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   BFH, 30.03.2006 - V R 9/03   

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https://dejure.org/2006,2207
BFH, 30.03.2006 - V R 9/03 (https://dejure.org/2006,2207)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2006 - V R 9/03 (https://dejure.org/2006,2207)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2006 - V R 9/03 (https://dejure.org/2006,2207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 3 Abs. 1; ; UStG 1993 § 3 Abs. 3; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; HGB § 383

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreifachumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf zur Sicherheit übereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers ? Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung ? Vorsteuerabzug des Käufers der sicherungsübereigneten Fahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verwertung von Sicherungsgut

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertung von Sicherungsgut

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von entgeltlichen Lieferungen; Voraussetzungen für das Vorliegen von entgeltlichen Lieferungen; Bestimmung von Leistendem und Leistungsempfänger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dritter kann Umsatzsteuer bei Kauf von Gegenständen aus Sicherungsübereignung als Vorsteuer abziehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 14 Abs 1
    Lieferung; Rechnung; Sicherungseigentum; Sicherungsgeber; Sicherungsnehmer; Vorsteuerabzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 144
  • BB 2006, 1257
  • DB 2006, 1194
  • BStBl II 2006, 933
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.10.2005 - V R 20/04

    Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber für Rechnung des

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).

    Gleichzeitig liegt im Verhältnis Sicherungsnehmer (Kommittent --hier die Bank--) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär --hier H-GmbH--) ein Fall des Kommissionsgeschäftes (§ 3 Abs. 3 UStG 1993) vor, bei dem der Sicherungsgeber (Verkäufer und Kommissionär) als Abnehmer gilt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).

    Veräußert der Sicherungsgeber also im eigenen Namen, aber --weil der Sicherungsfall eingetreten ist-- für Rechnung des Sicherungsnehmers, werden umsatzsteuerrechtlich drei Lieferungen bewirkt (sog. Dreifachumsatz, Senatsurteil in BFH/NV 2006, 222).

  • BFH, 09.03.1995 - V R 102/89

    1. Auswechslung des Sicherungsgebers vor der Verwertung des Sicherungsguts - 2.

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    b) Das FG hat sich für seine Auffassung, die Lieferung des Sicherungsgutes sei nicht der H-GmbH (der Sicherungsgeberin), sondern der Bank (der Sicherungsnehmerin) zuzurechnen, weil der Verkauf in deren Interesse durchgeführt worden sei, auf das Senatsurteil vom 9. März 1995 V R 102/89 (BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564) berufen.

    aa) Mit der Verwertung des Sicherungsgutes für Rechnung des Sicherungsnehmers (hier die Bank) erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, denn der Sicherungsnehmer (hier die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände, wenn er aufgrund der Berechtigung im Sicherungsvertrag, über die Verwertung des Sicherungsgutes bei Eintritt des Sicherungsfalles zu bestimmen, dessen Verwertung veranlasst (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. März 1991 II ZR 88/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1415, m.w.N.; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 930 Rz. 29 ff., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a).

  • BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90

    Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    aa) Mit der Verwertung des Sicherungsgutes für Rechnung des Sicherungsnehmers (hier die Bank) erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, denn der Sicherungsnehmer (hier die Bank) erhält endgültig auch die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände, wenn er aufgrund der Berechtigung im Sicherungsvertrag, über die Verwertung des Sicherungsgutes bei Eintritt des Sicherungsfalles zu bestimmen, dessen Verwertung veranlasst (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. März 1991 II ZR 88/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1415, m.w.N.; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 930 Rz. 29 ff., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a).
  • BFH, 16.05.2002 - V B 89/01

    Leistungen eines Geschäftsbesorgers

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Allein der Umstand, dass jemand im eigenen Namen aber letztlich für Rechnung eines Dritten Leistungen erbringt oder bezieht, rechtfertigt dagegen keine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Zurechnung von Leistungen oder Leistungsbezügen, wie sich aus den Regelungen zum Kommissionsgeschäft ergibt (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. c und Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--, sowie zu § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG 1993 die BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, BFHE 197, 377; vom 29. August 2002 V R 8/02, BFHE 199, 88, BStBl II 2004, 320, sowie BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 V B 89/01, BFH/NV 2002, 1113; nunmehr ausdrücklich die Neufassung des § 3 Abs. 11 UStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2004).
  • BFH, 12.12.2002 - V R 85/01

    Vorsteuerabzug, Rechnung ohne Steuerausweis

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Zu Recht geht das FG zwar davon aus, dass als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 bei richtlinienkonformer Auslegung nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829) und dass deshalb der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der H-GmbH nicht zulässig wäre, wenn der Rechnung keine Lieferung der Rechnungsausstellerin, der H-GmbH, an die T-GmbH zugrunde läge.
  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände kommt eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, so z.B. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des angeblichen "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, m.w.N.; vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988).
  • BFH, 29.08.2002 - V R 8/02

    Umsatzsteuer - Geschäftsbesorgung - Leistungseinkauf - Leistungsverkauf -

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Allein der Umstand, dass jemand im eigenen Namen aber letztlich für Rechnung eines Dritten Leistungen erbringt oder bezieht, rechtfertigt dagegen keine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Zurechnung von Leistungen oder Leistungsbezügen, wie sich aus den Regelungen zum Kommissionsgeschäft ergibt (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. c und Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--, sowie zu § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG 1993 die BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, BFHE 197, 377; vom 29. August 2002 V R 8/02, BFHE 199, 88, BStBl II 2004, 320, sowie BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 V B 89/01, BFH/NV 2002, 1113; nunmehr ausdrücklich die Neufassung des § 3 Abs. 11 UStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2004).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Zu Recht geht das FG zwar davon aus, dass als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 bei richtlinienkonformer Auslegung nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden darf (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829) und dass deshalb der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der H-GmbH nicht zulässig wäre, wenn der Rechnung keine Lieferung der Rechnungsausstellerin, der H-GmbH, an die T-GmbH zugrunde läge.
  • BFH, 31.01.2002 - V R 40/00

    Besorgen einer sonstigen Leistung - Unternehmer - Leistungseinkauf -

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Allein der Umstand, dass jemand im eigenen Namen aber letztlich für Rechnung eines Dritten Leistungen erbringt oder bezieht, rechtfertigt dagegen keine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Zurechnung von Leistungen oder Leistungsbezügen, wie sich aus den Regelungen zum Kommissionsgeschäft ergibt (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. c und Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--, sowie zu § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG 1993 die BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 40, 41/00, BFHE 197, 377; vom 29. August 2002 V R 8/02, BFHE 199, 88, BStBl II 2004, 320, sowie BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 V B 89/01, BFH/NV 2002, 1113; nunmehr ausdrücklich die Neufassung des § 3 Abs. 11 UStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2004).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 175/73

    Auslegung eines durch den Weiterverkauf der Ware aufschiebend bedingten

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 9/03
    Die Weisungsbefugnis des Kommittenten ist ein Wesensmerkmal des Kommissionsgeschäftes (vgl. § 385 des Handelsgesetzbuches); die fehlende Weisungsbefugnis steht deshalb der Annahme eines Kommissionsgeschäftes entgegen (z.B. BGH-Urteil vom 19. Februar 1975 VIII ZR 175/73, Betriebs-Berater 1975, 393).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    (2) Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933, unter II.2.a, Rz 16, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 597, Rz 33).
  • BFH, 23.07.2009 - V R 27/07

    Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

    Es liegt ein Dreifachumsatz vor (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 931; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung darf als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 30. März 2006 V R 9/03, BFHE 213, 144, BStBl II 2006, 933; zuletzt Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Randnr. 23, m.w.N.).
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