Rechtsprechung
   BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1277
BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04 (https://dejure.org/2006,1277)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2006 - XI R 1/04 (https://dejure.org/2006,1277)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2006 - XI R 1/04 (https://dejure.org/2006,1277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Sonderausgabenabzug für an Europäische Schule geleistetes Schulgeld

  • datenbank.nwb.de

    Schulgeld für eine Europäische Schule

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doch Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ?Europäische Schule? (hier in Brüssel) ? Änderung der Rechtsprechung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Schulgeld als Sonderausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Europäische Schulen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäische Schulen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung einer Zahlung von Schulgeld an eine "Europäische Schule" im Ausland; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung einer "Europäischen Schule" als Ersatzschule

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abzug des Schulgelds für eine "Europäische Schule" als Sonderausgabe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulgeld für "Europäische Schule" kann als Sonderausgabe abgezogen werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Sonderausgabenabzug beim Schulgeld an eine Europäische Schule

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Ausland; EG; Schulgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 345
  • NJW 2006, 3376 (Ls.)
  • BB 2006, 1615
  • DB 2006, 1472
  • BStBl II 2006, 682
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.12.1998 - X R 3/98

    SA; Schulgeld

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Die "Europäischen Schulen" erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung zu der "Europäischen Schule" in München den Schulgeldabzug mit der Begründung versagt, dass diese Institution nicht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sei (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).

    Auf die Anfrage des erkennenden Senats beim X. Senat, ob er noch an der in dem Urteil in BFH/NV 1999, 918 geäußerten Rechtsauffassung, dass Schulgeld für eine Europäische Schule nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sei, festhält, hat der X. Senat wie folgt geantwortet:.

    Soweit der X. Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) zu einer 'Europäischen Schule' entschieden hat, dass die Genehmigung, Anerkennung oder Erlaubnis der Privatschule nur durch die Kultusbehörden der Länder erfolgen kann, hält er hieran nicht mehr fest.

    Ob diese Voraussetzungen im Falle einer Europäischen Schule vorliegen, insbesondere ob das Gebot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eingehalten ist, Schüler nicht nach ihren Besitzverhältnissen zu sondern, war in dem Senatsurteil in BFH/NV 1999, 918 nicht entscheidungserheblich gewesen.".

    Der X. Senat, der mit dem Urteil in BFH/NV 1999, 918 die steuerliche Abziehbarkeit von Schulgeld für eine Europäische Schule (in München) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie weder als Ersatzschule tatsächlich genehmigt noch als allgemeinbildende Ergänzungsschule nach Landesschulrecht förmlich anerkannt sei, hat auf Anfrage dieser Entscheidung zugestimmt.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    a) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung als Ersatzschule, wenn sie mit öffentlichen Schulen in den Lehrzielen und den Einrichtungen gleichwertig ist, wenn die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet ist und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl II 2005, 473; in BFH/NV 2005, 946; Schmitt-Kammler, in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 7 Rdn. 68; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, GGK, 5. Aufl., 2000, Rn. 41 zu Art. 7; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Aufl., Art. 7 Rn. 23).

    c) Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung i.S. des Art. 49 EGV ist und ob das Gemeinschaftsrecht eine (steuerliche) Diskriminierung dieser Schulen verbietet (dazu vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 473, m.w.N.; Beschluss des FG Köln vom 27. Januar 2005 10 K 7404/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 709).

  • FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Hiergegen bestehen keine europarechtlichen Bedenken (a.A. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 27. Januar 2005 10 K 7404/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 709).

    c) Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung i.S. des Art. 49 EGV ist und ob das Gemeinschaftsrecht eine (steuerliche) Diskriminierung dieser Schulen verbietet (dazu vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 473, m.w.N.; Beschluss des FG Köln vom 27. Januar 2005 10 K 7404/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 709).

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dient der Erfüllung der staatlichen Pflicht, Privatschulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu fördern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, juris Nr: KVRE322270401) und ist damit integraler Bestandteil der Organisation des Bildungswesens, außerhalb derer die Bundesrepublik und ihre Länder keine Finanzierungsverantwortung tragen.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    In vergleichbarer Weise hat der Senat entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Schule im Ausland gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFH/NV 2005, 946); dass die Anerkennung der Deutschen Schule im Ausland nicht von einer einzelnen Landesbehörde, sondern durch die KMK beschlossen werde, sei unschädlich.

    a) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung als Ersatzschule, wenn sie mit öffentlichen Schulen in den Lehrzielen und den Einrichtungen gleichwertig ist, wenn die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet ist und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl II 2005, 473; in BFH/NV 2005, 946; Schmitt-Kammler, in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 7 Rdn. 68; Hemmrich, in: v. Münch/Kunig, GGK, 5. Aufl., 2000, Rn. 41 zu Art. 7; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Aufl., Art. 7 Rn. 23).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615) habe der BFH die tatsächliche Genehmigung bzw. Anerkennung für unverzichtbar erklärt.

    Voraussetzung für die Begünstigung sei deshalb die tatsächliche Erteilung der staatlichen Genehmigung als Ersatzschule; die Genehmigungsfähigkeit reiche nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615).

  • BFH, 23.07.1997 - X R 49/96
    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Der BFH halte die Aufzählung der Schulen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für abschließend (nicht amtlich veröffentlichtes Urteil des BFH vom 23. Juli 1997 X R 49/96, juris Nr: STRE975100560).

    "Nach der gefestigten Rechtsprechung des X. Senats setzt die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass die jeweilige Privatschule --je nach Schultyp-- staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt sein muss (Senatsurteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 23. Juli 1997 X R 49/96, juris Nr: STRE975100560).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Europarechtliche Folge dieses Harmonisierungsverbots ist es, dass 'andere Artikel des EGV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden (dürfen), um den ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung gemäß Artikel 129 Absatz 4 EG-Vertrag zu umgehen' (vgl. zu Art. 152 Abs. 4 Buchst. c EGV EuGH-Urteile vom 5. Oktober 2000 Rs. C-376/98, EuGHE 2000, I-8419 Rdnr. 79; vom 10. Dezember 2002 Rs. C-491/01, EuGHE 2002, I-11453 Rdnr. 190).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Eine Genehmigung für Schulen im Ausland könne nicht erteilt werden, weil dort deutsches Recht nicht gelte (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
    Nach deutschem Verfassungsrecht fehlt es im sachlichen Anwendungsbereich des Harmonisierungsverbots an einer Einzelaktermächtigung für Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft (BVerfG-Urteil vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, BVerfGE 89, 155 - 'Maastricht').
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) und vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Regelungslücke enthalte, die durch eine teleologische Extension für bestimmte, vor allem im Ausland belegene Schulen zu schließen sei.

    In dem Verfahren in BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682 wurde die Europäische Schule in Brüssel zwar nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Entsprechend ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2006 (XI R 1/04), dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Europäische Schulen einen Status hätten, der dem einer in Deutschland staatlich genehmigten Schule entspreche, so dass Steuerpflichtige, die Schulgeld an derartige Schulen gezahlt hätten, abweichend von der Regel, dass Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten nicht als Sonderausgaben anzusehen seien, die zur Ermäßigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berechtigten, Anspruch auf diese Vergünstigung hätten.
  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

    b) Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger genannten BFH-Urteile vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) sowie vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) enthält § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. für inländische angezeigte Ergänzungsschulen keine Regelungslücke, die durch eine teleologische Extension zu schließen wäre.

    Die Europäische Schule in Brüssel wurde zwar nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt; sie erfüllte aber die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, und wurde durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkam (BFH-Urteil in BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682).

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) und vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) eine Privatschule nicht nur aufgrund einer Genehmigung, Anerkennung oder Erlaubnis durch die Kultusbehörden der Länder, sondern auch aufgrund anderweitiger staatlicher Anerkennungsakte in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. fallen kann.
  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

    bb) Zwar enthält § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG --wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518) und vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) dargelegt hat-- eine Regelungslücke, die durch eine teleologische Extension für bestimmte Ersatz- oder Ergänzungsschulen zu schließen ist.

    In dem Verfahren in BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682 wurde die Europäische Schule in Brüssel zwar nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt; sie erfüllte aber die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, und wurde durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkam.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

    Es bedürfe hierzu nicht einer staatlichen Genehmigung (Hinweis auf BFH vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl II 2006, 682).

    Soweit der Kläger hierzu u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2006 im Verfahren XI R 1/04 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von an einer europäische Schule gezahlten Schulgeldern geltend mache, dass Schulgeldzahlungen für Schulen im Ausland als Sonderausgaben abzugsfähig seien, soweit dieser als Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen anzusehen seien, ohne dass es hier zu einer staatlichen Genehmigung bedürfe, könne dies im Streitfall zu keiner anderen Entscheidung führen.

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

    In seinem Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682) hat der Senat außerdem für die öffentlich-rechtliche Europäische Schule entschieden, dass diese durch staatliche Akte des Bundesgesetzgebers einen Status erlangt hat, der einer staatlich genehmigten Schule i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entspricht.

    Für den Senat war dabei maßgeblich, dass der Deutsche Bundestag den verschiedenen Protokollen und Satzungen, die zur Gründung und zum weiteren Betrieb von Europäischen Schulen verabschiedet worden waren, in mehreren Gesetzen ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682).

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

    In seinem Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl II 2006, 682 hat der BFH außerdem für die öffentlich-rechtliche Europäische Schule entschieden, dass diese durch staatliche Akte des Bundesgesetzgebers einen Status erlangt habe, der einer staatlich genehmigten Schule i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entspreche.

    Dabei war maßgeblich, dass der Deutsche Bundestag den verschiedenen Protokollen und Satzungen, die zur Gründung und zum weiteren Betrieb von Europäischen Schulen verabschiedet worden waren, in mehreren Gesetzen ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. die Nachweise im Urteil in BStBl II 2006, 682).

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 14.12.2004 (XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl. II 2005, 518) und vom 05.04.2006 (XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl. II 2006, 682) ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Regelungslücke enthalte, die durch eine teleologische Extension für bestimmte, vor allem im Ausland belegene Schulen, zu schließen sei.

    Die D Schule erfülle die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre (BFH-Urteil vom 05.04.2006 XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl. II 2006, 682).

  • BFH, 03.12.2008 - X R 26/08

    Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dient der Erfüllung der staatlichen Pflicht, Privatschulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 GG zu fördern (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 951; Stellungnahme des X. Senats, wiedergegeben im BFH-Urteil vom 5. April 2006 XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

  • FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07

    Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen

  • FG Köln, 29.06.2011 - 9 K 2690/09

    Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht