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   BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03   

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https://dejure.org/2006,768
BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03 (https://dejure.org/2006,768)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2006 - XI R 6/03 (https://dejure.org/2006,768)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2006 - XI R 6/03 (https://dejure.org/2006,768)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10b

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eintrittsspenden nicht absetzbar

  • Judicialis

    EStG § 10b

  • RA Kotz

    Spendenabzug - Verein: Spendenbescheinigung und Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10b
    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein; Spendenbescheinigung und Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de

    Spendenabzug bei Zuwendungen eines Mitglieds an den eigenen Verein

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eintrittsspende an Golfclub auch bei Zahlung über die Gemeinde nicht abziehbar ? Fehlende Unentgeltlichkeit ? Kein Vertrauensschutz aufgrund der Spendenbescheinigung ? Änderungsbefugnis des Finanzamts wegen neuer Tatsachen ? Anschluss an bisherige Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eigennützige Spende

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Nur echte Spenden an den eigenen Verein zählen

  • IWW (Kurzinformation)

    Spenden von Mitgliedern sind nicht immer abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Nur echte Spenden an den eigenen Verein zählen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigennützige Spende

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerveranlagung von als Spenden betitelter Einnahmen; Grundsätzliche Möglichkeit der Nichtberücksichtigung eingenommer Beträge zur Förderung bestimmter, besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke innerhalb einer festgelegten Obergrenze; Vertrauenschutz ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Was ist eine "echte" Spende? - Golfspieler will Zuwendung an seinen Golfclub von der Steuer absetzen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Spendenabzug bei Zuwendungen des Mitglieds an den eigenen Verein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nur echte Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nur echte Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gemeinnützigkeit
    Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit
    Wegfall des Spendenabzugs
    Spendenabzug
    Der Abzug der Zuwendungen im Einzelnen
    Spenden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 1, EStG § 10b Abs 4
    Entgelt; Gegenleistung; Golfclub; Spende; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 378
  • NJW 2007, 110
  • BB 2006, 2460
  • DB 2006, 2442
  • BStBl II 2007, 8
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98

    Spenden an Schulverein

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Ob die Zahlungen Spenden zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, kann nicht von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten abhängig gemacht werden; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231, und vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65).

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch ein Club-Mitglied seinem Verein --ebenso wie einem anderen Verein-- eine Spende zuwenden kann (vgl. für Elternspenden an die von ihren Kindern besuchte Privatschule BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65).

    Die von dem Kläger an den Golfclub geleistete Zahlung von 15 000 DM ist auch dann nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG als Spende abziehbar, wenn der Streitfall nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65 beurteilt wird.

    Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Blümich/ Hofmeister, § 10b EStG Rz. 76).

    In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1029, und BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10b Rz 50).

  • BFH, 19.12.1990 - X R 40/86

    Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach §

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234; vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, und vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748).

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

    Dass ein Spendenabzug nicht nur ausgeschlossen ist, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, und dass die Einordnung als Spenden oder Entgelt nicht von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten abhängig gemacht werden, war zu diesem Zeitpunkt höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234, und in BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231).

  • BFH, 26.04.2002 - XI R 30/01

    Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Eine Spendenbescheinigung kann allerdings einen Vertrauensschutz dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003 XI B 132/01, BFH/NV 2003, 908), denn nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1029, und BFH-Urteil in BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10b Rz 50).

  • BFH, 01.04.1960 - VI 134/58 U

    Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen"

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Ob die Zahlungen Spenden zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, kann nicht von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten abhängig gemacht werden; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1960 VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231, und vom 12. August 1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65).

    Dass ein Spendenabzug nicht nur ausgeschlossen ist, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, und dass die Einordnung als Spenden oder Entgelt nicht von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten abhängig gemacht werden, war zu diesem Zeitpunkt höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234, und in BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 19/96

    Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794) könne sie nicht als ein sog. Eintrittsgeld angesehen werden.

    Der Senat weicht deshalb auch nicht von der Rechtsprechung des I. Senats ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), die für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 55 ff. AO 1977 darauf abstellt, ob zwangsweise sog. "Beitrittsspenden" eingefordert werden, deren Höhe dazu führt, dass die Allgemeinheit von einem Beitritt abgehalten wird.

  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234; vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, und vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748).

    Die Regelungen für den Spendenabzug (§ 10b EStG) und für die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 51 ff. AO 1977) laufen nicht synchron (BFH-Urteil in BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748).

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

    c) Dass die "Beitrittsspende" freiwillig erfolgt sein mag oder aufgrund einer anlässlich seiner Aufnahme freiwillig eingegangenen (rechtlichen oder moralischen) Verpflichtung (BFH-Urteil in BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220) besagt nichts darüber, ob sie unmittelbar und ursächlich mit einem von dem Empfänger oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Geklärt war auch, dass beispielsweise die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein über einen diese Beiträge weiterleitenden Dachverband, wegen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nicht als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814).
  • BFH, 14.04.1999 - XI R 30/96

    Ablaufhemmung bei Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, sofern die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (BFH-Urteile vom 14. April 1999 XI R 30/96, BFHE 188, 286, BStBl II 1999, 478, und vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).
  • BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01

    Abzugsfähigkeit einer Golfspende

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
    Eine Spendenbescheinigung kann allerdings einen Vertrauensschutz dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003 XI B 132/01, BFH/NV 2003, 908), denn nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88

    Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

  • BFH, 11.11.1966 - VI R 45/66

    Abzug von Spenden ins Ausland als Sonderausgaben

  • BFH, 13.06.1969 - VI R 12/67

    Sonderzuschläge - Wohlfahrtsbriefmarken - Jugendwohlfahrtsbriefmarken -

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08

    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

    Bei Würdigung dieser Tatsachen bestehe rechtlich kein unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang im Sinne der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8) zwischen Grundstückskauf und Spende, da zwischen Grundstückskauf und Spende ca. drei Jahre vergangen seien und da das Grundstück mit dem notariell vereinbarten Kaufpreis bereits vollständig bezahlt worden sei.

    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

    Diese Rechtsprechung begründet der BFH damit, die steuerliche Entlastung einer Zuwendung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werde (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Eine Fremdnützigkeit im vorstehenden Sinne liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Zuwendung in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem gewährten Vorteil stehe (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Letzteres hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub angenommen, weil vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme regelmäßig erwartet und eingefordert würden.

    Auch eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der neueren Rechtsprechung des BFH bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Das eigene Interesse des Klägers ergibt sich - wie es auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 angenommen hat - weiterhin daraus, dass der Vorstand der N - Organisation die "Spende" aufgrund des gegebenen Versprechens von dem Kläger erwartet hat und Herr T. ihn wegen dieser Erwartungshaltung auf die Spende angesprochen hat.

    Jedoch sind, wie der BFH in seinem Urteil vom 02.08.2006 (in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8) festgestellt hat, die Regelungen für den Spendenabzug gem. § 10b EStG und für die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§§ 51 ff AO ), welche das BFH-Urteil in BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794 betraf, nicht synchron anzuwenden.

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 und in BFHE 190, 144, BStBl. II 2000, 65).

  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08E

    Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden bei Zusammenhängen von

    Bei Würdigung dieser Tatsachen bestehe rechtlich kein unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang im Sinne der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8) zwischen Grundstückskauf und Spende, da zwischen Grundstückskauf und Spende ca. drei Jahre vergangen seien und da das Grundstück mit dem notariell vereinbarten Kaufpreis bereits vollständig bezahlt worden sei.

    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197, BStBl. II 1991, 234).

    Diese Rechtsprechung begründet der BFH damit, die steuerliche Entlastung einer Zuwendung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werde (BFH in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8).

    Eine Fremdnützigkeit im vorstehenden Sinne liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Zuwendung in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem gewährten Vorteil stehe (BFH in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8).

    Letzteres hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8 im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub angenommen, weil vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme regelmäßig erwartet und eingefordert würden.

    Auch eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der neueren Rechtsprechung des BFH bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8).

    Das eigene Interesse des Klägers ergibt sich - wie es auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8 angenommen hat - weiterhin daraus, dass der Vorstand der N - Organisation die "Spende" aufgrund des gegebenen Versprechens von dem Kläger erwartet hat und Herr T. ihn wegen dieser Erwartungshaltung auf die Spende angesprochen hat.

    Jedoch sind, wie der BFH in seinem Urteil vom 02.08.2006 (in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8) festgestellt hat, die Regelungen für den Spendenabzug gem. § 10b EStG und für die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§§ 51 ff AO), welche das BFH-Urteil in BFHE 183, 371, BStBl. II 1997, 794 betraf, nicht synchron anzuwenden.

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH in BFHE 214, 378, BStBl. II 2007, 8 und in BFHE 190, 144, BStBl. II 2000, 65).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 4/11

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

    Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Fischer, Gemeinnutz und Eigennutz am Beispiel der steuerlichen Sportförderung, in: Festschrift für Offerhaus, S. 608; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz A 47 ff., B 110 ff.; Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 26 [2003] S. 32).

    Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Blümich/Hofmeister, § 10b EStG Rz 18); denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.

    d) Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Das Steuerrecht weist der Spende die Funktion zu, die Gemeinwohlverwirklichung durch private Förderung zu ergänzen und begünstigt aus diesem Grund für Spenden aufgewandte Ausgaben (vgl. Quambusch, Spenden als Gegenleistung für Beamtenhandeln, Die Personalvertretung 2008, 56, 57; BFH, BStBl. II 2007, 8).
  • FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09

    Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung

    In seiner Entscheidung vom 2. August 2006 XI R 6/03 (BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8) hatte sich der BFH schließlich mit der Zuwendung von Vereinsmitgliedern an den eigenen Verein zu befassen.

    Dies wird insbesondere an den jüngeren BFH-Entscheidungen ersichtlich, in denen der BFH nunmehr konsequenterweise fordert, dass die Aufwendungen im Sinne des § 10b EStG "freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig" geleistet werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8).

    Da die Rechtsprechung des BFH faktisch darauf hinausläuft, auf Seiten des Zuwendenden ein komplementäres Merkmal der "Fremdnützigkeit" der Zuwendung in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8), dürfte es sich rechtsmethodisch nicht mehr um eine Auslegung der Begriffe "zur Förderung", sondern wohl um eine teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG handeln.

  • FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

    Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen

    Hinsichtlich der vom Publikum geleisteten Unkostenbeiträge verweise er auf § 10b EStG und auf die Urteile des BFH vom 2. August 2006 (XI R 6/03) sowie vom 19. Dezember 1990 (X R 40/86).

    Darüber hinaus erkennen Verwaltung und Rechtsprechung sog. Eintrittsspenden, denen Entgeltcharakter zukommt, nicht als Spende an (Schmidt/Heinicke EStG, § 10b Rz. 20 m. w. N. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 214, 378, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 8).

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Für die Kenntnis ist das wenigstens laienmäßige Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich (BFH Urteil vom 02.08.2006 XI R 6/03, BStBl II 2007, 8 Tz. 25 juris; Buchna/Seeger/Brox a. a. O. S. 481).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06

    Besteuerung der aus Tierschutzgründen betriebenen Hundehaltung

    Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378).
  • BFH, 16.11.2022 - X R 17/20

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten;

    Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist auch im Anwendungsbereich des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 02.08.2006 - XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.2.a).
  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/22

    Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen

    Zudem hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die Merkmale der "Selbstlosigkeit" der Körperschaft einerseits und der "Unentgeltlichkeit" einer Zuwendung andererseits nicht deckungsgleich sind (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 05.02.1992 - I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748, unter II.3.c; zum fehlenden Gleichlauf der Regelungen über den Spendenabzug und die Gemeinnützigkeit auch BFH-Urteil vom 02.08.2006 - XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.c).
  • FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3210/17

    Einkommensteuer - Zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06

    Aufwandsspenden an politische Partei

  • FG Niedersachsen, 16.06.2009 - 15 K 30331/06

    Abzugsfähigkeit einer Durchlaufspende an natürliche Personen als Sonderausgabe

  • FG Sachsen, 12.07.2021 - 5 K 1378/19

    Zahlungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten der

  • FG Münster, 20.05.2020 - 7 K 3212/17

    Einkommensteuer - Zur Bewertung eines im Wege einer Sachspende übertragenen

  • OLG Stuttgart, 05.02.2008 - 12 U 122/07

    Aufsichtsratsvergütung in der Aktiengesellschaft: Satzungsgemäße Abführung von

  • FG München, 23.06.2015 - 2 K 3005/14

    Terminsverlegung, Spenden an Stiftung bei Fremdnützigkeit, Schätzung von

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 10 K 3811/12

    Zuwendungen an Stiftung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig -

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2013 - 9 K 9151/13

    Kein Spendenabzug bei Verausgabung zum Zweck der Erlangung einer Gegenleistung

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