festen Beziehung lebt und die Ethikkommission der zuständigen Ärztekammer die Maßnahmen genehmigt hat.
Soweit der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser stellt als nichteheliche Lebensgemeinschaften, ist dies durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt (BFH-Urteil BStBl II 2006, 495, 499 m. w. N.).
Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil BStBl II 2006, 495, 499 m. w. N.).
Jedoch kann aus Art. 2 Abs. 1 GG weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für künstliche Befruchtungen abgeleitet werden, noch kann darauf ein Anspruch auf steuermindernde Berücksichtigung dieser Kosten gestützt werden (BFH-Urteil BStBl II 2006, 495, 499 m. w. N.).
- FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
Heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen
Liegt die wesentliche Ursache der Aufwendungen dagegen in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 - III R 24/03, BStBl II 2004, 726, betr. Vaterschaftsfeststellungsprozess; vom 3. März 2005 - III R 68/03, BStBl II 2005, 566, betr. Aufwendungen für eine IVF nach einer freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation und vom 28. Juli 2005 - III 30/03, BStBl II 2006, 495, betr. Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau).Die Kosten einer künstlichen Befruchtung hat der BFH immer dann zum Abzug zugelassen, wenn eine Empfängnisunfähigkeit einer Frau, die als Krankheit angesehen wird (vgl. BFH in BStBl II 2006, 495), vorliegt und die künstliche Befruchtung den körperlichen Defekt - mittels Ersetzung des normalen Befruchtungsvorgangs durch Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers - gewissermaßen umgeht oder kompensiert.
Maßgebend war dabei die Erwägung, dass sich nur eine empfängnisunfähige verheiratete Frau aufgrund der durch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in der Rechtsgemeinschaft geprägten Überzeugungen in einer tatsächlichen Zwangslage befinde, wenn sie den gemeinsamen Kinderwunsch nicht verwirklichen könne, und dass das Wohl des Kindes typischerweise in einer Ehe besser gewährleistet sei als in einer nichtehelichen Partnerschaft (so BFH in BStBl II 2006, 495).
Der Senat stimmt mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 28. Juli 2005 (III R 30/03, BStBl. II 2006, 496;… in diesem Punkt bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 und BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309) insoweit überein, als es sich bei der künstlichen Befruchtung nicht um eine unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahme handelt, deren Kosten typisierend als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen sind.
- BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10
Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche …
An der Ausnahme im BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03 (BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495) - kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten Frau - hält der BFH nicht länger fest (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871). - BFH, 19.10.2006 - III R 29/06
Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting
Insofern bildet Art. 6 Abs. 1 GG einen sachlichen Differenzierungsgrund, der die tatsächliche einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495, m.w.N.). - BFH, 21.02.2008 - III R 30/07
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche …
Das Finanzgericht (FG) schloss sich den Ausführungen im Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03 (BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495) an. - FG München, 20.05.2009 - 10 K 2156/08
Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche …
Durch diese typisierende Behandlung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.07.2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 m.w.N.).Ob eine Anomalie als Krankheit anzusehen ist, kann unter Umständen auch von der persönlichen Lage des Betroffenen --z.B. seinem Alter oder seinem Beruf-- abhängen oder auch von der --sich im Laufe der Zeit ggf. wandelnden-" Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur" (BFH-Urteil in BFHE 210, 355 , BStBl II 2006, 495).
- FG Münster, 27.04.2005 - 1 K 7062/01
Krankheitskosten; künstliche Befruchtung
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Krankheit vorliegt, kann es auf den Familienstand der betroffenen Person nicht ankommen (FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1311, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 30/03; FG Berlin, Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5349/02, EFG 2004, 199, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 68/03; Sievers, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1312; Rüsken, Künstliche Befruchtung als Heilbehandlung, NJW 1998, 1745). - LSG Bayern, 16.05.2006 - L 5 KR 212/05 Dass die In-vitro-Fertilisation keine herkömmliche Heilbehandlung darstellt, wird auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2005 (BFHE 210, 355) deutlich, wenn es darin heißt, derartige Maßnahmen seien nicht unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Kosten typisierend als zwangsläufig und angemessen anzusehen seien.
- FG München, 22.02.2008 - 8 K 975/06
Kein Gewährung eines zweifachen Grundfreibetrags bei nichtehelicher …
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