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   BFH, 21.09.2005 - X R 32/03   

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https://dejure.org/2005,1769
BFH, 21.09.2005 - X R 32/03 (https://dejure.org/2005,1769)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - X R 32/03 (https://dejure.org/2005,1769)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - X R 32/03 (https://dejure.org/2005,1769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3 bis 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 4, 5, 6
    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorzeitige Auflösung der Ansparrücklage nach Aufgabe der Investitionsabsicht ? Nur Auflösung der vollen Rücklage bis zum Eintritt der bestandskräftigen Veranlagung des Besteuerungszeitraums ? Keine nachträgliche Bildung einer ?neuen? Rücklage nach Ablauf der gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition

  • IWW (Kurzinformation)

    Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung der Ansparrücklage ohne Investition

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparrücklage kann nur vollständig aufgelöst werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht zur vorzeitigen Auflösung der Ansparrücklage; Erfolgswirksame Auflösung der Ansparrücklage mangels Realisierung der Investition; Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung der Bildung einer Ansparrücklage; Ausübungszeitpunkt des Rechtes zur vorzeitigen Auflösung ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerfalle Ansparabschreibung - Vorsicht bei Teilauflösungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansparrücklage als steuerliches Gestaltungsmittel?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 6, AO 1977 § 157 Abs 2
    Ansparrücklage; Auflösung; Bestandskraft; Wahlrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 221
  • BB 2005, 2733
  • DB 2005, 2664
  • DB 2007, 3
  • BStBl II 2006, 66
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    Hierzu verweist der erkennende Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Grundsätze, die der IV. Senat des BFH zu einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) dargelegt hat.

    Danach fehlte es auch im Streitfall von Anfang an an der notwendigen Konkretisierung der "voraussichtlichen" Investition hinsichtlich der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, weil der Kläger seine Investitionsabsicht erst zu einem Zeitpunkt dokumentiert hat, "zu dem eine tatsächlich gebildete Ansparrücklage bereits wieder aufgelöst sein musste" (BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4.1. Absatz der Gründe; vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7g Rz. 23; Lambrecht in Kirchhof, KompaktKommentar zum Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 7g Rz. 42; Beck, Steuerwarte 2003, 43 f.; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau 2004, 984, 987 und 989).

  • FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    Aus diesem Grund erübrigt sich auch, auf die Einwendungen der Revision gegen diese vom FG vertretene Ansicht (vgl. auch schon FG München, Urteil vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510, 1511, betreffend die nachträgliche Auflösung einer Rücklage nach § 6c EStG) einzugehen.
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    Da eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG streng auf ein Investitionsgut bezogen sei und die Wirtschaftsgüter, für welche eine Ansparrücklage gebildet worden sei, nicht ausgetauscht werden könnten (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), würde in einem solchen Fall für den fortgeführten Teil der Rücklage die sachliche Rechtfertigung fehlen.
  • BFH, 13.02.1997 - IV R 59/95

    Wahlrechtsausübung bei Sonderabschreibungen

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    aa) Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- können nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, 906; vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; ebenso BMF-Schreiben vom 27. September 2000 IV A 4 -S 0062- 5/00, BStBl I 2000, 1232 Tz. 4).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    aa) Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- können nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, 906; vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; ebenso BMF-Schreiben vom 27. September 2000 IV A 4 -S 0062- 5/00, BStBl I 2000, 1232 Tz. 4).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    Denn der Steuerpflichtige kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG eine Ansparrücklage nur so lange bilden, als aus der Perspektive des Endes des betreffenden Wirtschaftsjahres die Prognose gestellt werden kann, dass er das nämliche Wirtschaftsgut "voraussichtlich" anschaffen oder herstellen werde (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).
  • BFH, 25.04.1990 - I R 136/85

    Keine Bilanzänderung bei bestandskräftiger Veranlagung, auch wenn Bilanz Verlust

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    aa) Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- können nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, 906; vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; ebenso BMF-Schreiben vom 27. September 2000 IV A 4 -S 0062- 5/00, BStBl I 2000, 1232 Tz. 4).
  • BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91

    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - X R 32/03
    aa) Auch zeitlich unbefristete Wahlrechte --zu denen auch die in § 7g Abs. 3 ff. EStG vorgesehenen Optionen gehören-- können nach ständiger Rechtsprechung des BFH längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 136/85, BFHE 160, 529, BStBl II 1990, 905, 906; vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; vom 13. Februar 1997 IV R 59/95, BFH/NV 1997, 635; ebenso BMF-Schreiben vom 27. September 2000 IV A 4 -S 0062- 5/00, BStBl I 2000, 1232 Tz. 4).
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (vgl. zu § 7g EStG a.F. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104, m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; Schmidt/ Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 7g Rz 18).

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es auch, wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des (nunmehr dreijährigen) Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt wurden (Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 17; vgl. zu § 7g EStG a.F. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903, unter II.3.).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    c) Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, betr.

    Am Finanzierungszusammenhang fehlt es aber u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    bb) Am Finanzierungszusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2. der Gründe; Urteil des FG Köln in EFG 2005, 1922; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz 10; Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 38).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Wird die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums aufgegeben, ist die Rücklage, unabhängig von früheren Zeitangaben aufzulösen (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66).
  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Denn das Merkmal der "künftigen" Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 1. a).

    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Andererseits sind sie erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids verbraucht (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, und vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    a) Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen (BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, m.w.N.).

    So verhält es sich etwa, wenn die Rücklagenbildung erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass die Investition tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH-Urteile in BFHE 230, 517, BFH/NV 2011, 104; in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66), oder wenn wegen der bei Bildung der Rücklage nur mehr geringen Dauer des restlichen Investitionszeitraums mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

  • FG Hamburg, 08.11.2006 - 6 V 150/06

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung

    Mit dem Aussetzungsantrag macht sie geltend, der Antragsgegner habe das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.9.2005 X R 32/03, BStBl II 2006, 66 , nicht sachgerecht umgesetzt; wegen der Einzelheiten werde auf den Vortrag im Klageverfahren verwiesen.

    Die Investitionsabsicht wird nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vorzeitig aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige erklärt, einen Teil der Rücklage auflösen zu wollen (BFH-Urteil vom 21.9.2005, X R 32/03, BStBl II 2006, 66, 67).

    Denn die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG sei nur dann zulässig, wenn aus der Perspektive des Endes des betreffenden Wirtschaftsjahres die Prognose gestellt werden könne, dass der Steuerpflichtige das nämlich Wirtschaftsgut "voraussichtlich" anschaffen oder herstellen werde (BFH v. 21.9.2005, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2009 - X B 64/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Der Hinweis des FA, in dem Senatsurteil vom 21. September 2005 X R 32/03 (BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66) sei eine Tendenz zu erkennen, die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Rücklage nach § 7g EStG a.F. aufzulösen ist, unter Rückgriff auf den Gesamtzusammenhang des § 7g EStG a.F. und nicht isoliert aus dem Gesetzeswortlaut heraus zu beantworten, kann für eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichen.

    Hinzu kommt, dass das Senatsurteil in BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66 eine zwischenzeitliche Aufgabe der Investitionsabsicht nach zulässiger Bildung einer Ansparrücklage zum Gegenstand hatte, und nicht --wie im vorliegenden Sachverhalt-- die Rechtsfolgen einer zwar unzulässigen, aber bestandskräftig gewordenen Rücklage gemäß § 7g EStG a.F. zu beurteilen waren.

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    b) § 7g Abs. 3 EStG (hier: für den Fall der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung i.V.m. Abs. 6) eröffnet dem Steuerpflichtigen unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage und lässt darüber hinaus bei Aufgabe der begünstigten und nicht realisierten Investitionsplanung zu, die Ansparrücklage vorzeitig, d.h. bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, bereits zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung, aufzulösen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, 340 Tz. 28; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 89; Blümich/Brandis, § 7g Rz 90).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 46/06

    Aufforderung zum Beitritt betreffend Frist für Widerruf eines Verzichts auf

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • BFH, 07.11.2007 - X R 16/07

    Betriebsausgabenabzug nach § 7g EStG

  • BFH, 12.09.2006 - I B 169/05

    Ausübung eines Sonderabschreibungsrechts im Zusammenhang mit einer

  • BFH, 12.12.2011 - VIII B 83/11

    Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer

  • FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08

    Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von

  • FG Hamburg, 18.08.2005 - III 404/04

    Einkommensteuer: Streichung von Anspar- und Existenzgründerrücklage im Jahr ihrer

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 2 K 3887/09

    Keine Teilauflösung einer Ansparrücklage

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 13 K 3836/09

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 2006;

  • FG Hamburg, 04.08.2004 - III 264/04

    Einkommensteuer: Existenzgründerrücklage

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