Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2006 - X R 44/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1368
BFH, 07.03.2006 - X R 44/04 (https://dejure.org/2006,1368)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2006 - X R 44/04 (https://dejure.org/2006,1368)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2006 - X R 44/04 (https://dejure.org/2006,1368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 lit. a
    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs.??4a EStG ? Grundsätzlich allgemeiner Gewinnbegriff (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) maßgebend ? Berechnung der nicht abziehbaren Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überentnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überentnahme

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des steuerlichen "Gewinns"; Zweck des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG); Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG; Kredit als entnahmebedingte Privatschuld; Vorliegen einer Entnahme bei Tilgung eines auf Grund privater Zahlungsvorgänge entstandenen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4 a, GG Art 3, GG Art 14
    Hinzurechnung; Schuldzinsen; Überentnahme; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 501
  • NJW 2006, 2432 (Ls.)
  • BB 2006, 1368
  • DB 2006, 1297
  • DB 2007, 16
  • BStBl II 2006, 588
  • NZG 2006, 760 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    b) Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG auch i.d.F. des StBereinG 1999 der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Die Frage des Verhältnisses von § 4 Abs. 4a EStG zu § 4 Abs. 4 EStG hat der Senat im Urteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125 dahin gehend beantwortet, dass der Schuldzinsenabzug seit dem Veranlagungszeitraum 1999 zweistufig zu prüfen ist.

    Auch wenn das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft hat, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125), sondern lediglich festgestellt hat, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 abziehbar sind, war die Streitsache nicht an das FG zurückzuverweisen, weil eine zweistufige Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs zu einer im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässigen Verböserung führen würde.

    Die Tilgung eines aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstandenen Sollsaldos mit eingehenden Betriebseinnahmen führt im Zeitpunkt der Gutschrift jedoch zu einer Entnahme, die in die Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019 Tz. 6; Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125, unter II.6.b).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    b) Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG auch i.d.F. des StBereinG 1999 der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).

    Auch wenn das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft hat, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125), sondern lediglich festgestellt hat, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 abziehbar sind, war die Streitsache nicht an das FG zurückzuverweisen, weil eine zweistufige Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs zu einer im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässigen Verböserung führen würde.

    Weil im Streitfall der privat und der betrieblich veranlasste Teil der Kontokorrentzinsen nicht nach § 4 Abs. 4 EStG abgegrenzt wurde, kann auch dahinstehen, ob der Kläger --wie im Revisionsverfahren vorgetragen-- im Jahr 2000 reine Betriebseinnahmen in Höhe von 2 470 089 DM erzielt und die laufenden Geldeingänge zunächst dem Unterkonto gutgeschrieben hat, auf dem die privat veranlassten Sollbuchungen erfasst worden sind, mit den Habenbuchungen somit vorrangig die privaten Schuldteile getilgt wurden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.3.).

  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    a) Offen bleiben kann, ob --wie die Kläger im Revisionsverfahren vortragen-- das FA und ihm folgend das FG bei der Berechnung der Überentnahmen das Kapitalkonto des Klägers am 1. Januar 1999 entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BFHE 211, 227) nicht mit dem tatsächlichen Stand, der nach den Feststellungen der Außenprüfung 4 840 DM betrug, sondern mit 0 DM berücksichtigt haben.

    Die --formell verfassungsgemäße (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 227)-- Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG ist unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft.

    Im Urteil in BFHE 211, 227 hat er entschieden, dass Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 --jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000-- zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 74/91

    Kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG, wenn Wohnungskosten im Rahmen einer doppelten

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 74/91, BFHE 176, 117, BStBl II 1995, 259, m.w.N.).
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 4399/03

    Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 263 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, BStBl II 1989, 938).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    Auch wenn das FG nicht in einem ersten Schritt geprüft hat, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine entnahmebedingte Privatschuld ist und der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125), sondern lediglich festgestellt hat, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 abziehbar sind, war die Streitsache nicht an das FG zurückzuverweisen, weil eine zweistufige Prüfung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs zu einer im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässigen Verböserung führen würde.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 44/04
    b) Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG auch i.d.F. des StBereinG 1999 der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Aus dieser gesetzgeberischen Konzeption hat der BFH ferner abgeleitet, dass der Schuldzinsenkürzung gemäß § 4 Abs. 4a EStG 1999 der nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen ist (BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; vom 18. Oktober 2006 XI R 41/02, BFH/NV 2007, 416).

    Angesichts dieses Verfahrensstands sieht der Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob die Überentnahmen des Gesellschafters S. zum 1. Januar 1999, die sich nach den Angaben des Prozessvertreters auf 20 653, 38 DM belaufen, bei der Ermittlung seines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 EStG 1999 zu berücksichtigen sind (verneinend BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 416); auch kann offenbleiben, ob die Schuldzinsenkürzung gemäß § 4 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 EStG 1999 nicht nur den Gewinn, sondern in den Streitjahren auch das Entnahmepotential erhöht (dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; vgl. jetzt § 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794) und ob im Hinblick auf den Hinzurechnungsbetrag eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung erforderlich ist (dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 21).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Da § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 den Begriff "Gewinn" nicht eigenständig bestimmt, ist bei der Berechnung der Überentnahmen auf den einkommensteuerlichen Gewinn abzustellen (BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 44/04 BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, und vom 18. Oktober 2006 XI R 41/02, BFH/NV 2007, 416).

    Entsprechend sind gewinnmindernde Abschreibungen dem steuerlichen Gewinn bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nicht hinzuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, und vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267).

    Da die Regelung an Überentnahmen, mithin an private Ursachen anknüpft, bestehen im Hinblick auf das Nettoprinzip keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteile in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, und vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041).

  • BFH, 03.12.2019 - X R 6/18

    Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei

    a) Der Gewinn in § 4 Abs. 4a EStG ist mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift i.S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG auszulegen (Senatsurteile vom 07.03.2006 - X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, unter II.3., m.w.N., und vom 22.02.2012 - X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418).
  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    Da § 4 Abs. 4a EStG keine abweichende Begriffsbestimmung vornimmt, ist bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, vom 18. Oktober 2006 XI R 41/02, BFH/NV 2007, 416, in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, vom 22. November 2011 VIII R 5/08, StuB 2012, 604, in BFH/NV 2012, 1418, vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, jeweils m.w.N., ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rz 8, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1057, Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 EStG, Rz 1657).

    Entsprechend sind gewinnmindernde Abschreibungen dem steuerlichen Gewinn bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nicht hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, und vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267).

    (1) Denn Sinn und Zweck der Regelung des beschränkten Abzugs von Schuldzinsen nach § Abs. 4a EStG (seit der Fassung im StBereinG 1999) ist es, dass der Unternehmer ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen entnehmen können sollte, sondern lediglich den in Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen (vgl. BFH in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, und in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

    Zum einen ist im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG bei den nicht abziehbaren Schuldzinsen vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG auszugehen (vgl. BFH in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; in, BFH/NV 2007, 416, in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, in StuB 2012, 604, in BFH/NV 2012, 1418, in BFH/NV 2012, 1420, jeweils m.w.N., ebenso BMF in BStBl I 2005, 1019, Rz 8; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1057; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 EStG, Rz 1657).

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Sie ist unter dem Blickwinkel des Nettoprinzips verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie an Überentnahmen und somit an private Ursachen anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; ebenso HHR/Schallmoser, § 4 EStG Rz 1037; Frotscher in Frotscher, a.a.O., § 4 Rz 625; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 610; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 522).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

    "Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen

    Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, und vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl II 2007, 304, m.w.N.).
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18

    Berechnung einer Überentnahme

    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04 (BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588) entschiedenen Fall gehe es vorliegend nicht um die gewinnmindernde und damit überentnahmeerhöhende Bildung einer § 6b- Rücklage, sondern um die Übertragung einer solchen Rücklage auf einen anderen Steuerpflichtigen.

    Diese Definition ist auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG maßgebend, da mangels besonderer Bestimmung in dieser Vorschrift der allgemeine Gewinnbegriff - und damit auch der Entnahmebegriff - des § 4 Abs. 1 EStG gilt (BFH-Urteil in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

    Dieser aber bildet die Grundlage für - ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug - mögliche Entnahmen und ist nicht mehr durch Hinzurechnung oder Abzug solcher Posten für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zu korrigieren (BFH-Urteil in BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

  • FG Düsseldorf, 19.12.2006 - 11 K 5373/04

    Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung;

    Die Vorschrift knüpft für den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG vielmehr an übermäßige Entnahmen des Steuerpflichtigen und damit an private Ursachen an (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

    Diese Überlegung übersieht, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG die Entnahmefähigkeit auf das im Betrieb angesammelte Eigenkapital einschränkt und sie damit nicht auf einen entnahmebedingten entstandenen oder vergrößerten, ggf. durch neue Kreditaufnahme abzudeckenden Liquiditätsmangel abstellt (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

    So kann der Steuerpflichtige in späteren Wirtschaftsjahren zum einen bei der Anschaffung von Anlage- und Umlaufvermögen trotz tatsächlichem Liquiditätsabfluss in voller Gewinnhöhe entnehmen oder er kann zum anderen bei einer gewinnerhöhenden Auflösung von Rückstellungen mehr entnehmen, ohne dass durch die Auflösung dem Unternehmen weitere Liquidität zugeflossen wäre (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).

    Der BFH hat es in seiner Entscheidung vom 7. März 2006 (X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588) ausdrücklich dahinstehen lassen, "ob die Pauschalierung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen verfassungsgemäß ist".

  • BFH, 22.02.2012 - X R 12/09

    Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 38/18

    Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der

  • FG Münster, 18.06.2013 - 2 K 1040/12

    Gewinnbegriff, Minderung um Investitionsabzugsbetrag

  • FG Düsseldorf, 31.05.2019 - 15 K 1131/19

    Anwendung des gesetzlich typisierten Zinssatzes i.R.d. gesonderten und

  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 5/08

    Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG - Wechsel der Gewinnermittlungsart -

  • FG Düsseldorf, 22.03.2007 - 16 K 4797/04

    Hinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen unter Berücksichtigung eines

  • FG Düsseldorf, 08.04.2010 - 11 K 3720/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit;

  • FG Köln, 12.12.2018 - 12 K 2317/16

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine

  • BFH, 27.09.2023 - IV R 8/21

    Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

  • FG München, 11.08.2016 - 10 K 746/16

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der nachträglichen Betriebsausgaben

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

  • BFH, 22.02.2012 - X R 27/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 02. 2012 X R 12/09 -

  • FG Düsseldorf, 02.08.2010 - 11 K 763/08

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs; Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4 a EStG;

  • BFH, 22.12.2011 - III R 99/07

    Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 26/05

    Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

  • FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 2486/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen;

  • FG Düsseldorf, 01.12.2022 - 15 K 1131/19

    Ermittlung der Schuldzinsenkürzung für den Gesellschafter hinsichtlich

  • BFH, 02.12.2013 - III B 4/13

    Feststellung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG - Klärungsbedürftigkeit

  • BFH, 12.12.2007 - XI B 158/06

    Wiedereinsetzung bei verlorengegangenem Antrag auf Fristverlängerung -

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2009 - 11 K 4248/08

    Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG in Verlustsituationen

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2007 - 12 K 133/07

    Überentnahmen: Ermittlung des betrieblich veranlassten Teils der Schuldzinsen bei

  • FG München, 26.01.2007 - 7 K 3527/04

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Tätigung von Überentnahmen; Beurteilung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht