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   BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02   

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https://dejure.org/2003,1105
BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02 (https://dejure.org/2003,1105)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2003 - IV R 31/02 (https://dejure.org/2003,1105)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2003 - IV R 31/02 (https://dejure.org/2003,1105)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 3
    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Kaskoentschädigung wegen Entwendung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3
    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

  • datenbank.nwb.de

    Leistung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines zum BV gehörenden Pkw als BA

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Diebstahl eines Pkw des Betriebsvermögens mit anteiliger Privatnutzung ? Steuerliche Behandlung der Leistung der Kaskoversicherung ? Betriebseinnahme im Umfang der betrieblichen Nutzung ? Private Nutzung während des Diebstahls ist irrelevant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Versicherungserstattung als Betriebseinnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungserstattung als Betriebseinnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungserstattung als Betriebseinnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Versicherungserstattung als Betriebseinnahme

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Versicherungserstattung als Betriebseinnahme

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung der an eine Rechtsanwaltskanzlei erbrachten Kaskoversicherungsleistung für einen gestohlenen Dienst-PKA als Betriebseinnahme; Betriebseinnahme als "stellvertretendes Commodum" i. S. v. § 285 des Bürgerlichen Gesetzbuches -(BGB); Absetzung für Abnutzung (AfA) ; ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ersatzleistung für Fahrzeugdiebstahl ist Betriebseinnahme

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 3
    Betriebseinnahme; Diebstahl; Kraftfahrzeug; Privat; Versicherungsentschädigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 166
  • NJW 2004, 1343
  • VersR 2004, 1202
  • BB 2004, 530
  • DB 2004, 627
  • BStBl II 2006, 7
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu die Senatsurteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteile in BFHE 201, 269, und BFHE 203, 143).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu die Senatsurteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteile in BFHE 201, 269, und BFHE 203, 143).

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 stellt die Leistung der Kaskoversicherung auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört wird.

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 48/98

    Zur Bewertung der Nutzungsentnahme, wenn ein betrieblich genutzter Pkw auf einer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Demgegenüber weist der VIII. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) darauf hin, dass im Fall der Zerstörung des zum Betriebsvermögen gehörenden PKW während der Nutzung zu privaten Zwecken die Versicherungsleistungen möglicherweise in voller Höhe als private Einnahme anzusehen sein könnten (ähnlich --in einem obiter dictum-- der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212 unter 2. b der Gründe).

    b) Zum anderen liegt der Auffassung des VIII. Senats des BFH im Vorlagebeschluss in BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395 die Vorstellung zugrunde, dass die Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW als Nutzungsentnahme anzusehen ist.

  • FG München, 23.04.1998 - 6 K 3590/93

    Versicherungs-Erstattungen für Unfall auf Privatfahrt mit Betriebs-PKW keine

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 23. April 1998 6 K 3590/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1384, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 617) geltend, die Versicherungsleistung stelle deshalb keine Betriebseinnahme dar, weil der PKW aus dem "Privatbereich" entwendet worden sei.
  • FG Hamburg, 15.04.2002 - III 208/01

    Kfz-Versicherungsentschädigung:

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Das Urteil des FG vom 15. April 2002 III 208/01 ist in EFG 2002, 1285 veröffentlicht.
  • BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74

    OHG - Betriebsvermögen - PKW - Abschluß einer Insassenunfallversicherung -

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02
    Demgegenüber weist der VIII. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) darauf hin, dass im Fall der Zerstörung des zum Betriebsvermögen gehörenden PKW während der Nutzung zu privaten Zwecken die Versicherungsleistungen möglicherweise in voller Höhe als private Einnahme anzusehen sein könnten (ähnlich --in einem obiter dictum-- der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212 unter 2. b der Gründe).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Damit liegt dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass es keinen Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Der Senat sieht daher wegen Vorliegens der Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, und in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

    Die Bescheide sind an die Stelle des ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheides getreten, sodass dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt und es deshalb keinen Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats; sie fallen durch die Aufhebung des Urteils nicht weg, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, unter I., m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Damit liegt dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass es keinen Bestand haben kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2009 - VIII R 63/06

    EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

    Die von der Vorinstanz verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37).
  • BFH, 09.08.2016 - VIII R 27/14

    Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten

    Damit ist Gegenstand des FG-Urteils ein Verpflichtungsantrag auf Änderung eines nicht mehr existierenden Bescheids, so dass es keinen Bestand haben kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16

    In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang

    Das FG-Urteil muss deshalb aufgehoben werden, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 - IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7, unter I.).
  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Frage, ob die von einer Kaskoversicherung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geleistete Entschädigung auch im Umfang der nichtbetrieblichen Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen ist, ausdrücklich in seinem Urteil IV R 31/02 vom 20. November 2003 (BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7) offengelassen.

    Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder wie im Streitfall gestohlen, so stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.B.5.; in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7).

    Denn das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage unterbricht nach ständiger Rechtsprechung nicht den im Übrigen --hier unstreitigen-- betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7; vom 18. April 2007 XI R 60/04, BFHE 218, 56, BStBl II 2007, 762, m.w.N.).

    Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    Der IV. Senat hat darauf hingewiesen, dass er es in seinem Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02 (BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7) für möglich gehalten habe, das Abstellen des betrieblich genutzten Fahrzeugs am Urlaubsort in den Bereich der privaten Nutzungen einzubeziehen; hiermit lasse sich das Abstellen des PKW zum Zwecke des privaten Besuchs eines Weihnachtsmarkts im Rahmen einer ansonsten beruflich veranlassten Fahrt vergleichen.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12

    Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/98

    Bewertung einer Nutzungsentnahme

  • BFH, 28.11.2007 - X R 6/05

    Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA

  • FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11

    Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2004 - 2 K 2082/03

    Gewinnminderung durch in Folge des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen

  • BFH, 18.11.2004 - V R 37/03

    Zur Rechtsnatur einer formlosen Mitteilung des FA i.S. des § 100 Abs.2 Satz 3, 1.

  • BFH, 31.05.2006 - II R 32/04

    Sog. Ost-West-Betriebe; Aufteilung des EW des BV

  • FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung,

  • FG Köln, 19.09.2006 - 9 K 2696/05

    Versicherungszahlung für ein im Sonderbetriebsvermögen enthaltenes Fahrzeug als

  • FG Hamburg, 30.11.2007 - 1 K 266/06

    Bestimmung des Streitwerts in einem Verfahren wegen Kindergeld für die

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