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   BFH, 09.08.2006 - II R 24/05   

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BFH, 09.08.2006 - II R 24/05 (https://dejure.org/2006,1096)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2006 - II R 24/05 (https://dejure.org/2006,1096)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2006 - II R 24/05 (https://dejure.org/2006,1096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AO 1977 § 177 Abs. 2; ; AO 1977 § 177 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 177 Abs. 2, 3
    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung; Bestimmung des Saldierungsrahmens; Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Feststellungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung; Bestimmung des Saldierungsrahmens

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Saldierung materieller Fehler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Saldierung materieller Fehler

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Saldierungsfähiger materieller Fehler bei fehlender rechtzeitiger Auswertung eines Grundlagenbescheids durch das Finanzamt (FA); Ermittlung des Umfangs des Saldierungsrahmens; Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit einer wirtschaftlichen Einheit; Umfang und Abgrenzung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 105
  • NVwZ-RR 2007, 72 (Ls.)
  • BB 2006, 2460
  • DB 2006, 2502
  • DB 2006, 2728
  • BStBl II 2007, 87
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Diese Definition umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch Fehler, die darin liegen, dass das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und nunmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3.b; vom 1. Juni 1994 X R 90/91, BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849, unter 4., und vom 14. Dezember 1994 X R 111/92, BFH/NV 1995, 566, unter 4.).

    Denn nur der Steueranspruch selbst kann --ganz oder teilweise-- verjähren; nicht aber eine Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil in BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3.b).

    In derartigen Fällen hat der Gesetzgeber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit erkennbar Vorrang vor dem der Rechtssicherheit eingeräumt, soweit --wie es hier angesichts der aus anderen Gründen bestehenden Änderungsmöglichkeiten der Fall ist-- noch kein Rechtsfrieden eingetreten ist (vgl. auch dazu BFH-Urteil in BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3.b).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Die Prüfer ermittelten anhand der mittlerweile ergangenen Grundlagenbescheide den Wert der Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften mit ... DM (9 095 933 DM mehr als bisher), vertraten jedoch die Auffassung, dass der Einheitswertbescheid der Klägerin im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 XI R 32/91 (BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425) wegen Eintritts der Feststellungsverjährung insoweit nicht mehr geändert werden könne.

    Zwar findet die in § 171 Abs. 4 AO 1977 angeordnete Ablaufhemmung keine Anwendung auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festgestellt werden und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen sein können (BFH-Urteil in BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425, zum Verhältnis zwischen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und dem Einkommensteuerbescheid).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage für das mehrstufige Feststellungsverfahren (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a).

    Die von der Klägerin betonten Praktikabilitätsgesichtspunkte (vgl. dazu --insbesondere für Gesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten-- auch BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b cc) sprechen eher für als gegen das zweistufige Feststellungsverfahren.

  • BFH, 23.02.1972 - I R 159/68

    GmbH & Co. KG - OHG als Kommanditistin - Gesellschafter der OHG - Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist allein die Obergesellschaft als solche Gesellschafter und Mitunternehmer der Untergesellschaft, nicht aber der Gesellschafter der Obergesellschaft (BFH-Entscheidungen vom 23. Februar 1972 I R 159/68, BFHE 105, 257, BStBl II 1972, 530, unter 2.; vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II. und C.III.3., und vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794).

    Weil die Obergesellschaft zu den "Beteiligten" an der Untergesellschaft gehört (vgl. --zu § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977-- BFH-Urteil in BFHE 105, 257, BStBl II 1972, 530, unter 2.), ist ihr der Anteil an der Untergesellschaft zuzurechnen und die Feststellung zugleich i.S. des § 19 Abs. 4 BewG für die Besteuerung von Bedeutung.

  • BFH, 04.09.1996 - XI R 50/96

    Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen wird in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 durch die Institute der Festsetzungsverjährung und --in besonderen Fällen-- der Verwirkung hinreichend geschützt (BFH-Urteil vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 111/92

    Umfang der Ablaufhemmung in Abhängigkeit vom Einkommensteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Diese Definition umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch Fehler, die darin liegen, dass das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und nunmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3.b; vom 1. Juni 1994 X R 90/91, BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849, unter 4., und vom 14. Dezember 1994 X R 111/92, BFH/NV 1995, 566, unter 4.).
  • BFH, 08.04.1986 - IX R 212/84

    Verfassungsmäßigkeit - Einkommensteuer - Antrag auf Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Der Verweis der Klägerin darauf, dass durch die Korrekturvorschriften andere formelle Hindernisse als die Bestandskraft nicht durchbrochen werden können (BFH-Urteile vom 8. April 1986 IX R 212/84, BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790, unter c, und vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311, unter II.3.), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 19.05.2006 - II B 78/05

    Befangenheitsantrag - greifbar gesetzwidrige Behandlung

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Ein Unterschied zwischen Fällen, in denen die Saldierung jeweils unselbständige Besteuerungsgrundlagen betrifft (so die Situation in den vorstehend nachgewiesenen BFH-Entscheidungen) und Fällen, in denen der Übernahme einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage der Eintritt der Festsetzungs-/Feststellungsverjährung entgegen steht (dazu bereits Senatsbeschluss vom 19. Mai 2006 II B 78/05, BFH/NV 2006, 1620, unter 2.a cc), besteht insoweit nicht.
  • BFH, 01.06.1994 - X R 90/91

    Bei Berechnung der Nachsteuer können bisher nicht geltend gemachte

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Diese Definition umfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch Fehler, die darin liegen, dass das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und nunmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert wird (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504, unter 3.b; vom 1. Juni 1994 X R 90/91, BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849, unter 4., und vom 14. Dezember 1994 X R 111/92, BFH/NV 1995, 566, unter 4.).
  • BFH, 10.07.1980 - IV R 11/78

    Änderungsbescheid - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Rechtsbehelf

    Auszug aus BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
    Damit schließt der Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO 1977 auch solche Änderungen ein, die in früher ergangenen, aber nicht formell bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheiden vorgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 11/78, BFHE 131, 267, BStBl II 1981, 5, unter 2.).
  • BFH, 14.03.1989 - I R 77/85

    Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung

  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

  • BFH, 11.04.1995 - III B 74/92

    Änderung eines Folgeescheids

  • BFH, 29.06.2005 - II R 44/03

    Personengesellschaft - Vollbeendigung; Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 36/03

    Teilfeststellungsverjährung

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

  • BFH, 26.04.2005 - I B 159/04

    Zinseinkünfte aus Betriebsstätte in den USA

  • BFH, 09.07.2003 - I R 5/03

    Mehrstöckige PersG

  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 76/97

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

  • BFH, 13.06.1984 - III R 131/80

    Einheitswertbescheide müssen die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 42/02

    Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

  • BFH, 10.08.1989 - III R 5/87

    Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 55/82

    Änderung des Folgebescheides aufgrund des ursprünglich nicht berücksichtigten

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 8/94

    Beiladung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 15.05.2003 - XI B 171/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Auslegung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Hinsichtlich der Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und hinsichtlich der Zulässigkeit des zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften wird auf das Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05 (unter II.1.) verwiesen.

    c) Soweit danach hinsichtlich der Beteiligungen an Personengesellschaften geänderte Grundlagenbescheide wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr ausgewertet werden können, hat dies nicht zur Folge, dass auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.4.c).

    Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem letzten Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind (wegen der Begründung im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.5.).

  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Der durch Art. 17 Nr. 9 Buchst. b des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) eingefügte § 171 Abs. 3a Satz 1 AO gilt nach Art. 97 § 10 Abs. 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Art. 18 Nr. 3 Buchst. b StBereinG 1999) für alle bei Inkrafttreten des StBereinG 1999 (Art. 28 Abs. 2 StBereinG 1999: 30. Dezember 1999) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.3.b) und somit auch im Streitfall.
  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

    Dazu gehört auch jede Aufhebung oder Änderung eines Folgebescheids nach Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Grundlagenbescheids nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. i.E. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 177 AO Rz 40, 46, 60; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 177 Rz 1, 3; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 1, 2, 8; Koenig/ Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 177 Rz 1, 2, 6; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 177 AO Rz 1, 3; ausdrücklich zu § 175 AO Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533).

    Für § 177 Abs. 2 AO als Spiegelbild zu § 177 Abs. 1 AO gilt Entsprechendes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.5.b, sowie vom 10. August 2006 II R 61/05, BFH/NV 2007, 3, unter II.3.a).

  • FG Nürnberg, 08.05.2007 - I 76/06

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von nach einem Abkommen zur Vermeidung

    Ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) als Gesellschafterin und Mitunternehmerin beteiligt, so ist grundsätzlich ein zweistufiges Feststellungsverfahren erforderlich (BFH-Urteile vom 09.07.2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1 undvom 09.08.2006 II R 24/05, BFH/NV 2006, 2315; Söhn, Einheitliche und gesonderte Feststellungen bei "doppelstöckigen Personengesellschaften", StuW 1999, 328 ff).

    Danach sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung mit der Maßgabe anwendbar, wie sie bei einem Verhältnis eines Grundlagenfeststellungs- zu einem Folgefeststellungsbescheid zu formulieren wären (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1999 VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747 und II R 24/05, a.a.O.).

    Dabei hat die Obergesellschaft im Rechtsbehelfsverfahren gegen Feststellungsbescheide für die Untergesellschaft die Interessen ihrer Gesellschafter zu vertreten (BFH-Urteil vom 09.08.2006 II R 24/05, BStBl 2007, 87).

    Aus dem Zusammenspiel der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids, der Korrekturvorschrift und des Umfangs der Teil-Feststellungsverjährung ergibt sich ein Ansatz im Folgebescheid, der von der materiell-rechtlich zutreffenden Feststellung abweichen kann (BFH-Urteil vom 09.08.2006 II R 24/05, a.a.O.).

    Für die Fallkonstellation, in der zunächst ein Grundlagenbescheid fristgerecht umgesetzt wurde und später ein (im Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO) nicht rechtzeitig umgesetzter Grundlagenbescheid ergangen ist, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der bisherige Ansatz aus dem rechtzeitig umgesetzten Grundlagenbescheid beizubehalten ist (BFH-Urteil II R 24/05, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 08.02.2007 I R 51/04 , n.v.).

    So gelangte der 2. Senat des BFH (II R 24/05, a.a.O.) zu der Auffassung, dass bei einer Außenprüfung beim Gesellschafter der Ansatz der Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften überprüft werden kann und die Prüfungsanordnung sich hierauf erstreckt, da der Regelungsgehalt des Anteilsbewertungsbescheids nicht die Zurechnung des Anteils erfasst.

    Dem BFH lag in seinemUrteil vom 09.08.2006 (II R 24/05, a.a.O.) u.a. die Überlegung zugrunde, dass die Prüfungsanordnung bei der Obergesellschaft sich nicht auf Besteuerungsgrundlagen erstreckt, die der Obergesellschaft im Rahmen eines Feststellungsverfahrens bei einer Untergesellschaft zugerechnet wurden.

  • BFH, 25.06.2008 - X B 210/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs.

    Die dort vertretene Rechtsauffassung entspricht vielmehr im Ergebnis sowie in den wesentlichen Teilen ihrer Begründung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.4.c).

    Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; ferner Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466, und BFH-Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04, n.v., juris) geklärt.

    aaa) Im Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 (unter II.4.c) hat der BFH klargestellt: Soweit hinsichtlich der Beteiligungen an Personengesellschaften die Erhöhungsbeträge wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr angesetzt werden könnten, habe dies nicht zur Folge, dass "auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide (betreffend Unterpersonengesellschaften)-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin (Oberpersonengesellschaft) vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären.

    Auch diese Frage ist nach der BFH-Entscheidung in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 nicht mehr klärungsbedürftig.

    ddd) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 die nach seinem Erachten nach wie vor bestehende grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfrage darauf zu stützen sucht, dass sich die beiden unter aaa) und ccc) genannten Entscheidungen des II. Senats des BFH in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, und des I. Senats des BFH vom 8. Februar 2007 I R 51/04 (n.v.) in ihren Begründungen widersprächen, vermag dies die Entscheidung des beschließenden Senats im vorliegenden Streitfall nicht zu beeinflussen.

    b) Mit den vom Kläger gegen diese ständige Rechtsprechung eingewendeten wesentlichen Argumenten hat sich der BFH insbesondere bereits in seinem Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 (unter II.1.c bb) auseinandergesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet.

  • BFH, 09.08.2006 - II R 62/05

    Qualifizierung von Zinseinkünften eines Mitunternehmers nach dem DBA Frankreich

    Hinsichtlich der Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und hinsichtlich der Zulässigkeit des zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften wird auf das Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05 (unter II.1.) verwiesen.

    Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.4.c).

    Zu den materiellen Fehlern i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 gehören auch Fehler, die darin liegen, dass das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und nunmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert wird (wegen der Begründung im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.5.).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 61/05

    Auswirkungen der nicht rechtzeitigen Auswertung eines Grundlagenbescheids auf den

    Hinsichtlich der Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und hinsichtlich der Zulässigkeit des zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften wird auf das Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05 (unter II.1.) verwiesen.

    Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.4.c).

    Vielmehr sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem letzten Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind (wegen der Begründung im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.5.).

  • FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf

    Die Finanzbehörde ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO solange zur Änderung eines Folgebescheids berechtigt und verpflichtet, wie sich die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen nicht mit den bindenden Feststellungen des entsprechenden Grundlagenbescheids decken (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid zunächst bereits zutreffend ausgewertet worden war und diese Auswertung in einem später geänderten Folgebescheid wieder rückgängig gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen wird in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO alleine durch die Institute der Festsetzungsverjährung und - in Ausnahmefällen - der Verwirkung hinreichend geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Unerheblich ist, dass die Umsetzung der gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid vom 4.5.2012 zunächst zutreffend erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

    Der erforderliche subjektive Vertrauenstatbestand ist im Rahmen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur ausnahmsweise erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2006 - II R 24/05, BStBl. II 2007, 87).

  • BFH, 11.09.2007 - I B 84/07

    Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung zu unterschiedlichen Zeitpunkten;

    Wie die Klägerin selbst vorträgt, sind die Rechtsfragen a), b) und e) seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2006 II R 24/05 (BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87) geklärt.

    Die im BFH-Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 entschiedenen Fragen waren zuvor höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vorliegen.

    a) Die Urteile des FG, die der Auffassung des BFH in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 folgen, weichen nicht vom BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) ab.

    Davon geht jedoch auch das FG in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 aus.

  • BFH, 09.08.2006 - II R 60/05

    Auswirkungen der nicht rechtzeitigen Auswertung eines Grundlagenbescheids auf den

    Hinsichtlich der Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und hinsichtlich der Zulässigkeit des zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften wird auf das Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05 (unter II.1.) verwiesen.

    Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auch die bisher --vor Ablauf der Feststellungsfrist nach Maßgabe der bis dahin ergangenen ursprünglichen Grundlagenbescheide-- angesetzten Werte für diese Besteuerungsgrundlagen aus der für die Klägerin vorzunehmenden Einheitswertfeststellung herauszunehmen wären (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.4.c).

    Zu den materiellen Fehlern i.S. des § 177 Abs. 3 AO 1977 gehören auch Fehler, die darin liegen, dass das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und nunmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert wird (wegen der Begründung im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 II R 24/05, unter II.5.).

  • BFH, 04.03.2009 - I R 58/07

    Zweistufiges Feststellungsverfahren und Nachprüfungsvorbehalt - Verhältnis

  • BFH, 17.03.2010 - I R 86/06

    Berichtigung von materiellen Fehlern und Feststellungsverfahren

  • BFH, 08.02.2007 - I R 51/04

    Rückgriff auf letzten, mehrfach geänderten, bestandskräftigen

  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

  • BFH, 09.05.2007 - X B 33/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit

  • BFH, 03.04.2007 - I B 156/05

    Fehlerkorrektur nach § 177 AO

  • FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09

    Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

  • BFH, 27.01.2016 - X R 53/14

    Ergehen eines Grundlagenbescheids nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für

  • FG München, 29.10.2014 - 9 K 1154/14

    Korrektur materieller Fehler bei Rückgängigmachung von Änderungen in einem

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

  • BFH, 08.11.2006 - II R 13/05

    Festsetzungsverjährung: Änderung von Folgebescheiden

  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 866/20

    Streit über die Zulässigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheids infolge

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • BFH, 26.10.2011 - X B 230/10

    Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden

  • FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10

    Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid

  • FG Niedersachsen, 28.08.2009 - 13 K 144/09

    Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Bereitstellung des den das

  • FG Hamburg, 06.03.2008 - 3 K 26/08

    Gewinnfeststellung für vollbeendete KG - Streitgegenstand - Verjährung

  • BFH, 12.12.2007 - I S 1/07

    Gegenstand und Bescheidung einer Anhörungsrüge

  • BFH, 08.11.2006 - II R 14/05

    Keine Änderung festsetzungsverjährter Folgebescheide (hier: Vermögensteuer)

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03

    Vermeidung des Beginns der Festsetzungsfrist als Zweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr.

  • BFH, 11.03.2008 - I S 27/07

    Anhörungsrüge - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verzicht auf

  • FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben,

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 3 K 2065/10

    Bürgschaftsverluste eines mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG München, 16.04.2010 - 13 K 2939/08

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Auslegung eines

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